Heizkosten nicht übernommen

  • Hallo allerseits,

    eine Bekannte ist seit 3 Jahren im ALG II Bezug. Jetzt hat sie aber bemerkt, etwas spät wie ich finde, dass das Jobcenter in den ersten beiden Jahren scheinbar keine Heizkosten gezahlt hat, denn ab dem dritten Jahr bekam sie fast 100,00 € mehr. Eine etwas zu hohe Erhöhung, ohne dass sich etwas gravierendes verändert hätte.

    Ihre Frage lautet nun, ob man diese Beträge nachfordern kann.

    Viele Grüße und Dank für etwaige Antworten.

  • Normalerweise im Jahr der Kenntnisnahme auf den Januar zurückdatieren und dann ein Jahr rückwirkend. In dem Fall vermutlich ab Januar 2016.

  • Hallo,

    stimmt, das ist Deiner Bekannten dann ziemlich spät aufgefallen.

    Richtig, nur für die Bescheide ab 1.1.2016 könnte man noch einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen.

    Aber ab da waren die Bescheide ja wohl in Ordnung.

  • Hallo Ghansafan, hast dich verirrt? [Blockierte Grafik: https://www.hartziv.org/forum/wcf/images/smilies/w00t.png]


    Irgendwas gibt es da, wenn die Behörde den Fehler selbst bemerkt, dass
    dies rückwirkend bis zum Anfang des Irrtums wirkt... In Lemgo gab es
    einen schrägen Fall, da hat das JC einen Fehler bei einem "Kunden"
    korrigiert, der sich mit Unterstützung gewehrt hat, und weil der Irrtum
    nicht auf Antrag korrigiert wurde bestand eine
    Wiederherstellungspflicht, von der alle profitierten, die von der Praxis
    betroffen waren. Die unterstützende Initiative gibt es leider nicht
    mehr, ich müsste hin fahren um nach zu fragen.


    Finden konnte ich nur das hier:


    Wenn falsch oder unvollständig beraten wurde, die Behörde nicht auf naheliegende
    Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat Sie dadurch einen Nachteil haben, ist
    die Behörde zur Korrektur verpflichtet (Eicher/Spellbrink SGB II, § 4
    Rz. 7). Das nennt sichsozialrechtlicher Herstellungsanspruch.Der
    Nachteil des Betroffenen muss mit der
    Verletzung der Beratungspflicht in ursächlichem Zusammenhang stehen und durch
    eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können
    (BSG 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R).


    forum.tacheles-sozialhilfe.de/…Leitfaden_Nachzahlung.pdf


    Kennst du dich da aus?

  • Hallo Piedro,

    bin eher durch Zufall hier gelandet, mal schauen.

    Nein, da kenne ich mich nicht mit aus.

    Versuchen könnte man das so natürlich über einen Antrag auf Nachzahlung der nicht gezahlten Heizkosten.

    Obwohl man das ja eigentlich über die Bewilligungsbescheide beanstanden müsste,aber das geht ja nicht mehr für 2014 und 2015.

  • Es lebe der Zufall! Oder die Synchronizität... 8)

    Alles was ich dazu finden kann ist älter als die "Rechtsvereinfachungen". Da muss man schauen, ob die den Wiederherstellungsanspruch aushebeln oder nicht, aber damit bin ich leider überfordert.

    Guckst du:
    https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/sozialrechtlic…llungsanspruch/
    https://www.haufe.de/oeffentlicher-…_HI2225748.html


    Der Knackpunkt dürfte sein, dass die Behörde den Fehler selbst korrigiert hat, aber nicht rückwirkend. Und dieser Anspruch besteht (oder bestand) ja parallel zu der Möglichkeit der Überprüfung.


    Die Nr. von dem Burschen aus Lemgo funzt leider nicht mehr, der war da gut unterwegs, da wurden einige 10.000 insgesamt nachgezahlt, einige Jahre mal über hundert Betroffene... sehr zur Freude des Landrats...

    Ich frage mal bei den hartzbreakern nach, aber jetzt muss ich erst mal mein proletarisches Schicksal erfüllen. Schau doch nebenan mal rein.

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