Steuerrückerstattung aus Zeit ohne ALG II - Anrechnung

  • Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich erhielt eine Steuerrückerstattung aus einer Zeit, in der ich nicht beim Jobcenter gemeldet war und somit kein ALG II bezogen habe. Da ich die Erstattung erst spät beantragt habe, erhielt ich diese Steuererstattung erst im nächsten Jahr. Ich erhielt sie nicht in dem Jahr, in welchem ich einige Monate kein ALG II erhalten habe und für das diese Rückerstattung galt. Jetzt schreibt mir eine Sachbearbeiterin einen Brief und will mir natürlich das Geld anrechnen. Ich soll Einspruch innerhalb der Frist erheben. Das hab ich getan, schriftlich. Ich argumentierte damit, dass sich die Steuerrückzahlung eben auf eine Nicht-ALGII-Periode bezog.

    Ich habe seitdem zwar nichts mehr vom Jobcenter gehört, aber aus anderer Quelle erfuhr ich, dass das Jobcenter damit tatsächlich durchkommen könnte. Es gäbe eine Regelung, dass ich das Geld angerechnet bekommen könnte, da es mir in einem ALG II-Jahr zugeteilt wurde bzw. ein Jahr zu spät.

    Deshalb frage ich jetzt mal in die Runde, ob sich jemand mit dem Thema auskennt, vielleicht sogar eine klare Antwort kennt. Darf das Jobcenter das Geld anrechnen und das vielleicht sogar komplett? Wäre für Antworten dankbar!

  • Hau kola @gedoens!


    Die Antwort ist leider sehr einfach:


    Die Steuerrückerstattung ist Einkommen. Sie wird Dir jetzt - also im Moment des Zuflusses - als Einkommen auf Deinen Bedarf angerechnet.


    "Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist." Sagt das Bundessozialgericht.


    Dagegen lässt sich absolut nichts machen. Null Chance.


    Akita´mani´yo!
    Tecumseh


  • Deshalb frage ich jetzt mal in die Runde, ob sich jemand mit dem Thema auskennt, vielleicht sogar eine klare Antwort kennt. Darf das Jobcenter das Geld anrechnen und das vielleicht sogar komplett? Wäre für Antworten dankbar!


    Die Steuerrückerstattung wird in vollem Umfang auf deine Leistungen angerechnet. Die Anrechnung der Erstattung erfolgt im Monat nach Zufluss. Sollte der Folgemonat nicht für die Anrechnung ausreichen, so würde es dann auf der übernächsten Monat usw. angerechnet werden.

  • Die Steuerrückerstattung wird in vollem Umfang auf deine Leistungen angerechnet. Die Anrechnung der Erstattung erfolgt im Monat nach Zufluss. Sollte der Folgemonat nicht für die Anrechnung ausreichen, so würde es dann auf der übernächsten Monat usw. angerechnet werden.

    Genauer:

    Wenn möglich, wird die Erstattung im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Sonst im Folgemonat. Entfiele dadurch der Leistungsbezug, wird das einmalige Einkommen auf sechs Monate aufgeteilt.

    Howgh
    Tecumseh

  • Genauer:
    Wenn möglich, wird die Erstattung im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Sonst im Folgemonat. Entfiele dadurch der Leistungsbezug, wird das einmalige Einkommen auf sechs Monate aufgeteilt.

    Howgh
    Tecumseh


    Ist aber falsch, denn in den fachlichen Weisungen steht, dass das Guthaben bzw. die Rückerstattung im Monat nach Zufluss angerechnet wird.

  • Hau kola @Bass386!

    Ist aber falsch, denn in den fachlichen Weisungen steht, dass das Guthaben bzw. die Rückerstattung im Monat nach Zufluss angerechnet wird.

    Maßgebend ist eigentlich das Gesetz.

    Allerdings: Die FA, die ich kenne, entsprechen dem Gesetz.

    Ebenso wie meine Ausführungen.

    Du hast Unrecht!

    Akita´mani´yo!
    Tecumseh

  • Hau kola @Bass386!

    Maßgebend ist eigentlich das Gesetz.
    Allerdings: Die FA, die ich kenne, entsprechen dem Gesetz.

    Ebenso wie meine Ausführungen.

    Du hast Unrecht!

    Akita´mani´yo!
    Tecumseh

    Fachliche Weisung:
    Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu-teilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Erstattung muss somit im Folgemonat angerechnet werden, denn wenn das Geld z.B. am 1. April zufliesst, sind die Leistungen für April längst angewiesen worden. Mir fällt kein Beispiel ein, in dem man es tatsächlich im Zuflussmonat anrechnen würde.

  • Guten Morgen!

    Fachliche Weisung:
    "Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."

    Erstattung muss somit im Folgemonat angerechnet werden, denn wenn das Geld z.B. am 1. April zufliesst, sind die Leistungen für April längst angewiesen worden. Mir fällt kein Beispiel ein, in dem man es tatsächlich im Zuflussmonat anrechnen würde.

    Bass386: "Erstattung muss somit im Folgemonat angerechnet werden".

    Im Gesetz, und in den zitierten fachlichen Weisungen der BA, steht doch genau das Gegenteil!

    Gesetzliche Regel: Anrechnung im Zuflussmonat.

    Gesetzliche Ausnahme: Anrechnung im Folgemonat

    Gesetzliche Ausnahme: Gleichmäßige Verteilung auf sechs Monate, wenn bei der Berücksichtigung in einem Monat (egal ob Zuflussmonat oder Folgemonat) der Anspruch entfiele (Also nicht Aufrechnung, bis die Einnahme verbraucht ist).

    Das bedeutet: Anrechnung im Zuflussmonat, es sei denn, das geht nicht mehr. Nur dann Anrechnung im Folgemonat. Also: Nicht "muss", sondern "darf, wenn".

    Es mag ja sein, dass mitunter die Ausnahme die Regel ist. Ob das hier tatsächlich der Fall ist, ist aber durchaus nicht sicher. Ich vermute, das Vorstellungsvermögen des Gesetzgebers ist größer als Deines.

    Denkbar sind zum Beispiel die Fälle mit Fälligkeitsterminen:

    "Sie erhalten die Zahlung am 3. Werktag des nächsten Monats."

    Oder auch:

    "Verrechnen Sie die Erstattung bitte mit Ihrer nächsten Zahlung."

    Es bleibt also dabei:

    Wenn möglich, wird die Erstattung im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Sonst im Folgemonat. Entfiele dadurch der Leistungsbezug, wird das einmalige Einkommen auf sechs Monate aufgeteilt.

    Ohne wenn und aber.

    Howgh
    Tecumseh

  • Selbst wenn es einen Fälligkeitstermin gibt, was sehr ungewöhnlich wäre, würde der SB einen Nachweis verlangen. Somit würde man wieder im Folgemonat anrechnen.

    Ausserdem wäre es möglich, jede Rückzahlung im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Somit kann deine Aussage "Wenn möglich, wird die Erstattung im Monat des Zuflusses berücksichtigt." nicht stimmen. Es ist immer möglich!

    In der Praxis wird immer in 99,9 % aller Fälle im Folgemonat angerechnet, ich hatte nie einen Fall der im Zuflussmonat angerechnet wurde.

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