Alles anzeigenHinweise des ULD zur datenschutzgerechtenAusgestaltung von Hausbesuchen durch
die Sozialleistungsträger imBereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften
des SGB II und SGB XIII. Allgemeines
Immer häufiger ist der Presse zu entnehmen, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die
Bundesagentur für Arbeit (BA), den Hausbesuch als eine legitime und insbesondere effektive
Form der Ermittlung von Sachverhalten ansehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II sollen die
Leistungsträger im Bereich der Gewährung von Arbeitslosengeld II sogar einen Außendienst
zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. Viele Behörden sind sich der damit
verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst. Derzeit geht es
vorrangig um die Möglichkeit der Kostenreduzierung.Gerade im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) werden Hausbesuche immer öfter durchgeführt, weil
viele Fälle sich nach Meinung der Behörden nicht anderweitig aufklären lassen. Dabei ist stets
zu prüfen, ob nicht vorrangig andere Möglichkeiten der Bedarfsklärung möglich sind.Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen
Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum
anderen der Bedarfskontrolle (=Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen
diesen beiden Aspekten ist fließend.Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird
dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf
Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die
Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder
Betroffene [1], bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den
Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der
Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise
versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und
inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.
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