Hallo @Casa!
Du solltest Deine Auskunft im post#3 zum zwischenzeitlich geschlossenen Thread
Volle Erwerbsminderung befristet erteilt - was jetzt?
noch einmal überdenken!
Im SGB XII wird zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU = 3. Kapitel) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiAE= 4. Kapitel) unterschieden.
Es gibt also schon keine HLU nach dem 4. Kapitel SGB XII.
GSiAE kommt - abgesehen von den Fällen des Alters - nur bei voller Erwerbsminderung auf Dauer in Betracht.
In Fällen der befristeten vollen Erwerbsminderung sind Ansprüche nach dem Dritten Kapitel, also HLU, denkbar.
Da der/die TE lediglich befristet EM ist, scheidet GSiAE von vornherein aus. Es kommt gegebenenfalls allein HLU in Betracht. (Die Ausführungen zur "absehbaren Zeit", also den sechs Monaten plus betreffen allein die Frage der Anspruchsvoraussetzung der GruSi für Arbeitssuchende = Erwerbsfähige. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB XII bzw. der Unterscheidung "dauernd" und "befristet" betreffen sie nicht!).
HLU gibt es aber nur, wenn Ansprüche auf Sozialgeld nach dem SGB II ausscheiden. Vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Ob ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II besteht, hängt davon ab, ob der/die TE mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das wäre somit zu klären.
Zu klären wäre zB auch,
- bei welcher Behörde die Grundsicherung wann beantragt wurde
- welche Behörde die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers eingeholt hat
- seit wann die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers dort vorliegt?
Ohne Kenntnis dieser Tatsachen bleibt der Rest reine Spekulation.
Sicher ist nur eines: Egal welche Behörde angegangen wurde. Eine Ablehnung war auf keinen Fall rechtens, selbst wenn Sozialgeld ausscheidet. Das JC hätte den Antrag ggf. an das Sozialamt weiterleiten - oder bei Bedürftigkeit Sozialgeld bewilligen - müssen. Und das Sozialamt hätte zumindest die der Höhe nach mit der GSiAE identische HLU bewilligen müssen. Auch hier Bedürftigkeit vorausgesetzt.
Gruß
Myrtle