Alles anzeigenImmer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob bzw. in welcher Form Jobcenter Kontoauszüge
von Antragstellern erheben dürfen. Die Frage ist deshalb so relevant, weil Kontoauszüge teilweise
sehr sensible Daten enthalten können, etwa besondere Warenbezeichnungen, Hinweise auf
Straf- und Bußgeldzahlungen, Aussagen über bestimmte Parteizugehörigkeiten und besondere Arten
personenbezogener Daten etc. Insgesamt können Kontoauszugsinformationen auch ein recht
umfangreiches Bild über den Kontoinhaber vermitteln.
Gleichwohl dürfen und müssen Jobcenter in vielen Situationen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.
Eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung findet sich in § 67a Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X.
Demnach ist eine Datenerhebung zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Jobcenters
nach dem SGB erforderlich ist. Die Erforderlichkeit für die Vorlage von Kontoauszügen ergibt sich z. B.
aus der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II vorgeschriebenen Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen
der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist in diesem Rahmen insbesondere
das Vorhandensein von relevantem Einkommen und Vermögen zu prüfen. Und das geht in der Regel nicht
ohne die Vorlage von Kontoauszügen. Die entsprechenden Kontoauszüge dürfen daher vom Jobcenter
angefordert werden und es besteht sogar eine Mitwirkungspflicht. In der Regel reichen in diesem
Rahmen aber die Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate.Es darf geschwärzt werden ...............
Gemeinsame Hinweise der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein
(Fundstelle: Tacheles-Sozialhilfe Rechtsprechungticker KW 23/2017)