Bearbeitungsdauer - Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo, ich bin volljährig aber unter 25 falls wichtig sein sollte.

    mein Onkel hat letzte Woche Freitag im Jobcenter nur so einen ALG II Veränderungsmitteilung Papier abgegeben mehr nicht, wo drauf stand, Auszugsdatum nur für mich am 01.05.17.
    Aber bis heute bekamen wir noch keine Antwort zurück. Wieso dauert das solange? Normal?

  • Wie lange dauert was?

    Wurde dein Auszug genehmigt? Kennst du dich aus mit der Materie? U25 ist anders... und manchmal gefährlich...

    Eine Bearbeitung von was auch immer (außer Widerspruch) darf 6 Monate dauern. Grundsätzlich. Aber ich weiß nicht was du wissen willst, was bearbeitet werden soll, wo das Problem ist. Da musst du schon ein bißchen was erzählen.

  • Wie lange dauert was?

    Wurde dein Auszug genehmigt? Kennst du dich aus mit der Materie? U25 ist anders... und manchmal gefährlich...

    Eine Bearbeitung von was auch immer (außer Widerspruch) darf 6 Monate dauern. Grundsätzlich. Aber ich weiß nicht was du wissen willst, was bearbeitet werden soll, wo das Problem ist. Da musst du schon ein bißchen was erzählen.

    Tut mir leid.
    Auszug genehmigt für was? Man sagte mir, einfach Veränderungsmitteilung Papier ausfüllen mehr nicht.

    Will ab 01.05.2017 nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft bleiben, weil ich Jobcenter nicht mehr brauche, werde dann Job machen, aber erstmal raus ist wichtig. Jobcenter weißt nix davon man sagte mir es würde ausreichen in der Veränderungsmitteilung hinzuschreiben und es einfach abgeben.

    Dann sollte es vermerkt sein und der Onkel kriegt eine neu Berechnung der Leistungen ohne mich.
    Man streicht mich raus und er bezieht ganz alleine die Leistungen. Ich habe nicht vor in der Zukunft es nochmal zu beziehen.

    Aber bis heute ist nix angekommen, kann es Fehler sein? Oder dauert das 1 Monat lang? Verstehe überhaupt gar nix mehr. Einer sag so dann so :(

  • Alles klar. Du kannst natürlich jederzeit aus dem Bezug ausscheiden, auch ohne Job. Keiner ist gezwungen Sozialleistungen zu beziehen. Und wenn du für dich selbst aufkommst muss dein Auszug auch nicht genehmigt werden.

    Die Veränderungsmitteilung muss der Onkel machen, weil sich bei ihm die Bedürftigkeit ändert. Wenn ihr vorher eine Haushaltsgemeinschaft wart bekommt er jetzt den vollen Regelsatz. Die Kosten der Unterkunft werden geteilt, was auch ein Leichtes ist. Gewöhnlich sollte das erledigt sein ehe er die nächste Leistung erhält, wenn nicht muss er vorsprechen, weil er einen höheren Anspruch hat. Wenn das der Fall sein sollte noch mal melden, mit der halben Miete kommt er ja nicht klar.

    Ihr solltet noch prüfen ob die Wohnung für eine Person angemessen ist. Andernfalls kommt spätestens nach einem halben Jahr die Aufforderung zur Kostensenkung, das bedeutet entweder einen Untermieter finden, umziehen oder einen Teil der Miete vom Regelsatz bestreiten, aber da gibt es auch Möglichkeiten, je nach Umstand, dagegen vor zu gehen.

    Du bist jedenfalls raus aus der Nummer. Gutes Gefühl, gelle? :thumbup:

  • @Piedro
    Danke für die Aufklärung :thumbup:

    Aber er hat dieses Papier schon letzte Woche abgegeben, aber bis heute keine Rückmeldung erhalten und bald kommt die nächste Leistungszahlung für den Mai Monat (bestimmt schon morgen oder nächste Woche)
    Deswegen fragte ich ja, wie lange dauert so eine Bearbeitung in der Regel.
    Oder was denkst du?

    Sie haben vollkommen Recht ein gutes Gefühl, wenn man raus ist. Aber bei mir ist ja noch nicht erreicht :(

  • Da wird eine Neuberechnung und ein Änderungsbescheid fällig, das darf bis zu 6 Monaten dauern. So lange wird es nicht dauern, aber di e Leute in der Leistungsabteilung sehen meist kein Land mehr vor lauter Arbeit.

    Wenn die Kohle zum ersten nicht ausreichend kommt muss der Onkel halt hin und einen Vorschuß beantragen, §42 SGB1. Da die Leistungsberechtigung schon fest steht darf der nicht verweigert werden, die Auszahlung muss spätestens zum nächsten Kalendermonat erfolgen. Da gibbet nix.

    Wenn man bis dahin nicht klar kommt, keine Rücklagen, hohe Miete und so, dann muss man ein wenig nachdrücklich sein und auf Auszahlung bestehen, den Teamleiter verlangen, einfach nicht abwimmeln lassen.

    Wichtig: sowas immer nachweislich beantragen, und einen tagesaktuellen Kontoauszug beifügen. Wenn da noch ein paar Hunderter auf der Kante liegen gibt's nix, dann ist keine Notlage vorhanden, aber dann sollte man sich das eh nicht antun und erst mal ans Eingemachte gehen.

    Man sollte immer einen Beistand zu Terminen mitnehmen, damit da keine heiße Luft im Spiel ist. Wenn es Probleme geben sollte einfach wieder melden.

  • Aber er hat dieses Papier schon letzte Woche abgegeben, aber bis heute keine Rückmeldung erhalten und bald kommt die nächste Leistungszahlung für den Mai Monat (bestimmt schon morgen oder nächste Woche)
    Deswegen fragte ich ja, wie lange dauert so eine Bearbeitung in der Regel.
    Oder was denkst du?


    Die Bearbeitung dauert je nach Jobcenter und Rückständen des Sachbearbeiters zwischen ein paar Tagen und mehreren Monaten.

    Wichtig: sowas immer nachweislich beantragen, und einen tagesaktuellen Kontoauszug beifügen. Wenn da noch ein paar Hunderter auf der Kante liegen gibt's nix, dann ist keine Notlage vorhanden, aber dann sollte man sich das eh nicht antun und erst mal ans Eingemachte gehen.


    Tagesaktueller Kontoauszug bringt nichts, man sollte mind. die Kontoauszüge der letzten vier Wochen mitbringen.


    Wenn die Kohle zum ersten nicht ausreichend kommt muss der Onkel halt hin und einen Vorschuß beantragen, §42 SGB1. Da die Leistungsberechtigung schon fest steht darf der nicht verweigert werden, die Auszahlung muss spätestens zum nächsten Kalendermonat erfolgen. Da gibbet nix.

    Wenn man bis dahin nicht klar kommt, keine Rücklagen, hohe Miete und so, dann muss man ein wenig nachdrücklich sein und auf Auszahlung bestehen, den Teamleiter verlangen, einfach nicht abwimmeln lassen.


    Warum Vorschuss? Finde ich unverständlich, denn es war bereits Zahllauf und somit wurden höchstwahrscheinlich die kompletten Leistungen für Onkel und TE angewiesen. Somit kommt es zu einer Überzahlung und dementsprechend sehe ich keinen Rechtsanspruch für einen Vorschuss.

    Ich sehe folgende Möglichkeiten zur Bearbeitung des Falles:
    1. Der SB hat die Veränderungsmitteilung gelesen und die Leistungen bis zur Bearbeitung eingestellt. In dem Fall könnte man tatsächlich einen Vorschuss beantragen.
    2. Die Leistungen sind bereits angewiesen worden und es kommt zu einer Überzahlung. Somit erfolgt bei einem endgültigen Bescheid eine Anhörung

  • Es handelt sich doch um zwei Personen. Der Bedarf der einen kann doch nicht durch Überweiseung an die andere gedeckt werden.

    Bei der einen käme es zur Überbezahlung, bei der anderen zur Unterdeckung.

    Eine Leistungseinstellung wäre noch schlimmer für den Onkel, dann hätte er gar nichs mehr. Mit der Begründung, dass sein Neffe Arbeit gefunden hat und ausgezogen ist kann man ihm doch nicht das Existenzminimum entziehen.

    Dieses Vorgehen halte ich für grundfalsch, aber wenn es dafür tätlichlich eine Rechtsgrundlange gibt würde die mich interessieren.

  • Es handelt sich doch um zwei Personen. Der Bedarf der einen kann doch nicht durch Überweiseung an die andere gedeckt werden.

    Bei der einen käme es zur Überbezahlung, bei der anderen zur Unterdeckung.


    Es wird hier mit aller Wahrscheinlichkeit eine Überzahlung bei dem Neffen geben, da die Gelder bereits vor einigen Tagen angewiesen wurden.

    Warum sollte es aber bei dem Onkel eine Unterdeckung geben? Das verstehe ich nicht, bitte erklären.


    Eine Leistungseinstellung wäre noch schlimmer für den Onkel, dann hätte er gar nichs mehr. Mit der Begründung, dass sein Neffe Arbeit gefunden hat und ausgezogen ist kann man ihm doch nicht das Existenzminimum entziehen.

    Dieses Vorgehen halte ich für grundfalsch, aber wenn es dafür tätlichlich eine Rechtsgrundlange gibt würde die mich interessieren.


    § 42 Abs. 1 SGB II (Vorschuss)
    Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

    Diesen § könnte man meiner Meinung nach heranziehen. Die Leistung wird eingestellt und dem Onkel auf Antrag ein Vorschuss gezahlt, da für die Feststellung der Höhe längere Zeit erforderlich ist. Halte ich aber in dem Fall für sehr weit hergeholt, denn wie oben schon genannt wird es zu einer Überzahlung der Leistungen gekommen sein.


    Allerdings sollte sich der Neffe im Falle einer Überzahlung die Leistungen vom Onkel geben lassen, denn zurückfordern wir das Jobcenter den überzahlten Betrag garantiert.

  • § 42 Abs. 1 SGB II (Vorschuss)
    Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

    Das Thema hatten wir gestern schon in einem anderen Thread. Der Leistungsanspruch besteht hier nicht nur dem Grunde nach, er wurde bereits festgestellt. Der Leistungsträger MUSS deshalb einen Vorschuss zahlen, wenn der beantragt wird, Auszahlung spätestens im dem Antrag folgenden Monat.

    Ich hatte aber nach einer Rechtsgrundlage dafür gefragt, dass dem Onkel die Leistung zwecks Neuberechnung des höheren Bedarfs eingestellt wird. Das hattest du ja geschrieben.

    Allerdings sollte sich der Neffe im Falle einer Überzahlung die Leistungen vom Onkel geben lassen, denn zurückfordern wir das Jobcenter den überzahlten Betrag garantiert.

    Der Neffe scheidet aus dem Leistungsbezug und zieht aus der Wohnung aus. Bei ihm kommt es zu einer Überbezahlung. Das JC wird eine Rückforderung an ihn stellen. Wäre es dann wirklich ein Argument zu sagen: das Geld habe ich doch schon dem Onkel gegeben? Ich denke nicht. Das JC müsste trotzdem auf die Rückzahlung bestehen, dem Onkel müsste sie das vom Neffen erhaltene Geld als Zufluss berechnen (wenn kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird).

    Der Bedarf des Onkels ist ab Auszug größer, bei den KdU und beim Regelsatz, weil die (von mir angenommene) Haushaltsgemeinschaft nicht mehr existiert. Wenn die Leistung nur in bisheriger Höhe bezahlt wird liegt eine Unterdeckung vor, bis die Neuberechnung und Änderung durch ist. Wie wir wissen kann das einige Monate dauern, was zu Miet- und Stromschulden und den damit verbundenen Problemen führen kann.

    Da es die Aufgabe der Leistungsträger ist genau das zu verhindern müsste es einen Weg geben das auch zu schaffen. Leistungseinstellung ist definitiv keiner, auch nicht, wenn es die (theoretische) Möglichkeit eines Darlehens gibt, weil auch das einige Monate dauern kann.

    Der Vorschussantrag ist da auf jeden Fall der bessere Weg, weil die Auszahlung früher erfolgen muss - und nicht nur kann.

    Aber vielleicht arbeiten die ja auch schnell genug.

    Kugelbirne:

    Der Onkel muss sich auf jeden Fall mit dem JC in Verbindung setzen. Es gibt eine Beratungspflicht, man muss ihm ganz genau und verständlich erklären wie er weiter vorgehen kann. Diese Information solltet ihr aber vorsichtshalber skeptisch sehen, da wird oft viel Bockmist erzählt. Also danach noch mal anfragen ob das so auch seine Richtigkeit hat.

    Es kann auch nicht schaden eine Initiative mit ins Boot zu nehmen, wenn es in eurer Nähe eine gibt die auch was taugt. Du kannst mich anschreiben, über die Konversationsfunktion (ganz oben in der Leiste) oder über die Mailweiterleitungsfunktion (über mein Profil). Ich schreibe dir dann was es in der Region gibt. Du kannst natürlich auch selbst suchen, aber dann wirf auch einen Blick darauf, wer dahinter steckt, da gibt es nämlich seltsame Anlaufstellen, die nicht wirklich so funktionieren wie mensch sich das denkt.

  • Ob dem Onkel tatsächlich höhere Leistungen für die KdU zustehen ist nicht bekannt. Der TE schrieb lediglich das er eine Arbeit aufnehmen wird und aus der BG ausscheiden möchte. Ob der TE tatsächlich in eine andere Wohnung zieht und ob der Onkel dadurch einen höheren Anspruch auf KdU hat wissen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Ich glaube auch, dass das Jobcenter die beiden als BG eingestuft hat, denn ansonsten hätte der TE, wegen Arbeitsaufnahme, ebenfalls eine Veränderungsmitteilung zum Jobcenter geben müssen.


    Der § 42 Abs. 1 SGB II hat mehrere Tatbestandsmerkmale die für einen Vorschuss zutreffen müssen.
    Wesentlich in dem Fall ist: "zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich" ... dies kann sowohl für Neuanträge, Weiterbewilligungen oder Veränderungen gelten. Dieser Fall ist aber ein schlechtes Beispiel für die Bewilligung eines Vorschusses, denn die Änderungen an sich sind gering und die Bearbeitung des Vorschusses dauert sicherlich wesentlich länger als die Bearbeitung des vom TE geschilderten Falles.


    In dem anderen Thread hat die SB die Leistungen schon berechnet und das Darlehen fälschlicherweise abgelehnt. Insofern besteht kein Anspruch auf einen Vorschuss, weil das o.g. Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist. Dazu kommt, dass maximal 100,00 Euro als Vorschuss gewährt werden können und diese im Folgemonat von den Leistungen abgezogen werden.

  • Warum bilden Onkel und Neffe eine BG? Bei einer HG hätten doch beide einen höheren Anspruch auf den Regelsatz und die Kosten der KdU würden geteilt. Das macht mich gerade ein wenig nachdenklich. Jemand eine Erklärung parat? :D

  • Ob der TE tatsächlich in eine andere Wohnung zieht und ob der Onkel dadurch einen höheren Anspruch auf KdU hat wissen wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Ich glaube auch, dass das Jobcenter die beiden als BG eingestuft hat, denn ansonsten hätte der TE, wegen Arbeitsaufnahme, ebenfalls eine Veränderungsmitteilung zum Jobcenter geben müssen.

    Jau, ich hatte "Auszug" falsch verstanden, gemeint war wohl Ausscheiden.

    Der § 42 Abs. 1 SGB II hat mehrere Tatbestandsmerkmale die für einen Vorschuss zutreffen müssen.

    Ich schrieb von § 42 SGB I.


    § 42 SGB I Vorschüsse
    (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.


    Hier ist das Ermessen wesentlich geringer als im SGB II-§.

    denn die Änderungen an sich sind gering und die Bearbeitung des Vorschusses dauert sicherlich wesentlich länger als die Bearbeitung des vom TE geschilderten Falles.

    Das stimmt, wenn der Neffe nicht auszieht ist die Änderung für den Onkel marginal. Er wird ja seinen Mietanteil weiter zahlen können, und die Differenz zwischen Regelsatz Haushaltsgemeinschaft und Einzelperson ist nicht so gravierend.

    Unterm Strich: alles ist gut, nix kann passieren, wenn die keinen Blödsinn machen wie etwa eine unnötige Leistungseinstellung.

  • Warum bilden Onkel und Neffe eine BG? Bei einer HG hätten doch beide einen höheren Anspruch auf den Regelsatz und die Kosten der KdU würden geteilt. Das macht mich gerade ein wenig nachdenklich. Jemand eine Erklärung parat? :D

    Ich finde auch es müsste eine Haushaltsgemeinschaft sein, aber U25 ist nicht so meine Baustelle, vielleicht liegt es am Alter und dem Verwandschaftsverhältnis. Oder es wurde einfach die falsche Vokabel verwendet.

  • Ich finde auch es müsste eine Haushaltsgemeinschaft sein, aber U25 ist nicht so meine Baustelle, vielleicht liegt es am Alter und dem Verwandschaftsverhältnis. Oder es wurde einfach die falsche Vokabel verwendet.


    Wenn ich in meiner Annahme richtig liege, dann müssten der TE und sein Onkel rückwirkend ab Januar 2016 einen höheren Anspruch haben. (nach §44 SGB X ?)


    Selbst bei § 42 SGB I gibt es den Tatbestandsmerkmal: "Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich" .... Es muss ein Anspruch bestehen und zur Festellung der Leistungshöhe braucht es eine längere Zeit. Sehe ich weder hier, noch im anderen Thread gegeben ... das der Ermessensspielraum hier kleiner ist, das ist vollkommen korrekt.


    Würden wir nicht diskutieren, wäre mir der evtl. höhere Anspruch wg. BG/HG gar nicht aufgefallen :D


    @Kugelbirne
    #1 Bleibst du bei deinem Onkel wohnen?
    #2 Bildet ihr eine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft?

  • Nach Rücksprache mit @GRACE empfehlen wir Dir @Kugelbirne einen Anwalt einzuschalten. Ihr bildet keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Da wir die Aktenlage nicht kennen und das Jobcenter sich vermutlich quer stellen wird, hilft nur ein Anwalt. Einen Beratungsschein für den Anwalt kannst Du oder dein Onkel beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

  • Vielleicht vorher mal prüfen, ob ihr tatsächlich als Bedarfsgemeinschaft geführt werdet. Dann habt ihr beide die gleiche BG-Nummer, ansonsten zwei verschiedene.

    Kann ja sein, dass hier nur das falsche Wort verwendet wurde.

    Wenn sie euch zur BG gemacht haben dürft ihr euch auf eine Nachzahlung freuen.

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