hallo liebe forumsmitglieder,
ich habe vor etwa 8 jahren ein grundstück von meinem verstorbenen vater geerbt. damals lebte ich (minderjährig) zusammen mit meiner mutter und meiner schwester (minderjährig) in einer bedarfsgemeinschaft, die hartz 4 bezog. meine mutter verwaltete das erbe. ich bin nun 23 jahre alt und beziehe aufgrund von krankheit seit ~5 jahren hartz 4. anfangs noch alleine, mittlerweile lebt meine partnerin, die ebenfalls hartz 4 bezieht, mit mir zusammen in einer bedarfsgemeinschaft.
das geld wurde für mich eine zeit lang als darlehen ausgezahlt, grund: unabweisbarer bedarf, sofortiger vermögenseinsatz nicht möglich oder besondere härte. im darlehensvertrag habe ich mich verpflichtet, eine grundschuld eintragen zu lassen in höhe von etwa 4.500€.
meine fragen: muss für die eintragung einer grundschuld nicht erst einmal ein gutachten über den wert der grundstücke angefertigt werden? wenn der wert unter oder gleich den 4.500€ liegt, dann sind die grundstücke zu 100% belastet und gehören mir praktisch nicht mehr, oder sehe ich das falsch? dann wäre noch meine frage, ob nicht die freigrenze von mindestens 3.100€ pro person in der bedarfsgemeinschaft angewendet werden muss. also die leistungen von dem zeitpunkt an, ab dem das ausgezahlte darlehen plus die freigrenze von 3.100€ zusammen den wert der grundstücke überschreiten sofort von einem darlehen in einen nicht rückzuzahlenden zuschuss umgewandelt hätten werden müssen. angenommen, die grundstücke sind 4000€ wert, dann hätten also nur 900€ leistungen als darlehen ausgezahlt werden dürfen und es dürfen auch nur 900€ als grundschuld eingetragen werden. sehe ich das richtig oder liege ich da vollkommen falsch?
ich wäre sehr für eine aufklärung dankbar.