Erstausstattung für besuchendes Kind

  • Meine Tochter fast 4 Jahre alt und ist regelmässig jedes dritte Wochenende zu Besuch bei mir und meinem Sohn.
    Nun wird das Kinderbett langsam zu klein, und daher würde ich gern wissen wollen ob es dafür auch eine Erstausstattung geben würde.

    Ich will nicht sinnlos betteln, aber ich habe das Kinderzimmer Stück für Stück eingerichtet und um ein ordentliches Bett zu kaufen fehlt einfach momentan das nötige Kleingeld.

    Lt. SGB sollte es doch so sein dass Erstausstattung für Einrichtung zählt, welche noch nicht vorhanden ist.
    Ein passendes Bett ist in Bälde nicht vorhanden.

    Stellt sich nun die Frage ob es möglich ist, denn meine Tochter zählt ja nicht zu meiner Bedarfsgemeinschaft.

    P.S. Und ja ich schaue auch nach gebrauchten Sachen aber selbst dort sind die Preise größtenteils sehr utopisch.



  • Auch die Kosten zur Aufrechterhaltung des Umgangs mit den an einem anderen Ort lebenden Kindern nach einer Scheidung können einen Sonderbedarf auslösen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass die dadurch bedingten Kosten nicht den Regelleistungen zuzuordnen sind, sondern vielmehr eine außergewöhnliche Bedarfslage anzunehmen ist, die entsprechenden Sonderbedarf zugunsten des Leistungsbeziehers verursacht. Deshalb besteht Anspruch auf die Erbringung ergänzender Leistungen (Bundessozialgericht, Urteil v. 07.11.2006, B 7b AS 14/076 R).


    https://www.hartziv.org/sonderbedarf-darlehen/



    Die Kids sind Teil der temporären Bedarfsgemeinschaft. Wenn ein Kind aus seinem Bett herausgewahsen ist, muss ein neues her, und das ist dann als Erstausstattung zu zahlen.

    Dazu:


    Das Jobcenter Freiburg hatte rechtswidrig für ein Jugendbett mit Lattenrost nicht bewilligt. Denn wird erstmalig ein Jugendbett angeschafft, nachdem das Kind dem Kinderbett entwachsen ist, handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung, die auch dem Grunde nach angemessen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts v. 23.5.2013 (B 4 AS 79/12

    https://www.haufe.de/sozialwesen/sg…238_180344.html


    Auch:

    Der Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zu 3. nur zeitweise in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. aufhält. Es genügt nach der einschlägigen Rechtsprechung ein dau-erhafter Zustand in der Form, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -).


    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/sgb-ii…echt-erhot.html


  • Deckt sich mit den Fachlichen Weisungen, die vom JC Celle ins Netz gestellt wurden:
    Jugendbett
    Das BSG hat mit Entscheidung vom 23.05.2013 (B 4 AS 79/12 R) klargestellt,dass es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes"– nachdem das Kind dem "Babybett / Kinderbett" entwachsen ist –um eine Erstausstattung für die Wohnung i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1SGB II handelt.

    Die bisherige Auffassung, dass die Anschaffung eines Jugendbettes,nachdem lediglich ein Babybett / Kinderbett zur Verfügung stand, eineErsatz- und keine Erstbeschaffung darstelle, ist nicht zutreffend.

    In der Regel kann ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres imBabybett / Kinderbett (je nach Körpergröße) schlafen


    Von daher würde ich den Antrag mit Verweis auf das Urteil vom Bundessozialgerichts v. 23.5.2013 (B 4 AS 79/12R) i.V.m. (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -) stellen.

    Das erste nützliche Urteil welches hier eingestellt wurde :thumbup::thumbup::thumbup::thumbup:

  • Vielen lieben Dank....das macht Hoffnung.
    Nach der Trennung damals interessierte es niemanden dass ich Möbel für meine Tochter benötigen würde.
    Das wirft natürlich jetzt nochmal ein völlig anderes Licht auf die ganze Angelegenheit.

  • So....ich habe für ein komplettes Kinderbet 112 Euro erhalten.
    Da ich für meine Tochter noch nie etwas bekommen habe trotz Antragstellung und sie ja nun auch älter wird, benötigte ich einen Tisch und einen Schrank.
    Diese beiden Posten wurden nicht einmal abgelehnt.
    Es wurde im Bescheid schlicht ignoriert.

    Bei einem folgenden Telefonat hieß es dass selbst das Bett nur eine Ausnahme sei.
    Ich glaube eher dass man mich abspeisen wollte damit.

  • So....ich habe für ein komplettes Kinderbett 112 Euro erhalten.


    Zwar nicht viel, aber hoffen wir mal das du ein schönes Bett findest.


    Da ich für meine Tochter noch nie etwas bekommen habe trotz Antragstellung und sie ja nun auch älter wird, benötigte ich einen Tisch und einen Schrank.

    Hierzu fällt mir keine Rechtsgrundlage ein. Berechtigte Frage des Jobcenters wäre, wo die Kleidung der Tochter aktuell liegt.


    Diese beiden Posten wurden nicht einmal abgelehnt.
    Es wurde im Bescheid schlicht ignoriert.


    Vielleicht wurde darüber noch nicht entschieden? Stelle einfach einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für Schrank und Tisch.


    Ob und inwieweit man noch mehr vom Jobcenter verlangen kann, hängt oftmals von der Aktenlage ab. In deinem Fall wäre für mich z.B, wichtig, ob du bei Geburt deiner Tochter im ALG II Bezug warst.

    Gegen den Bescheid über die 112,00 Euro kannst du natürlich Widerspruch einlegen.

  • Ich habe dir eine Mail mit zwei aktuellen Angeboten bei Dir im Ort geschickt, gebrauchtes Zeugs. Kannst ja mal schauen ob das passt. Ansonsten... :whistling:

  • Man müsste schon erklären wofür Tisch und Schrank notwendig sind. Ohne Erklärung wird das auch nichts. Weiterhin muss das Umgangsrecht mit dem Kind schriftlich festgehalten werden, damit das JC zahlt. Außerdem ist für die Zeit in denen die Kinder bei der Person sind auch die Regelleistung für diese Zeit zu zahlen.

    Es erscheint mir so, dass die Person Widerspruch gegen den Bescheid einlegen sollte.

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