Abweichender Bewilligungsbescheid

  • Ich habe am 07.03.2017 einen Bewiligungsbescheid (SGBII) für meinen Antrag vom 29.09.2015 erhalten, der nicht unerheblich vom vorläufigen Bescheid für diesen Zeitraum abweicht.
    Ich habe natürlich immer sämtliche Änderungen unserer Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Jobcenter gemeldet.
    Ich habe bis heute (03.04.2017) keine Aufforderung zur Rückzahlung oder einen Anhörungsbogen erhalten.
    Wie soll ich mich nun verhalten? Muss ich gegen diesen Bewilligungsbescheid Einspruch einlegen? (dazu wäre der 07.04.2017 die letzte Gelegenheit)
    Gilt für die Zahlungen in 2015/2016 nicht schon die Verjährungsfrist?

  • Ich habe bisher immer vorläufige Bescheide bekommen. Das Einkommen hat sich häufiger geändert. Wir haben das aber IMMER sofort angezeigt.
    (Geringe Abweichungen bzw. Weihnachtsgeld)
    Evt auch, weil bei mir eine Entscheidung des Sozialgerichts aussteht bezüglich einer Umschulung. Bin bis dahin im Langzeitkrank.
    O.g. Bescheid war der erste nicht vorläufige.

  • Hallo @Lasse45,

    hast Du denn aufgrund dieses jetzigen endgültigen Bescheides damals( 2015/2016) zuviel Alg II erhalten ?

    Da Du ja geschrieben hast, dass Du entsprechende Nachweise auch umgehend eingereicht hast, bin ich der Ansicht, hier greift die 1 Jahres Frist.

    Der zuständige SB hatte 1 Jahr Zeit in die Puschen zu kommen. Beginn der Frist - wenn er alles Tatsachen kennt, die eine Aufhebung/Änderung des Bescheid rechtfertigen. (§ 45 SGB X )

    Abs. 4 -Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (3. April 2017 um 21:54)

  • Ja, die Differenz beträgt etwa 800 Euro die wir zuviel erhalten haben sollen.
    Wie schon geschrieben, alle Änderungen in den Einkommensverhältnissen haben wir umgehend angezeigt.
    Ich bin nun unsicher, ob ich gegen den endgültigen Bescheid nun Einspruch einlegen sollte, da wir ja bis heute keine direkte Rückforderung und/oder einen Anhörungsbogen erhalten haben. Und den gibt es bei Beträgen von über 500 Euro immer lt. Jobcenter.
    Eine Bewilligung über den aktuellen Zeitraum (bis Oktober 2017) haben wir bereits bekommen und auch da wird nichts entsprechendes erwähnt.

  • Hallo @Lasse45,

    Ist jetzt meine persönliche Meinung - Von der Sache her könnte man die Füße still halten und einfach warten, ob da noch was kommt wegen der (angeblichen) Überzahlung.

    Da bis her ja diesbezüglich auch noch nichts vom JC gekommen ist(Anhörung, Rückforderung).

    Ist der endgültige Bescheid denn von der Zahlung her korrekt ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (4. April 2017 um 02:23)

  • Du hast eine endgültige Festsetzung erhalten? Wenn diese vollständig ist, kann darin sehr gut eine Rückforderung enthalten sein. Deshalb lade diese vollständig hoch. Namen, Adresse etc, bitte schwärzen.

  • Du hast eine endgültige Festsetzung erhalten? Wenn diese vollständig ist, kann darin sehr gut eine Rückforderung enthalten sein.

    Mag sein, dass sowas in einigen JC praktiziert wird, aber von rechts wegen hat vor einer Rückforderung eine Anhörung gemäß § 24 SGB X zu erfolgen, unabhängig von der Höhe des Betrages.

  • Hallo,

    es geht hier nicht um eine Rückforderung, sondern um einen endgültigen Bescheid. Und für diesen ist keine Anhörung erforderlich.
    Gruß!


    Jepp und genau deshalb ist es wichtig, alle eingegangen Dokumente hochzuladen.

    Ansonsten könnten ab Mai 2017 Gelder vom TE einbehalten.


    @Ghansafan
    Ich hätte dir gern einen Beispielbescheid + Anhörung und ein Beispiel für eine endg. Festsetzung hochgeladen, habe jedoch leider nicht mehr die Möglichkeit.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bass386 (5. April 2017 um 05:47)

  • Hallo,
    also hier der Bescheid.
    Wie schon beschrieben, bis heute wurde KEINE konkrete Rückforderung gestellt und ich habe auch keinen Anhörungsbogen erhalten.
    (Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft; Martin hat ein Einkommen, Lars hat kein Einkommen)

    LG

  • Hallo,

    es geht hier nicht um eine Rückforderung, sondern um einen endgültigen Bescheid. Und für diesen ist keine Anhörung erforderlich.
    Gruß!

    Das ist richtig, aber wenn es eine (angebliche) Überzahlung aufgrund des vorläufigen Bescheides gegeben hat, dann hat es schon eine Anhörung zu erfolgen und eben ein Rückforderungsbescheid zu ergehen.

    Fraglich wäre, da die Überzahlung aus einem vorläufigen Bescheid resultiert, ob überhaupt eine Rückforderung gemäß § 50 SGBX zulässig wäre oder doch eine Rückforderung gemäß § 328 Abs.3 SGB III infrage kommen würde.

    Allerdings selbst wenn es eine Überzahlung gegeben hat, wäre meiner Ansicht nach die Rückforderungsfrist verstrichen,§ 45 Abs.4 SGB X)(Post4).


    Ich kann persönlich aus dem Bescheid keine Rückforderung herauslesen. Andere User schauen da aber sicher auch nochmal drauf.

    @Lasse45, ist denn die Berechnung in dem Bescheid als korrekt anzusehen ?

  • Der Bescheid scheint korrekt zu sein, ja.
    Sollte ich hier nun einen Widerspruch verfassen?
    Nicht das nächste Woche die Rückforderung mit dem Hinweis "Sie haben den Bescheid ja akzeptiert" kommt.
    Schließlich bin ich IMMER meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
    Und eine Berechnung 12 Monate später finde ich ziemlich ungewöhnlich.
    Habe sowieso den Eindruck, dass der Sachbearbeiter uns auf dem "Kieker" hat.

  • Hallo,

    irgendwie geht mir das ständige Argument "Anhörung" in diesem Thread auf den Keks.

    Es wurde ein endgültiger Bescheid erlassen. Dazu ist keine wie auch immer geartete Anhörung möglich und vorgesehen. Gegen diesen Bescheid sind ohne weitere Diskussion Rechtsmittel möglich. Ob diese Rechtsmittel Sinn machen, kann nur der TE wissen.

    Ein Rückforderungsbescheid ist bisher nicht erlassen worden, weswegen auch kene Anhörung stattgefunden hat. Da noch keine Rückforderung stattgefunden hat, ist auch vollkommen unklar, für welchen Zeitraum diese gefordert wird. Also kann ich im derzeitigem Stadium auch nicht gegen den Zeitraum der Rückforderung vorgehen.

    Also vergeßt mal diese ständige Forderung nach "Anhörung".

    Wenn der Bescheid als solches korrekt ist, kann kaum etwas dagegen gemacht werden. Wenn es zu Rückforderungen kommt, kann man dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn man der Meinung ist, daß der Zeitraum der Rückforderung nicht richtig ist.

    Gruß!

  • @Corinna
    ich habe direkt nach Erhalt des Bescheides beim Jobcenter angerufen und die "nette" Dame sagte mir, dass es bei einem Rückforderungsbetrag von über 500 Euro IMMER eine Anhörung geben würde.
    Da das mittlerweile (fast) 4 Wochen her ist bin ich unsicher ob ich nun Einspruch einlegen sollte (dazu wäre morgen die letzte Gelegenheit) oder eine Rückforderung, wenn es diese denn überhaupt geben sollte, abwarten soll.
    Du siehst: Ich habe mir den Begriff Anhörung nicht ausgedacht sondern der ist vom Jobcenter direkt gefallen.

    Oder kann ich gegen einen Rückforderungsbescheid (falls es diesen geben wird) auch innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen?

    Ich kenne mich da leider überhaupt gar nicht aus und stelle hier deshalb diese Fragen und hoffe, da keinen mit "auf den Keks zu gehen".

  • Hallo @Lasse45,

    ja, gegen einen Rückforderungsbescheid kann man Rechtsmittel einlegen, Widerspruch beim JC und auch die Aufschiebende Wirkung des Widerspruches beim zuständigen Sozialgericht beantragen.

    Übrigens - Ein Widerspruch gegen eine Rückforderung nach § 50 SGB X entfaltet Aufschiebende Wirkung.
    Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.09.2011, - L 19 AS 1509/11 B ER - und - L 19 AS 1510/11 -

  • Hallo,

    stelle hier deshalb diese Fragen und hoffe, da keinen mit "auf den Keks zu gehen".

    auf den Keks gehen mir nicht Deine Fragen, sondern das ständige Argument "Anhörung". Aber ich habe ja bereits erklärt, wie es mit der Anhörung aussieht und auch @Ghansafan hat Dir ja noch mal geschrieben, daß ein Widerspruch gegen die Rückforderung selbst auch wieder mnöglich ist. Im Augenblick geht es nur um den Leistungsbescheid, bei dem keine Anhörung nötig ist und ein Widerspruch nach Deinen eigenen Angaben sinnlos ist.

    Gruß!

  • Kollege, ich habe dir mal ein Link geschickt, da kannst du die Bescheide prüfen.

    Guckst du ganz oben unter Konversation.

  • Guten Tag, liebe Forianer!

    Der endgültige Bescheid vom 07.03.2017 betrifft den Bewilligungszeitraum vom 1.11.15 bis 30.4.16.

    Die Endgültigkeitsfiktion tritt ein Jahr nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes ein. Also am 30.4.2017, 24.00 Uhr.

    Somit war die gesetzliche Fiktion zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung des JC vom 7.3.2017 noch nicht eingetreten. Der Bescheid vom 7.3.2017 ist also insoweit nicht zu beanstanden.

    Inhaltlich ist der Bescheid vom 7.3.2017 nach Auskunft des TE in Ordnung.

    Einer Anhörung bedurfte es vor Erlass des endgültigen Bescheides vom 7.3.2017 nicht, da durch den vorläufigen Bescheid kein Vertrauen in die Endgültigkeit der Entscheidung gesetzt wurde.

    Im Ergebnis ist der Bescheid vom 7.3.2017 unter Berücksichtigung der Vom TE gemachten Angaben nicht zu beanstanden.

    Ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.3.2017 ist demnach nicht sinnvoll.

    Gruß!

  • Ich habe nun auch die Rückforderung mit einem Anhörungsbogen vom Jobcenter erhalten.
    Komischerweise werden mein Mann und ich nicht mehr (wie bisher immer) als Bedarfsgemeinschaft angeschrieben sondern jeder für sich mit einer eigenen Aufrechnung.

  • Ich habe nun auch die Rückforderung mit einem Anhörungsbogen vom Jobcenter erhalten.
    Komischerweise werden mein Mann und ich nicht mehr (wie bisher immer) als Bedarfsgemeinschaft angeschrieben sondern jeder für sich mit einer eigenen Aufrechnung.

    Hast du die Möglichkeit die Anhörung vollständig hochzuladen? Namen . Adresse etc. schwärzen.

    Das ihr eigene Aufrechnungen erhalten habt ist völlig korrekt und in Ordnung. Jede volljährige Person in der BG erhält bei einer Rückforderung eine Aufrechnung. Nicht volljährige Kinder werden meist der Hauptperson der BG zugeordnet.

  • Hallo @'Lasse45,

    ich schließe mich @Bass386 an, bitte mal das(die) Schreiben hier anonymisiert hochladen, Erstelldatum des Schreibens bitte kenntlich lassen.

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