Erstantrag und mit Freund zusammenziehen

  • Hallo zusammen!

    Ich (27) bin jetzt mit meinem Studium fertig und möchte für die Zeit, die ich arbeitssuchend bin Hartz beantragen, damit ich bezüglich meiner Sozialversicherung und vor allem Rente auf der sicheren Seite bin. Ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen und sehe bezüglich der Bedarfsgemeinschaft nicht durch. Ganz oft lese ich, dass man erst ab einem Jahr als Bedarfsgemeinschaft gilt. Im Antrag müsste ich mich ja dann als alleinstehend ausgeben.

    Das große Problem ist, dass er extrem wenig verdient (1.150€ Netto) und sich aufgrund von Krediten nicht mal selbst tragen kann. Momentan helfe ich hier und da finanziell aus. Kurz und gut: für ihn wäre es eine Katastrophe, wenn er mich mit seinem mickrigen Einkommen noch anteilig mitfinanzieren sollte.

    Bei meinen Eltern kann ich doch aber auch nicht wohnen bleiben, weil dann würde ich doch gar nix bekommen außer meinen SV-Beiträgen, weil ich ja keine Mietausgaben hab.

    Was ist die klügste Entscheidung?

  • Hallo,

    Im Antrag müsste ich mich ja dann als alleinstehend ausgeben.

    Nein. Natürlich mußt Du Deinen Partner mit angeben, nur daß er dann im ersten Jahr des Zusamenlebens nicht mit berücksichtigt wird. Allerdings bedeutet das dann auch, daß er die Hälfte der Miete selbst zahlen muß.

    dass er extrem wenig verdient (1.150€ Netto)

    Wir sind uns sicher einig darin, daß die Begriffe "extrem wenig" eine reine Auslegungssache ist und andere mit diesem Geld allein sehr gut auskommen würden.

    Bei meinen Eltern kann ich doch aber auch nicht wohnen bleiben, weil dann würde ich doch gar nix bekommen außer meinen SV-Beiträgen, weil ich ja keine Mietausgaben hab.

    Blödsinn. Erstens geht es Dir hoffentlich nicht darum, etwas zu bekommen und zweitens hättest Du doch auch dann Mietausgaben.

    Gruß!

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Also kann ich ihn angeben und er wird von Amts wegen automatisch im ersten Jahr ignoriert.

    Naja, ich sehe ja, dass er mit dem Geld nicht zurecht kommt obwohl er 40 Stunden die Woche arbeiten geht. Er kann sich nicht mal einen Kinobesuch oder so pro Monat leisten. Und sein Kredit hätte nicht sein müssen, das ist uns beiden klar, er ist nun aber da und so hoch verzinst, weil seine Mutter ihm nen Schufaeintrag verpasst hat, er also da nicht mal was für kann und jetzt bekommt er nicht mal einen Kreditgeberwechsel, weil er zu wenig verdient. Ein Teufelskreis.

    Wieso hab ich Mietausgaben, wenn ich bei meinen Eltern lebe? Wären ja nur die Nebenkosten, weil eben keine Miete zu zahlen ist bei nem Haus.

  • Hallo,

    er wird von Amts wegen automatisch im ersten Jahr ignoriert.

    nicht automatisch. Du wirst schon angeben müssen, daß Ihr nicht miteinander wirtschaftet und auch nioch nicht 1 Jahr zusamen lebt. Lege dem Antrag einfach ein formloses Schreiben bei, in dem das steht.

    Wieso hab ich Mietausgaben, wenn ich bei meinen Eltern lebe? Wären ja nur die Nebenkosten, weil eben keine Miete zu zahlen ist bei nem Haus

    Auch bei einem Eigenheim entstehen Belastungen, die Du anteilig geltend machen kannst. Auch könnten Deine Eltern ja eine Miete verlangen, die dann aber wieder versteuert werden müßte...

    Gruß!

  • Hallo zusammen!

    Ich (27) bin jetzt mit meinem Studium fertig und möchte für die Zeit, die ich arbeitssuchend bin Hartz beantragen, damit ich bezüglich meiner Sozialversicherung und vor allem Rente auf der sicheren Seite bin. Ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen und sehe bezüglich der Bedarfsgemeinschaft nicht durch. Ganz oft lese ich, dass man erst ab einem Jahr als Bedarfsgemeinschaft gilt. Im Antrag müsste ich mich ja dann als alleinstehend ausgeben.

    Das große Problem ist, dass er extrem wenig verdient (1.150€ Netto) und sich aufgrund von Krediten nicht mal selbst tragen kann. Momentan helfe ich hier und da finanziell aus. Kurz und gut: für ihn wäre es eine Katastrophe, wenn er mich mit seinem mickrigen Einkommen noch anteilig mitfinanzieren sollte.

    Bei meinen Eltern kann ich doch aber auch nicht wohnen bleiben, weil dann würde ich doch gar nix bekommen außer meinen SV-Beiträgen, weil ich ja keine Mietausgaben hab.

    Was ist die klügste Entscheidung?

    Hallo KBVF.
    1. Auch wenn du bei den Eltern wohnst hast du mit 27 Anspruch auf Alg2, nicht nur auf die Sozialversicherrung, auch auf den Regelsatz, und deine Eltern können mit dir einen Untermietvertrag abschließen. Sie sind ja nicht mehr unterhaltspflichtig.

    2. Wenn du dich bei deinem Freund einmietest (Untermietvertrag) seit ihr nicht zwangsläufig eine Einstands- oder Bedarfsgemeinschaft. Fülle die Formulare entsprechend aus: 1 Person und basta.
    Eine Untermieterlaubnis des Eigentümers ist nicht notwendig, leistungsrelevant ist nur das Rechtsverhältnis zwischen dir und dem Wohnungsmieter.
    Die Mietzahlungen müssenn nachweislich erfolgen.

    Die Merkmale für eine BG stehen im Gesetz, bei dir greift die Formulierung

    wenn nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).

    Diese Annahme wird regelmäßig nach einem Jahr zusammen leben getroffen (oder auch nicht), dann kann man dem widersprechen, wenn ihr diesen Willen nicht haben solltet. Wird da vorher was angenommen musst du dem widersprechen. Wenn jemand zum Hausbesuch kommt nach dem Ermittlungsauftrag fragen. Betrifft der eine mögliche EG: wegschicken. Nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagenten für Arbeit sind Hausbesuche kein geeignetes Mittel zur Feststellung einer BG.

    Ihr braucht getrennte Konten, getrennten Wohnraum, ein Mietverhätlnis. Gemeinsames Einkaufen, gemeinsame Mahlzeiten oder Geschlechtsverkehr sind nach der Rechtsprechung keine Merkmale einer Einstandsgemeinschaft.

    Tip: bei einem Pauschalmietvertrag (warm mit Strom) darf kein Betrag für Haushaltsenergie aus dem Regelsatz herausgerechnet werden.

  • Hallo,

    dieses hier auch noch dazu:

    LSG-NIEDERSACHSEN-BREMEN – Beschluss, L 9 AS 89/06 ER vom 06.03.2006:
    Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "eheähnliche Gemeinschaft" in § 7 Absatz 3 Nr. 3 b SGB II ist zwischen Wohngemeinschaften und
    Einstandsgemeinschaften im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzugrenzen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Aus dem bloßen Zusammenleben von Mann und Frau - auch wenn es sich über eine längere Dauer erstreckt - kann nicht auf das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft geschlossen werden.

    Und:

    SG-FRANKFURT-AM-MAIN – Beschluss vom 18.01.2006, Aktenzeichen: S 29 AS 7/06 ER

    Leitsatz: Allein die Tatsache, dass zwei Personen seit einem Jahr zusammen wohnen, reicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus. Kann aufgrund der erkennbaren äußeren Lebensumstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Einstandsgemeinschaft angenommen werden, muss zugunsten des Antragstellers zunächst eine Leistung gewährt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (10. März 2017 um 15:54)

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