Rückzahlung ALG II nach Eigenkündigung

  • Hallo zusammen,

    da ich bisher noch keine richtigen Antworten gefunden habe, dachte ich, ich probiere es mal hier im Forum. Vielleicht weiß jemand von euch mehr.

    Zu meiner Situation:
    Ich habe aus verschiedenen Gründen zu Ende März mein Beschäftigungsverhältnis gekündigt und hatte aber bereits einen Arbeitsvertrag für den neuen Job, der allerdings erst Mitte April anfängt. Daher war ich also zwei Wochen arbeitslos und wollte für den Zeitraum gerne Hartz 4 beantragen (ich habe bisher nur 5 Monate voll sozialversicherungspflichtig gearbeitet, da dies mein erster Job nach dem Studium war und hatte dementsprechend keinen Anspruch auf ALG I, sondern nur Hartz 4)

    Als ich beim ersten Beratungsgespräch beim Jobcenter war, sagte man mir, ich hätte Anspruch auf Hartz 4 und ich solle in zwei Wochen wiederkommen, um meine Antragsunterlagen abzugeben. Bei genau diesem Termin sagte mir eine andere Sachbearbeiterin dann, dass ich den Antrag auf Hartz 4 natürlich gerne stellen kann, das Geld dann aber spätestens zwei Wochen nach dem Erhalt des Bescheides in vollem Umfang zurückzahlen muss. Dass ich eine Sanktion von 30% aufgrund der Eigenkündigung erhalten würde, war mir vorher schon bewusst. Aber bei dem ersten Beratungsgespräch mit dem ersten Sachbearbeiter war nicht die Rede davon, dass ich das Geld zurückzahlen muss. Wie soll man das denn auch unmittelbar nach zwei Wochen machen, wenn man das Geld zum leben braucht? Daraufhin habe ich dann den Antrag zurückgezogen.

    Ich würde aber trotzdem gerne wissen, ob das alles so stimmt, dass man das Geld erstens überhaupt und zweitens so unmittelbar nach Antragsstellung zurückzahlen muss. Ist das jemandem schon so passiert und hat damit Erfahrungen gemacht?

    Ich würde mich auf Antworten freuen.

    Gruß
    Lotta

  • Deine Sachbearbeiterin wird sich vermutlich auf § 34 Abs. 1 SGB II berufen.


    "(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."

    Du hast die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, in dem du gekündigt hast.

    Du könntest z.B. mit deinem Arzt sprechen und dir eine Bescheinigung geben lassen, dass es aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ratsam war, weiterhin in diesem Betrieb zu arbeiten. Somit könntest du einen wichtigen Grund nachweisen und § 34 Abs. 1 SGB II findet keine Anwendung mehr.

  • 2)sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,...

    Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.


    Der § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II unterteilt sich in zwei Abschnitte, die reguläre Arbeit und geförderte Arbeitsverhältnisse (kann man am "oder" erkennen)

    Somit ist dieser § meiner Meinung nach nicht anwendbar.


    Vorheriger Post aufgrund rechtlicher falscher Anwendung deaktiviert.

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