Urlaubsabgeltung anrechenbar auf sechs Monate

  • Wer kann mir helfen? Ich beziehe seit 12/2016 ALG 1 und zusätzlich ca. 50 EUR/ Monat ALG2.

    Mein Arbeitsverhältnis endete imAugust 2016. Aus diesem Arbeitsverhältnis habe ich Urlaubsabgeltung per Gericht eingklagt. Dieser Klage wurde im Januar 2017 stattgegeben. Demzufolge erfolgte eine Korrektur der Lohnabrechnung für den Monat August 2016 in der die Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 1.450 EUR/ brutto = ca. 820 EUR netto auswies. Diese Zahlung wurde im Monat 02/ 2017 meinem Konto gutgeschrieben. Dies habe ich im gleichen Monat dem Jobcenter gemeldet. Jetzt habe ich eine Ablehnung ab Monat 04/2017 - 07/2017 und eine Rückforderung für 02/2017 u. 03/2017 erhalten.Ist das so richtig? Darf die nachgezahhlte Urlaubsabgeltung aus 08/ 2016 auf 6 Monate verteilt angerechnet werden? Und was ist mit den Kosten, die zur Durchsetzung der Urlaubsabgeltung eingetreten sind (ich hatte Gütetermin vor Gericht, ca. 400 km vom Wohnort entfernt).

    Über eine aussagekräftige Antwort würde ich mich freuen.

    Gabriele

  • Der § 11 Abs. 3 SGB II besagt:
    "Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."

    Du hast im Februar 2017 eine einmalige Einnahme (Urlaubsabgeltung) erhalten. Würde man die einmalige Einnahme z.B. im März komplett berücksichtigen, würde dein Leistungsanspruch entfallen. Somit muss die einmalige Einnahme auf sechs Monate verteilt werden.

    Meiner Meinung nach hätte man die einmalige Einnahme aber erst im März 2017 berücksichtigen dürfen, da für Februar 2017 schon Leistungen geflossen sind.

  • Ist das so richtig?

    Nein, dass ist so nicht richtig!

    Ich würde an Deiner Stelle folgenden Widerspruch an das JC richten:


    Hinweis: Wenn die einmalige Annahme noch vorhanden sein sollte und Dein Vermögen durch die einmalige Einnahme die Freigrenze übersteigen sollte, müsstest Du den Widerspruch entsprechend anpassen. Also im Zweifel die Leistungen ab dem Monat Mai 2017 beanspruchen.

    Probleme mit der Krankenversicherung ergeben sich wegen des ALG I-Bezuges für den Ausfallmonat nicht.

    Toi, toi, toi.

  • Die einmalige Einnahme darf ab März angerechnet werden, damit dürfte man auch im Widerspruchsverfahren Erfolg haben.

    Allerdings steht in den fachlichen Weisungen folgendes:
    "Soweit durch die Anrechnung die Hilfebedürftigkeit entfallenwürde, ist eine einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraumvon sechs Monaten aufzuteilen, unabhängig davon, ob dann fürdiesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht (§ 11 Absatz 3Satz 3). Die Aufteilung auf sechs Monate gilt auch dann, wenn dieLeistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endetund unabhängig von der Höhe der Einnahme."

    Somit ist die Verteilung der einmaligen Einnahme völlig korrekt und in Ordnung. Im Gesetzt steht folgender Satz: "Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen." Die einmalige Einnahme führt dazu, dass der Leistungsanspruch entfällt. Somit IST die einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen. Ein Widerspruch hat hier somit keine Chance.

  • Vielleicht hilft in Zukunft bei so einem Thema dieses Urteil:



    SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 - Az. S 38 AS 4626/13 - openJur


    Eine Urlaubsabgeltung ist als einmalige Einnahme zu behandeln und nach §11 SGB II
    anzurechnen, indem sie auf 6 Monate zu verteilen ist, wenn dadurch die Leistungen
    entfielen.

    Zitat von Nepumuk

    Dies hat zur Folge, dass die einmalige Einnahme, sofern noch ganz oder teilweise vorhanden,

    ab dem 01.04.2017 als Vermögen zu behandeln ist. Mein Vermögen liegt auch unter Berücksichtigung
    des noch verbleibenden Teils der einmaligen Einnahme innerhalb der Vermögensfreigrenzen.
    [Alternativ: Die einmalige Einnahme habe ich inzwischen vollständig verbraucht.] Somit stehen mir ab
    dem 01.04.2017 weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu.


    Ganz bestimmt nicht und dringend von abzuraten! Zustimmung zu @bass386.

  • Hallo @Bass386, hallo @GRACE,

    habt Ihr Eure Auffassung auch zu Ende gedacht? Ich denke, wohl nicht!

    Einigkeit besteht darin, dass die Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme zu werten ist. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Urlaubsabgeltung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf sechs Monate zu verteilen ist, weil bei einer Berücksichtigung der Einmalzahlung in einem Monat ansonsten der Anspruch ganz entfiele.

    Klarzustellen ist allerdings, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II dazu dient, nach Möglichkeit das Entfallen des Leistungsanspruches zu vermeiden. Denn nur so kann erreicht werden, dass die einmalige Einnahme möglichst vollständig auf den Bedarf des Hilfesuchenden angerechnet werden kann.

    Die von Dir, @Bass386, teilweise zitierten Fachlichen Weisungen (Randnummer 11.15) stellen lediglich klar, dass die Verteilung immer auf sechs Monate zu erfolgen hat, also nicht verkürzt oder verlängert werden kann. Und zwar gleichgültig, ob dann die Hilfebedürftigkeit gleichwohl entfällt, ob die Leistungsberechtigung früher entfällt (zB weil der Leistungsberechtigte vor Ablauf von sechs Monaten in die Regelaltersrente wechselt) oder ob der Bewilligungszeitraum vor Ablauf von sechs Monaten endet. Und auch die Höhe der Einmalleistung spielt keine Rolle.

    Euch ist schon klar, dass der TE hier keinen Leistungsanspruch mehr hat, weil der monatliche Anspruch nur 50,00 EUR ausmacht, das anzurechnende Einkommen aus der Einmalzahlung aber 136,67 EUR beträgt?

    Es ist letztlich aber völlig egal, ob man die Urlaubsabgeltung in voller Höhe im Monat März 2017 anrechnet oder ob man (trotz Verfehlung des damit verbundenen Zwecks, ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zu vermeiden) gleichwohl die Einmalzahlung auf sechs Monate verteilt, nur um dann festzustellen, dass für keinen der verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraumes ein Leistungsanspruch besteht. In beiden Fällen wird der Leistungsbezug mit Wirkung zum 01.03.2017 eingestellt und die Entscheidung über die Leistungsbewilligung aufgehoben.

    Wenn der Leistungsbezug ab dem 01.03.2017 endet, weil keine Hilfebedürftigkeit mehr besteht, dann wird der Teil der Einmalzahlung, der nach dem 01.04.2017 eventuell noch besteht, zu Vermögen. Die einzige Möglichkeit, einem Verschleudern des anzurechnenden Vermögens zu begegnen ist die Ersatzhaftung nach § 34 SGB II, die den neuerlichen Leistungsanspruch aber auch nicht ausschließt.

    Der Leistungsberechtigte kann nun aber nicht verpflichtet werden, das einmalige Einkommen nach Beendigung des Leistungsbezuges auf sechs Monate zu verteilen und (jeweils zumindest in Höhe des monatlichen Leistungsbetrages) zu verbrauchen. Er kann auch nicht verpflichtet werden, erst nach Ablauf der sechs Monate einen neuerlichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Wenn dies (also eines von beiden) ginge, bräuchte man ja den § 11 III 4 SGB II nicht.

    Der TE kann daher so oder so am 01..04.2017 wieder Leistungen des Jobcenters in Anspruch nehmen (falls er nicht Vermögen zu verwerten hätte).

    Ein Widerspruch hat deshalb sehr wohl Aussicht auf Erfolg. Er sollte deshalb erhoben werden. Und es sollte nicht vergessen werden, vorsorglich für die Zeit nach dem Ausfallmonat erneut SGB II-Leistngen zu beantragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Nepumuk (7. April 2017 um 23:04)

  • @Nepumuk
    Du willst darauf hinaus, dass der TE im April 2017 einen erneuten Antrag auf ALG II stellt, um die einmalige Einnahme in Vermögen zu wandeln und um einen Leistungsanspruch zu erwirken? Ich halte das für einen sehr schmalen Grad, denn das könnte schon unter Betrug fallen und sowas würde ich niemandem empfehlen.

  • Auszg aus dem Urteil und Antwort gleichzeitig:


    Urlaubsabgeltung gehört nicht dazu und wird als Einkommen angerechnet.


    Zitat von Bass386

    .....Ich halte das für einen sehr schmalen Grad, denn das könnte schon unter Betrug fallen und sowas würde ich niemandem empfehlen. ...........

    Ich auch nicht, denn die Zahlung wurde dem JC bereits gemeldet.


    Diese Zahlung wurde im Monat 02/ 2017 meinem Konto gutgeschrieben. Dies habe ich im gleichen Monat dem Jobcenter gemeldet.

  • @Nepumuk
    Du willst darauf hinaus, dass der TE im April 2017 einen erneuten Antrag auf ALG II stellt, um die einmalige Einnahme in Vermögen zu wandeln und um einen Leistungsanspruch zu erwirken? Ich halte das für einen sehr schmalen Grad, denn das könnte schon unter Betrug fallen und sowas würde ich niemandem empfehlen.

    Selbstverständlich nicht!

    Es ist sozialhilferechtliches Basiswissen, dass Einnahmen, die in dem Monat, in dem sie zufließen nicht verbraucht wurden, im Folgemonat Vermögen sind. Erspartes eben.

    Einnahmen können also nur einmal als Einkommen angerechnet werden. Im Folgemonat muss dann geprüft werden, ob das Vermögen die Freigrenze übersteigt und gegebenenfalls zu verwerten ist. Wenn nicht, wäre die Einnahme aus Sicht des Amtes verloren.

    Genau das will § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II verhindern. Das Einkommen wird im laufenden Leistungsbezug auf sechs Monate aufgeteilt. Dadurch kann das Einkommen (sinnwidrig und deshalb höchst kritikwürdig) möglichst vollständig abgeschöpft werden.

    Klappt aber nicht immer. Denn wenn auch bei der Aufteilung auf sechs Monate der Leistungsbezug entfällt endet der Leistungsbezug am Ersten des Folgemonat der Berücksichtigung des Einkommens.

    Dann verwandelt sich das Einkommen wie gesagt am nächsten Ersten in Vermögen. Mit der Folge, dass dann im Zweifel wieder ein Leistungsanspruch entsteht.

    Übrigens. Das von @GRACE zitierte Urteil ist ohne Zweifel richtig und veranschaulicht das Prinzip sehr schön. Dort konnte dasEinkommen aber auf sechs Monate verteilt werden, das gesetzliche Ziel also erreicht werden. Das war in unserem Fall aber nicht möglich.

    ALSO GABI: WIDERSPRUCH EINLEGEN!

    2 Mal editiert, zuletzt von Nepumuk (8. April 2017 um 12:01)


  • Das kann so nicht funktionieren!

    Es wurde aufgrund der einmaligen Einnahme, die zurecht auf sechs Monate verteilt wurde festgestellt, dass der TE keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hat. Dies ist auch im System hinterlegt. Die Aufsplittung der einmaligen Einnahme wird doch nicht rückgängig gemacht, nur weil durch die Verteilung der ALG II Anspruch entfällt. Dies ist auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Im Bescheid wird mit absoluter Sicherheit darauf verwiesen, dass durch die Aufsplittung der einmaligen Einnahme für die Monate X-Y kein Anspruch mehr nach dem SGB II besteht. Du willst dies nur umgehen, was weder rechtlicht korrekt, noch vor Gericht bestand haben wird.

  • Doch, das funktioniert so.

    Es wurde aufgrund der einmaligen Einnahme, die zurecht auf sechs Monate verteilt wurde festgestellt, dass der TE keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II hat. Dies ist auch im System hinterlegt.

    Stimmt.

    Entscheidend ist, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr besteht.

    Die Rechtsfolge ist eindeutig. Die Leistungen sind einzustellen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist aufzuheben.

    Es gibt definitiv keine Rechtsgrundlage für das JC (oder irgendeine andere Sozialbehörde), Sozialleistungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides hinaus für die Zukunft in der von Dir behaupteten Weise auszuschließen.

    Die Aufsplittung der einmaligen Einnahme wird doch nicht rückgängig gemacht, nur weil durch die Verteilung der ALG II Anspruch entfällt.

    Dieser Satz ist, mit Verlaub, unhaltbar.

    Man kann es auch ganz einfach sagen:

    Für die Fallkonstellation, die hier vorliegt, ist § 11 Abs. 3 SGB II gar nicht anwendbar! Denn § 11 Abs. 3 SGB II gilt nur im laufenden Leistungsbezug. Also dann, wenn der Leistungsanspruch durch die einmalige Einnahme bei der Anrechnung in einem Monat oder hilfsweise jedenfalls bei der Verteilung auf sechs Monate nicht entfällt.

    Konsequenz: Es gilt ganz normal das Zuflussprinzip.

    Also (und das habe ich oben in Post#3 nicht bedacht): Keine Hilfebedürftigkeit im Februar 2017 und deshalb Entfall der Leistungen bereits zum 01.02.2017. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

    Ab dem 01.03.2017 hat Gabriele wieder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sofern das Vermögen nicht über die Freigrenze gerutscht ist.

    Es bleibt also bei dem Ratschlag an Gabriele, Widerspruch einzulegen und jedenfalls vorsorglich erneut Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.

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