Hallo,
Seit Jahren Hartz4 empfänger. ich wohne in einer 29 m² Wohnung, mein 12 Jähriges Kind wohnt noch bei der Mutter. Die Mutter zieht allerdings (relativ kurzfristig ) um und das Kind möchte nun zu mir. Beide Elternteile haben das Sorgerecht und sind damit einverstnaden.
Das Kind lebt mit seiner Mutter in einem anderen Ort und die Eltern möchten das es an der Schule bleibt wo es gerade ist.
Nun ein par Fragen:
29 m² sind zu wenig für Vater mit Kind - wird ein Umzug kurzfristig vom Jobcenter genehmigt, da es ein dringlicher Fall ist und man ja nicht 3 Monate auf Erlaubnis warten kann.
Kann man auch ohne Genemigung des Jobcenters umziehen und hat trotzdem Anspruch auf Umzugskosten und Erstattung der Mehrkosten für Miete, Heizung und Nebenkosten.
Wie groß darf eine Wohnung mit Kind sein.
Auf welche Leistungen hat man Anspruch.
Wie beantragt man das - Formlos oder gibt es Formulare dafür.
Die Beratung im Jobcenter war nicht hilfreich und man hatte nicht das Gefühl das einem dort geholfen wird.
Wo findet man Anlaufstellen die einen Kostenlos beraten.
Danke
Kurzfristiger Umzug
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guenther111 -
22. Mai 2017 um 12:27 -
Erledigt
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im Forum!
Die Vorausetzung für einen Umzug regelt § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Für einen Umzug benötigst du im laufenden ALG II Bezug die Zustimmung des JC. -
Hallo,
wird ein Umzug kurzfristig vom Jobcenter genehmigt
sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind, kann sofort entschieden werden.
Kann man auch ohne Genemigung des Jobcenters umziehen und hat trotzdem Anspruch auf Umzugskosten und Erstattung der Mehrkosten für Miete, Heizung und Nebenkosten.
Können schon. Aber wie willst Du dann die Kaution und den Umzug stemmen?
Wie groß darf eine Wohnung mit Kind sein.
Je nach Kommune - meistens max. 60 qm.
Gruß!
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danke für die antworten -
ich kann mir die umzugskosten ausleihen - wenn ich wüsste das ich sie im nachhinein zurückbekomme -
aber die wichtige frage ist doch - ziehe ich ohne genehmigung um werden dann später die mehrkosten erstattet - -
ich kann mir die umzugskosten ausleihen - wenn ich wüsste das ich sie im nachhinein zurückbekomme -
Bei Umzug ohne Genehmigung wirst Du sie nicht zurück bekommen.
ziehe ich ohne genehmigung um werden dann später die mehrkosten erstattet -
Nein.
Ich verstehe aber irgendwie nicht Dein Problem. Du hast einen guten Grund für eine größere Wohnung - was hindert Dich also daran, schnellstens zum Amt zu gehen und das alles zu klären?
Gruß!
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Umziehen kann er auch ohne Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter muss dann die angemessenen Kosten der Unterkunft für 2 Personen zahlen. Was im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach dem Wohnort und Umständen, wie Alleinerziehung des Kindes usw..
Die Größe des Wohnraums spielt keine Rolle, da nach Rechtsprechung des BSG die Produkttheorie gilt und die Wohnung lediglich von den Kosten her angemessen ist.
Umzugskosten, Einzugsrenovierung, mietvertraglich geschuldete Auszugsrenovierung werden auf vorherigen Antrag vom Jobcenter übernommen. Das gilt auch dann, wenn man sich das Geld leiht. Wichtig ist vorher den Antrag zu stellen. Doppelmieten müssen vom Jobcenter auch gezahlt werden, wenn sie nicht vermeidbar sind. Vermeidbar sind sie hier voraussichtlich nicht, da wegen des sehr geringen Platzes eine größere Wohnung her muss.
Man vereinbart am besten schriftlich mit der Kindsmutter, dass das Kind nunmehr beim Vater leben soll. Diese Vereinbarung ist in Kopie dem Jobcenter vorzulegen.
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Darauf kann man aber grundsätzlich keine Rücksicht nehmen. Rechte darf man wahrnehmen und das sollte man auch.
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Das müsste man aber unter jeden Beitrag schreiben oder auch jedem Menschen der sich irgendwo bewegt mitgeben, da es immer zu Problemen kommen kann.
Der Hinweis mag inhaltlich korrekt sein, bringt aber keine Vorteile. Wenn wir auf alles hinweisen, was möglicherweise passieren könnte, werden unsere Beiträge elend lang, unübersichtlich, unpraktisch und unkonkret. Das liest sich dann keiner mehr durch.
Aus meiner Foren- und Beratungspraxis (10 Jahre und eine vierstellige Fallzahl) weiß ich, dass knappe und konkrete Aussagen wesentlich besser verständlich sind und die Hilfe damit besser wirkt. Daher auch meine Kritik an der Länge deiner Beiträge. Wenn grundlegende Verständnisschwierigkeiten bekannt werden, darf man auch mal weiter ausholen. Bis dahin gilt aber, "in der Kürze liegt die Würze".
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Danke für die Infos, ich habe den Antrag Formlos geschickt mit Bitte um Umzugserlaubnis und Kostenübernahme. Ich habe in dem Schreiben angefragt welche Unterlagen vom Jobcenter benötigt werden. Ich werde jetzt den Umzug angehen und abwarten. Nun muss ich noch eine Veräderungsmitteilung an das Amt schicken oder schon an das neue? Muss ich einen neuen Leistungsantrag stellen beim neuen jobcenter oder kommen die auf mich zu da ich ja eh noch nicht weiss wo ich ´hin muss.
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Erstmal musst du nur mitteilen, dass dein Sohn bei dir wohnt.
Wenn du dann umgezogen bist, meldest du dich sofort beim neuen Jobcenter an und beim alten Jobcenter ab.
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mit diesem veränderungsformular
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Wenn du dann umgezogen bist, meldest du dich sofort beim neuen Jobcenter an und beim alten Jobcenter ab.
Ohne Bestätigung der Abmeldung ist meist keine Anmeldung möglich. -
Zitat von bass386
Ohne Bestätigung der Abmeldung ist meist keine Anmeldung möglich.
Naja, ich bin nicht der Meinung, dass man sich alles vom Jobcenter gefallen lassen sollte. Eine Rechtsgrundlage für die Beibringung einer Abmeldung gibt es auch nicht.Selbst wenn doppelt Leistungen bezogen werden sollten, ist das ggf. ne OWi oder eine Straftat. Wenn das Jobcenter immer so übersorgsam mit den Bürgern wäre, würde die Welt ganz anders aussehen.
Zumal auch die Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so dass der Steuerzahler hier nichts verliert.
Woher kommt die Mentalität der Jobcentermitarbeiter, "wie geben lieber 100 € zu wenig, als temporär möglicherweise 20 zu viel"?
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Naja, ich bin nicht der Meinung, dass man sich alles vom Jobcenter gefallen lassen sollte.
Ja der Meinung bin ich auch.Eine Rechtsgrundlage für die Beibringung einer Abmeldung gibt es auch nicht.
Wird meist als Nachweis verlangt. Das neue Jobcenter könnte in die alte BG Nummer schauen und sich den Aufhebungsbescheid ausdrucken.Deshalb mein Rat den Antrag nur in Verbindung mit dem Aufhebungsbescheid stellen, um Problemen vorzubeugen.
Zumal auch die Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind, so dass der Steuerzahler hier nichts verliert.
Woher kommt die Mentalität der Jobcentermitarbeiter, "wie geben lieber 100 € zu wenig, als temporär möglicherweise 20 zu viel"?
Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Erstattungsansprüche und Überzahlungen machen mehr Arbeit, als eine Nachzahlung. Bei dem Personalmangel der in den Jobcentern herrscht, muss Zeit auf Kosten der ALG II Empfänger eingespart werden.Das Motto in den Jobcentern lautet:"Überzahlungen vermeiden".
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Zitat von bass386
Die Frage ist recht leicht zu beantworten. Erstattungsansprüche und Überzahlungen machen mehr Arbeit, als eine Nachzahlung. Bei dem Personalmangel der in den Jobcentern herrscht, muss Zeit auf Kosten der ALG II Empfänger eingespart werden.
Das Motto in den Jobcentern lautet:"Überzahlungen vermeiden".
Danke für die Info.
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