Job Aufnahme ihn einer gross stadt

  • Guten Tag ich habe da ein Problem,und zwar folgendes ab den 1.04.17 fange bei einen betrieb ihn berlin an als Fachkrfaft fur Lagerlogistik Die Arbeit ist echt korrekt und ich kann auf jeden fall viel mehr verdienen als hier bei mir ihn dorf, nun habe ich ein problem mit der unterkunft. Meine cousine die dort mit ihren mann studiert haben eine relativ kleine Wohnung. Am anfang war es so geplannt das ich dort bei ihnen bleiben kann aber der Vermieter macht stress deswegen und es wird nicht funktionieren. Ich wurde gerne erfahren was mir eigentlich fur antrage bzw darleihns zu verfugung stehen, weil das jobcenter halt sich sehr bedeckt wenn es darum geht ich kriege keine infos und als Antwort bekomme ich nur <Es gibt zurzeit sehr viele bedurftige> ,klar kann ich verstehen aber ich habe alles auf eine karte gesetzt um den job zu ubernehmen <weil das Jobcenter mir nix bewlligt hat fur das vorstellungsgesprach, aber dafur die fahrt fur probearbeiten>
    Ich bin nach ausschau nach einer WG und hatte schon ein positives Gesprach deswegen, und meine frage lautet bekomme ich die kosten fur die kaution irgendwelche darleihn furs uberleben weil ich zurzeit echt mies zurzeit mit geld bin

    Ich hoffe sehr das ich hier hilfreiche tipps bekomme weil mir liegt es an herzen diese Tatigkeit aufzunehmen, und von neu anfagen
    Gruss :)

  • Hallo,

    bei 1.700 € dürfte keine Bedürftigkeit mehr bestehen und Du also kaum noch Leistungen erhalten.

    Die Übernahme einer Kaution wäre als Darlehen möglich, wenn Du derzeit noch in Bezug von ALG-II bist. Dann wäre auch eine Überbrückung - ebenfalls als Darlehen - denkbar.

    Gruß!

  • hallo chorymajster

    Glückwunsch zum Job!

    Die Anzahl der Bedürftigen ist egal. Sie hat auf Deinen Anspruch keinen Einfluss.

    Solange Du noch keinen Lohn erhältst läuft Dein Geld vom JC weiter.

    Wahrscheinlich kommt das erste Geld vom Arbeitgeber erst im Mai. Dann darf das JC nicht schon Ende März einstellen. Dann ist der April also schon mal gesichert.

    Für den Mai solltest Du rechtzeitig ein Darlehen beantragen. Das JC wird wahrscheinlich zum 30.04. einstellen. Du bekommst dann eine Überbrückung bis zum Zahltag, die Du dann zurück zahlen musst.

    Wenn Dein neuer Arbeitsplatz nicht im Tagespendelbereich liegt kommt auch eine Umzugsbeihilfe in Frage. Und wenn für die neue Wohnung eine Kaution verlangt wird, auch ein Darlehen. Muss aber vorher geklärt werden.

    Und frag' ruhig auch nach einer Beihilfe für eine Erstausstattung, falls es Deine erste Wohnung ist und Du nichts bzw. nicht alles hast.

    Ihre Wünsche Dir viel Erfolg - im Job und bei der Zimmersuche.

    Howgh!
    Tecumseh

  • ja das erste geld kommt erst ihn mai und mein derzeitiger JC und SB machen richtige ruckzieher und wollen mir gar nix genahmigen ich kriege nur antworten das ab den 1.04 wo ich meine arbeit anfange ihn berlin da ist das amt ihn berlin zustandig und ich habe mal da angerufen und die meinten ohne anmeldung ihn berlin habe ich keine chance auf leistungen ihn berlin

    also so wie ich die denkweise von meinen SB und JC verstehe ist es denen egal ob ich arbeite oder nicht weil ich kriege keine unterstuzung von denen vielleicht ein anwalt ??? weil das problemhabe nicht all zu viel zeit mein arbeitsbegiin ist am 1.04

  • Wenn sie die Leistung einstellen kriegst du darüber einen Bescheid. Darin wird die Rechtsgrundlage und der Grund für die Entscheidung benannt. Gegen diesen Bescheid kannst du dann vorgehen. Es kommt also darauf an was sie schreiben, nicht was sie sagen. Sobald du was kriegst stellst du das hier ein, aber anonymisiert. Keine Namen, Tel.nr. und so.

    Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einreichen. Wenn du besonders belastet bist kannst du vom Sozialgereicht eine Einstweilige Anordnung erbitten. Im Moment kannst du nur warten, dass sie einen Bescheid schicken. Vielleicht stehen ja auch noch irgendwelche Unterlagen aus, man weiß ja nie... Aber eins ist auf jeden Fall richtig: um in Berlin einen Leistungsanspruch geltend zu machen musst du in Berlin gemeldet sein.

    Ob dein Umzug gefördert wird oder nicht ist eine Sache. Der Leistungsanspruch eine andere. Bis zu deinem ersten Lohneingang bist du bedürftig. Wenn das JC die Zahlung in Erwartung deines Lohnes einstellt, sollen sie dir ein Darlehen gewähren, wenn du das brauchst. Sie können die Zahlung auch erst zum Letzten des Monats einstellen, mit Bescheid, und so Überbezahlung verhindern. Ist letzlich eine Frage des Besprechens und der Situation.

    Anbei: wieso wurden die Kosten für das Vorstellungsgespräch nicht übernommen? War das ausserhalb des Tagespendelbereichs und hätte deshalb genehmigt werden müssen? Gibt es dazu einen Bescheid?

  • also die kosten wurden nicht ubernohmen weil ich wahrend einer bildungsmassname war bzw einer umschulung und deswegen hatte ich kein anspruch so hatte das JC entschieden

    aber ganz ehrlich ich weiss nicht was ich machen soll ich denke mal das wird mit der arbeit nicht klappen weil ich kann doch nicht nach berlin fahren ohne geld bleibe oder bekannte weil ich kenne niemanden dort mir wurde erstens so viel versprochen von JC und SB und jetzt machen die ruchziehr machen die das immer so ???

  • ich habe ein wg zimmer gefunden per facebook und von denen aus ist es geklart musste nur eine kaution ihn hohe von 400 euro bezahlen dann konnte ich theoritisch nachste woche einziehen nur wenn jetzt amt so viel stress macht die brauchen ja nachweisse um die kosten zu ubernehmen und deswegen werde ich auch hingeschoben von berlin zu mir von mir zu berlin

  • Wenn Du die Kaution schon aufgebracht hast, ist das mit dem Kautionsdarlehen eh erledigt. Oder heißt es "müsste"?

    Wie bzw. wo wohnst Du denn jetzt aktuell?

    Muss Du für Deine aktuelle Wohnung noch was zahlen?

    Ansonsten: Melde Dich im Zweifel beim JC in Berlin. Die sind zumindest für den April zuständig. Auch für ein Kautionsdarlehen. Das geht ja auch per Telefon bzw. Fax.

    Gruß
    Tecumseh

  • ich habe noch gar keine kaution gezahlt ich bin zurzeit ihn kleve das its ihn NRW

    das mit der wohnung ist geklart wo ich zurzeit lebe mein bruder zieht fur mich ein

    ich hab schon ihn berlin angerufen aber die meinten zu mir ohne eine meldebescheinigung werde ich dort keine leistungen bekommen

  • Das ist klar. Aber du kannst den Antrag ja bereits jetzt stellen, dich dann sofort - am 31.03. - in Berlin ummelden und die Meldebescheinigung sofort abgeben.

  • Hallo,

    bis zu Deinem Umzug ist betreffs Zusicherung für den Umzug, der Umzugs- und Wohnbeschaffungskosten Dein jetziges JC zuständig. Für die Kosten der Unterkunft und Mietkaution das zuständige JC an Deinem neuen Wohnort.

    Dein jetziges JC wäre nach § 14 SGB I und § 15 SGBI verpflichtet gewesen, Dich diesbezüglich zu beraten.

    Dein jetziges JC hat die Zusicherung für den Umzug und die Umzugskosten ohne Wenn und Aber aufgrund Deiner Arbeitsaufnahme zu übernehmen, § 1 SGB II, § 2 SGB II.

    Der Ermessensspielraum für das JC reduziert sich dabei auf Null.

    Ich denke mal, aufgrund der fehlenden Beratung hattest Du noch gar keinen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten gestellt(Anhang) ?

    Ist natürlich alles mehr als knapp.

  • hallo
    Ghansafan dein betrag war schon sehr hilfreich nur die sache ist die ich habe ihnen gesagt das falls ich diesen vertrag kriegen sollte dann ware vielleicht die moglichkeit bei der eine bleibe zu finden aber leider hat der vermietter ein strich gemacht und hat gesagt das es nicht moglich ist und ich will ja meiner cousine das studium nicht vermasseln und deswegen der ganze chaos jetzt

  • Hallo,

    ist klar, dass es nun mehr als eng ist und chaotisch.

    Du schreibst ja (Post 11) Du könntest ein Zimmer dort bekommen, dass mit den Unterkunftskosten und der Mietkaution dort ist dann Sache des JC am neuen Wohnort.

    Aber Umzugskosten fallen ja nun mal an.

    Sonst nochmal diesbezüglich Druck machen beim jetzigen JC, wenn nötig Teamleitung, eventuell Geschäftsführung. Möglichst einen Beistand dazu mitnehmen.

    Ist natürlich alles wahsinnig kurzftistig.

    Hier mal als Anhaltspunkt, was man beanspruchen kann. Ummeldekosten Telefon- Internet, Kosten für Nachsendeauftrag können auch geltend gemacht werden. Alles beim jetzigen JC.


    SG Schleswig, Beschluss v. 21.10.2016 - S 1 AS 185/16 ER


    Umzugskosten
    - Kosten für Umzugshelfer, zusätzlicher Helfer, pro Helfer 20€
    Verköstigungspauschale, 60 Umzugskartons für 113,40€, Sicherheitsgurte
    Pauschalbetrag 20€, Halteverbotsschilder, Anmietung für 75€


    Leitsatz ( Redakteur )


    Zur Übernahme weiterer Umzugskosten im einstweiligem Rechtsschutz ( hier bejahend ).
    Leitsatz Dr. Manfred Hammel


    1.
    Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II sind nur
    insoweit als Bedarf anzuerkennen wie sie grundsicherungsrechtlich
    angemessen sind.


    2. Zur Konkretisierung des unbestimmten
    Rechtsbegriffs der Angemessenheit im jeweils zu beurteilenden Einzelfall
    ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Antragsteller gemäß § 2
    Abs. 1 Satz 1 SGB II („Grundsatz des Forderns“) alles zu unternehmen
    hat, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern.


    3. Auch ein nach
    § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendiger Umzug ist deshalb von einem
    erwerbsfähigen Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst zu
    organisieren und auszuführen.


    4. Im Fall der Erkrankung oder
    Behinderung eines Alg II-Empfängers kann die Übernahme der Aufwendungen
    für einen gewerblich durchgeführten Umzug in Betracht kommen. Das
    Jobcenter hat die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen
    allerdings nur im angemessenen Umfang zu übernehmen.


    5. Das SGB II gewährt auch hier nur das Notwendige, nicht aber den „Umzug de luxe“.


    6.
    Wenn ein gesundheitlich angeschlagener erwerbsfähiger
    Leistungsberechtigter seit ca. 15 Jahren kein Kraftfahrzeug im
    Straßenverkehr mehr geführt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, ein
    relativ großes Transportfahrzeug im Rahmen eines erfahrungsgemäß kraft-
    und nervenraubenden Umzugs als erstes Fahrzeug nach vieljähriger Pause
    im öffentlichen Straßenraum zu führen.


    7. Vor dem Hintergrund
    der grundsicherungsrechtlichen Kostenminimierungspflicht ist hier aber
    nicht auf professionelle Umzugshelfer zurückzugreifen. Es reicht die
    Inanspruchnahme von über das Onlineportal „E-Bay-Kleinanzeigen“ sich
    anbietender Umzugshelfer unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung eines
    Transporters zu einem Preis „ab EUR 35,-/Stunde zuzüglich MWSt.“ aus.


    8.
    Für die Verköstigung der Helfer ist ein Pauschalbetrag von EUR 40,- als
    angemessen zu erachten. Hinzu kommen noch Kosten für
    Verpackungsmaterial sowie für die Transportsicherung. Bei einer
    schwierigen Parkplatzsituation am bisherigen Wohnort sind auch zwei
    Parkverbotsschilder (Kosten: EUR 75,-) als notwendiger Umzugsbedarf
    anzuerkennen.

  • Ghansafan also wow danke recht herzlich :)

    also ich werde das morgen beim JC vorlesen und die antrage stellen hoffen wir das es klappt wie gesagt echt chaotisch hatte aber nicht gedacht das das so wird

    na ja hoffen wir das beste ich werde morgen die schritte machen und hoffe das es klappt weil ware wirklich schade wenn es daran scheidern wurde

    gruss

  • Hallo,

    genau, wenn das möglich ist, nimm Jemanden als Beistand mit. Und nicht abwimmeln lassen.


    Als Nachweis für die Kosten der Unterkunft und Mietkaution am neuen Wohnort , so möglich sich alles faxen lassen vom neuen Vermieter, notfalls als Anhang per Mail.

    Und dann sich telefonisch mit dem JC am neuen Wohnort in Verbindung setzen und denen das zukommen lassen,Fax wäre am besten, formlosen Antrag auf Leistungen nach dem zweiten Gesetzbuch beifügen.

    Hier ein Vordruck für den Antrag:
    https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/gr…022DSTBAI378194

    So würde ich das versuchen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (23. März 2017 um 20:08)

  • Hallo,

    wofür das Überbrückungsdarlehen ?

    Wann bekommst Du Dein 1. Gehalt ? Am 30.04. ?

    Dann würde ich den AG bitten, Dein 1. Gehalt erst am 2.5. zu überweisen.

    Dann erfolgt der Zufluss erst im Mai und Du bekommst das volle Alg II für April.

  • Hallo,

    ab 1.4. wäre ja das Jobcenter am neuen Wohnort für Dich zuständig. Also muss auch da der Antrag gestellt werden.

    Denke mal, dass Du von Deinem jetzigen JC einen Bescheid über die Leistungseinstellung zum 1.4. bekommst bzw.schon bekommen hast.

    Das Alg II wird ja im Voraus gezahlt, also am 31.3. für den Monat April. Von Deinem jetzigen JC wirst Du also kein Geld bekommen, außer die haben total gedüst.

    Wenn das 1. Gehalt am 30.4. kommt, dann wird das Alg II für April natürlich voll angerechnet. Da eben der Zufluss(Gehalt) im April erfolgt.

    So kann es natürlich dann auf ein Überbrückungsdarlehen hinauslaufen.

    Möglichkeit das zu umgehen s. Post 21.

  • @Ghansafan

    Äh - für das Jobcenter in Berlin besteht keine Bedürftigkeit mehr bei einem Einkommen von 1700 € netto. Ich bezweifele daher stark (auch angesichts der hiesigen Bearbeitungszeiten), daß sich das Amt da rühren wird und halte eher das alte Amt in der Pflicht.

    Gruß!

  • Hallo Corinna,

    aber Lohn bekommt sie erst am 30.04., bis zu diesem Zeitpunkt besteht ja die Bedürftigkeit nach § 9 SGB II.

    Und ab 1.4. ist ja aufgrund des Umzuges das Jobcenter in Berlin zuständig.

    Klar wird sich die Beantragung dort hinziehen, dann wäre aber noch ein angemessener Vorschuss möglich.

    Das jetzige JC müsste ja eigentlich aufgrund des Umzuges die Leistung ab 1.4. einstellen. Deren Zuständigkeit entfällt ja somit ab diesem Tag.

    So sehe ich das.

    Der Idealfall wäre natürlich, wenn ihr jetziges JC gepennt hat und ihr am 31.3. noch das Alg II für April überweist. Aber darauf sollte man sich nicht verlassen.

    Ich hatte ja angefragt, ob bereits ein Bescheid über die Leistungseinstellung ergangen ist.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (24. März 2017 um 18:11)

  • Hallo,

    aber Lohn bekommt sie erst am 30.04., bis zu diesem Zeitpunkt besteht ja die Bedürftigkeit nach § 9 SGB II.

    nein.

    Der AV gilt ab 1. April, ab dann erhält der TE 1700 € netto. Für das Jobcenter in Berlin ergibt sich damit keinerlei Bedürftigkei, zumal sich der TE auch erst zum 01. April beim Berliner Jobcenter anmeldet.

    Das Überbrückungsgeld ist -wenn überhaupt - ausschließlich durch das alte Amt zu zahlen.

    Gruß!

  • Hallo,

    sie bekommt ihr Gehalt erst am 30.04. Das ist maßgebend. Somit steht noch ein Monat Hilfebedürftigkeit im Raum, denn sie hat bis zum 30.4. keinerlei Einkommen. Und ab 1.4. ist diesbezüglich das JC in Berlin zuständig.

    Hab es in einem anderen Thread bereits geschrieben, eine ,vorauseilende, Leistungseinstellung/-verweigerung ist nicht zulässig.

    Ich hab meine Ansicht ausführlich geäußert, mehr ist dazu von meiner Seite auch nicht zu sagen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (24. März 2017 um 20:13)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!