Ya´at´eeh!
Hallo,
nein.
Der AV gilt ab 1. April, ab dann erhält der TE 1700 € netto. Für das Jobcenter in Berlin ergibt sich damit keinerlei Bedürftigkei, zumal sich der TE auch erst zum 01. April beim Berliner Jobcenter anmeldet.Das Überbrückungsgeld ist -wenn überhaupt - ausschließlich durch das alte Amt zu zahlen.
Gruß!
Logisch ist anders.
Wenn keine Bedürftigkeit besteht, dann gilt das hier wie dort.
Die Situation ist aber mit der Problematik der ersten Rentenzahlung, die erst zum Monatsende erfolgt, vergleichbar.
Örtlich zuständig ist das Jobcenter in Berlin. Das gewährt ein Darlehen, § 24 Abs. 4 SGB II.
Einfacher wäre es allerdings, wenn der TE einfach noch den Montag abwarten würde, bevor er sich beim JC abmeldet. Dann ist das Geld schon raus.
Übrigens:
Hab es in einem anderen Thread bereits geschrieben, eine ,vorauseilende, Leistungseinstellung/-verweigerung ist nicht zulässig.
Vorauseilend wäre hier nicht: Altes JC ist nicht mehr zuständig, dan stellt es zu Recht ein.
Howgh
Tecumseh