Das Jobcenter verlangt von mir eine ausgefüllte KdU-MA die vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben sein soll,
ich habe bereits den Energienachweis für die Wohnung und den original Mietvertrag vorgelegt und finde das dies ausreicht. Man sagte mir das man zur not auch meinen Vermieter anrufen oder anschreiben kann.
KDU-MA Formular
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guenther111 -
22. Juni 2017 um 12:55 -
Erledigt
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Hinweis zur Rechtslage datenschutzrechtlich, Verstoß gegen den Sozialdatenschutz
und nicht gestattet.Bundessozialgericht: Jobcenter darf Vermieter nicht über Hartz IV Bezug informieren
Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil (Az.: B 14 AS 65/11 R) den Sozialdatenschutz
beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II gestärkt. -
Hallo,
Das Jobcenter verlangt von mir eine ausgefüllte KdU-MA
was soll dieses Formular "Kdu-MA" sein? In der Liste der offziellen Formulare erscheint ein solches Formular nicht. Was also wird dort abgefragt?
Gruß!
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Alleine schon die Drohung den Vermieter anzurufen ist dreist und das Formular gehört
in den Bereich Märchenstunde einer Optionskommune. Die sehr gerne selber Formulare
erstellen und dann verlangen, dass das auszufüllen ist. -
Empfehle dieses ominöse Formular mal ausreichend anonymisiert, falls notwendig, hochzuladen.
Mir scheint, hier wird eine Beschwerde wegen Verletzung des Sozialgeheimnis fällig.Darf der Sachbearbeiter meinen Mietvertrag kopieren?Aus der Praxis ist bekannt, dass Mietverträge oftmals kopiert und die Kopien zur Akte genommen werden.
Wie so oft hilft auch hier ein Blick in das Gesetz. Der Gesetzgeber erlaubt das Anfertigen von Kopien nämlich nur dann, wenn diese für die weitere Aufgabenerfüllung der Leistungsträger erforderlich sind (§ 67c Abs. 1 SGB X). Da Mietverträge jedoch oftmals eine Vielzahl von Informationen enthalten, die für das Amt nicht von Relevanz sind, vertritt das ULD die Auffassung, dass vollständige Kopien häufig nicht benötigt werden. Mit dieser Einschätzung befinden wir uns in guter Gesellschaft. So stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) den Jobcentern neben dem Hauptantrag auch den Vordruck „Anlage KdU – Kosten der Unterkunft“ zur Verfügung. Dieser Vordruck ist nicht von Ihrem Vermieter, sondern von Ihnen auszufüllen. Ihr Mietvertrag und/oder das letzte Mieterhöhungsschreiben werden lediglich zum Nachweis dafür benötigt, dass Ihre Angaben korrekt sind. Grundsätzlich reicht es also, dass Ihr Sachbearbeiter den Mietvertrag einsieht, diese Kontrolle in der Akte vermerkt, jedoch nicht den Mietvertrag kopiert.
Die Anfertigung einer (Teil-)Kopie des Mietvertrags ist also nur insoweit zulässig, wie dieser leistungsrelevante Angaben enthält, die nicht in der Anlage KdU – Kosten der Unterkunft – enthalten sind.Ist es erforderlich, dass mein Vermieter eine Mietbescheinigung unterschreibt?
Nein! Wie zuvor ausgeführt, ist es üblicherweise völlig ausreichend, wenn Sie den Vordruck "KdU – Kosten der Unterkunft" ausfüllen und Ihren Mietvertrag bzw. das aktuelle Mieterhöhungsschreiben vorlegen. Bedenken Sie: Wenn Sie Ihren Vermieter die Mietbescheinigung ausfüllen oder unterschreiben lassen, erfährt dieser zwangsläufig, dass Sie ALG II beantragen müssen. -
Danke, das habe ich mir schon fast gedacht. Ich habe jetzt nur die KDU ausgedruckt und ausgefüllt ohne Daten des Vermieters.
Noch ne Frage die haben mir auch geschrieben das sie einen Lebenslauf von mir brauchen. Wie sieht das denn aus muss den Vorlegen. -
Danke, das habe ich mir schon fast gedacht. Ich habe jetzt nur die KDU ausgedruckt und ausgefüllt ohne Daten des Vermieters.
Durch die Einreichung des Mietvertrags sind die ja auch dem JC bekannt.
Hier ging es um die Mietbescheinigung @guenther111. Nichts durcheinander
bringen bitte und nur die normale Anlage KDU ist korrekt.Noch ne Frage die haben mir auch geschrieben das sie einen Lebenslauf von mir brauchen. Wie sieht das denn aus muss den Vorlegen.
Stelle bitte den Zusammenhang her! Wer möchte wofür einen Lebenslauf?
Bitte präzise antworten! -
Das Jobcenter ( Jobcom Düren ) möchte von mir einen kompletten Lebenslauf / Werdegang.
Das schreiben die mir -
Anspruchsnachweis zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch SGB II -
Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialgeld -
Geben Sie Ihre Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab.
Damit wir Ihren Antrag so schnell wie möglich bearbeiten können, bringen Sie bitte
alle vom Jobcenter angeforderten Unterlagen zur Antragsabgabe mit.Dazu gehören unter anderem:
- Antragsunterlagen für Arbeitslosengeld II
- Kontoauszüge (der vergangenen sechs Monate)
- Mietvertrag, Heiz-/Nebenkostennachweis
- Einkommens- und Vermögensnachweis
Bitte weisen Sie sich bei jedem Termin mit Ihrem Personalausweis oder einem alternativen Ausweisdokument aus.
Das war es und mehr nicht! -
Hallo,
Nun mal langsam.
Du hast auf meine Frage nach dem Formular "KdU-MA" nicht eingegangen, womit sich die Ursprungsfrage nicht unbedingt beantworten läßt. Ich halte es für wenig sinnvoll, nun ein völlig neues Thema zu beginnen, wenn das alte nicht mal ansatzweise geklärt ist.
Durch die Einreichung des Mietvertrags sind die ja auch dem JC bekannt.
Nein, das ist nicht so. Der Mietvertrag beinhaltet nur wenige Daten, die für die Berechnung der KdU notwendig sind - und vor allem bei weitem nicht alle relevanten Daten.
Also nun zum zweiten Mal: was wird in dem Formular abgefragt?
Gruß!
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Ich habe mir das Formular KDU-MA angesehen und rate @guenther111 das offizielle Formular
der Agentur für Arbeit zu verwenden.Ferner rate ich dazu dieses Formular KDU-MA als Kopie an die Bundesdatenschutzbeauftragte
zur Prüfung zu schicken:Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.deMeiner Meinung nach ist es unvereinbar mit dem Datenschutz.
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Bischen spät jetzt meine Antwort -
ich habe dieses Formular nicht abgegeben sondern das "offizielle"
nun haben die mir das Formular KdU-MA jobcenter Düren nochmals zugeschickt damit ich es ausfüllen lasse.dieses Formular soll mein Vermieter ausfüllen und Unterschreiben - das werde ich nicht zulassen -
ich versuche mein bestes das Dokument hochzuladen.
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Dein JC ist in der Tat problematisch, konnte verschiedene Sachen im Internet finden.
Du muss dich nicht als ALG II-Empfänger gegenüber deinem Vermieter outen.
Es ist völlig ausreichend, den Vordruck "KdU – Kosten der Unterkunft" ausfüllen und Mietvertrag
vorzulegen. Was noch fehlt, wenn was fehlt, ist bei dir in erster Linie zu erfragen.Wiederhole meinen Rat:
Ich habe mir das Formular KDU-MA angesehen und rate @guenther111 das offizielle Formular
der Agentur für Arbeit zu verwenden: Anlage KDU - Kosten der Unterkunft und HeizungFerner rate ich dazu dieses Formular KDU-MA als Kopie an die Bundesdatenschutzbeauftragte
zur Prüfung zu schicken:Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.deMeiner Meinung nach ist es unvereinbar mit dem Datenschutz.
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das mache ich
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Es gibt hier ein Urteil vom Bundessozialgericht:
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R festgestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Das passiert durch das Formular KDU-MA auch und ist m.M. nach nicht zu rechtfertigen.
Die Daten, die durch die Anlage KDU ALG II fehlen, sind bei dir zu erheben.Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter, die Mietbescheinigung auszufüllen. Damit ist die Erfüllbarkeit der Anforderung der Mietbescheinigung von der Kooperationsbereitschaft des Vermieters abhängen. Sollte der Vermieter des Ausfüllen der Mietbescheinigung verweigern, wird Ihnen die Vorlage beim Jobcenter unmöglich. Aus diesem Grund kann die Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten gezählt werden.
Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können. Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden. -
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Aber achte darauf, dass das JC alle erforderlichen Angaben zur Berechnung der
Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft bekommt. Melde dich wieder! Mich
interessiert sehr, wie die Bundesdatenschutzbeauftragte auf die Beschwerde wegen
dem ominösen Formular KDU-MA reagiert. -
Ich habe es gestern geschickt und warten wir mal ab ob und wann sich etwas bewegt. Ich werde es dann hier posten.
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Da bin ich auch gespannt, ob diese Outung mit KDU-MA gegenüber dem Vermieter
tatsächlich erzwungen werden darf trotz Urteile. Da würde der Sozialdatenschutz
ausgehebelt. Kann eigentlich nicht sein, weil selbst die Bundesagentur für Arbeit
darauf verweist, dass die Anlage KDU reicht. -
Hallo nochmals melde ich mich zum Thema,
die Bundesbeauftragte hat bisher noch nicht geantwortet und eine Eingangsbescheinigung habe ich auch noch nicht erhalten.
Aber gestern habe ich einen Brief von der jobcom bekommen und fühle mich immer mehr genötigt und gedemütigt.
Man verlangt weiterhin das ich das Formular KDU-MA vom Vermieter ausfüllen lasse. Ein Formular das es offiziell nicht einal gibt - selbst erstellt von der jobcom. Dabei habe ich die KDU abgegeben und den Mietvertrag vorgelegt ( da stehen alle Datzen drin ), den Mietbvertrag haben die ohne mich zu fragen als Fotokopie zu meinen Akten gelegt. Man droht mir mit nichtbewilligung von Leistungen und/oder deren Kürzung weil ich ja die Mitwirkungspflich verweigere. Das kann doch nicht sein das mich der Angestellte der jobcom so nötigt und unter Druck setzt, mit mit dem Entzug meiner Existenzgrundlage und der meines Kindes droht, wenn ich nicht genau das tue was er von mir verlangt. Wo Lebe ich denn.
Ich würde am liesten den Sachbearbeiter verklagen, aber das geht wohl in Deutschland nicht.
Ich lade das Schreiben einfach mal hoch vieleicht wisst ihr ja eine Lösung. -
so hier ist es
Bitte auch die Adresse des Jobcenter anonymisieren.
Datei gelöscht!
Grace -
Des Weiteren ist mit einer Verpflichtung zur Vorlage der Mietbescheinigung ebenfalls eine
Verpflichtung zur Offenlegung des Sozialleistungsbezuges des Betroffenen gegenüber dem
Vermieter verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die mit einer
Vermieterbescheinigung erhobenen Daten auch auf andere Weise erhoben werden können.
Die Preisgabe des Sozialleistungsbezuges ist daher nicht erforderlich. Die Verpflichtung der
Betroffenen, zu einer nicht erforderlichen Preisgabe ihres Sozialleistungsbezuges, stellt eine
Überschreitung der Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 Absatz 1 Nr. 1 SGB I dar.
Bezüglich der Erhebung von Mietbescheinigungen bei der Wohnungssuche gelten die gleichen
gesetzlichen Voraussetzungen wie für ein bestehendes Mietverhältnis. Die Mietbescheinigung
kann auch hier nur als freiwilliges Angebot angesehen werden.
Sehe ich so, egal, was das JC argumentiert. Sie negieren die Überschreitung nach § 65 SGB I.
Aber hier gehen sie erheblich zu weit. Selbst die Bundesagentur für Arbeit schreibt, dass die
Anlage KDU und notfalls der Mietvertrag reicht. Niemand, kein Leistungsberechtigter muss
seinen Leistungsbezug outen, wenn er nicht will. -
- 160 -
12.1.3.7 Übermittlung von Sozialdaten an VermieterJobcenter dürfen den Sozialleistungsbezug von Antragstellern in der Regel
nicht ohne deren Einwilligung an Vermieter offenbaren. Wiederholt gingen bei mir Beschwerden ein, die sichgegen die Mitteilung des Sozialleistungsbezuges von Antragstellern an Dritte durch Jobcenter bei der Leistungsbewilligung richteten.
Zum Teil wurde von Antragstellern verlangt, eine Bescheinigung vom Vermieter
ausfüllen und unterzeichnen zu lassen, oder es wurden Sozialdaten ohne Einwilligung
der Betroffenen unmittelbar beim Vermieter abgefragt.Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Das Jobcenter istdeswegen verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach§ 22 SGB II benötigten Daten beim Betroffenen selbst zu erheben. Diese Leistungen werden in Höheder tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II).Für die Berechnung der KdU benötigt das Jobcenter daher Angaben zu den Wohnverhältnissen der leistungsberechtigten Person.
Die Art und Weise, wie der Betroffene die Daten zu erbringen hat, wird vom Gesetz
nicht näher bestimmt. Die von Jobcentern verlangte Vermieterbescheinigung stellt
insofern lediglich ein Angebot für eine erleichterte Antragstellung dar, sodass keine Verpflichtung des Betroffenen zur Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung des Vermieters besteht. Mangels Qualität einerBeweisurkunde i. S. v. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I können dem Betroffenen bei Nichtvorlage auch keine Nachteile aufgrund fehlender Mitwirkung entstehen. Als alternativer Nachweis derMietkosten bieten sich die Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten an.Bei dem Mietvertrag können nicht leistungsrelevante Passagen geschwärzt werden,
um etwa Daten von Mitmietern oder die des Vermieters nicht zu offenbaren. Wenn einzelne Nachweise nicht erbracht werden können oder wenn im Einzelfall der begründete Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind, können weitere Nachweise verlangt werden. Bei Untermietverhältnissen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Hauptmietvertrag vorzulegen. In besonders begründeten
Einzelfällen kann allerdings eine Aufforderung dazu erfolgen.Ohne eine Vermieterbescheinigung werden in der Regel Angaben wie das Alter des
Hauses fehlen. Sofern der Betroffene insoweit benötigte Daten nicht vorlegt, kann das Jobcenter das Alter eines Hauses beispielsweise beim Katasteramt erfragen, ohne dass
ein Bezug zum Betroffenen hergestellt muss.Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I gegenüber
einem Vermieter durch die Jobcenter hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R) bestätigt. Wie
das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbeziehereingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt. An beiden Voraussetzungen fehlte es bei den von mir geprüften Eingaben, sodass ich in diesen
Fällen einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis festgestellt habe.
Deshalb dürfte die Antwort der Bundesdatenschutzbeauftragten gegen dieses Formular positiv
ausfallen und du kannst dem Jobcenter schon mal vorsichtig zu verstehen geben, dass du
das Formular mit einer Beschwerde an die Bundesdatenschutzbeauftragte geschickt hast. -
Datum: 18.10.2017
Bearbeitung:
Durchwahl: 0211/
Aktenzeichen: 31.27.0.1-3556/17
Betreff: Datenschutz bei Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeIhre Eingabe vom 18.09.2017 an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr
für Ihre Eingabe, die mir zuständigkeitshalber zugeleitet wurde, danke ich Ihnen.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übt nach § 50 Abs. 4 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die datenschutzrechtliche Kontrolle über die von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern gebildeten gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) aus. Der Kreis Düren hingegen ist ein nach § 6a SGB II zugelassener kommunaler Träger und unterliegt daher meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Eine abstrakte datenschutzrechtliche Beurteilung des Vordrucks ist nicht möglich. Die Zulässigkeit des Umgangs mit personenbezogenen Daten lässt sich in der Regel nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben beurteilen. Dabei sind insbesondere Anlass, Zweck und Art der konkreten Datenerhebung in den Blick zu nehmen.
Vorliegend ist unklar, inwiefern Sie selbst im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch das Formular in Ihren Rechten verletzt sein könnten. Es geht aus Ihrer Eingabe auch nicht hervor, auf welche Erwägungen Sie Ihre Bedenken gründen und in welchem konkreten Zusammenhang das Formular verwendet wird. Da die Vorschriften über Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II) an die Pflichten der Leistungsberechtigten anknüpfen und vorrangig die Eingliederung in Arbeit betreffen, ist fraglich, weshalb es zu einer Leistungsminderung führen sollte, wenn der Vordruck vom Vermieter nicht ausgefüllt wird.
Der Umstand, dass das Jobcenter des Kreises ..... eigene Formulare nutzt, gibt für sich genommen keinen Anlass zu Bedenken. Die Verwendung von Vordrucken ist bei einem Antrag auf Sozialleistungen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 60 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).
Ich bitte um Verständnis, dass mir eine datenschutzrechtliche Beurteilung so derzeit nicht möglich ist und stelle Ihnen anheim, dass Sie Ihr Anliegen näher konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im AuftragDas ist also die Antwort ?????
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Das ist also die Antwort der Datenschützer ?????
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Hallo,
die Antwort ist für mich in allen Punkten nachvollzuziehen und ich stimme der Auffassung durchaus zu.
Gruß!
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Wir können versuchen, dass doch noch ohne Offenbarung des Leistungsbezug vom Tisch
zu bekommen. Eine Offenbarung des Leistungsbezugs ist keine Verpflichtung und es gilt
jetzt auf das Schreiben einzugehen und dem Datenschutzbeauftragten das Ganze zu
konkretisieren.Vorliegend ist unklar, inwiefern Sie selbst im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch das Formular in Ihren Rechten verletzt sein könnten.
Ein Argument wäre, dass keine Verpflichtung zum Offenbarung des Leistungsbezugs
gegenüber dem Vermieter besteht, wenn die erforderlichen Angaben auch anders zu
beschaffen sind. Ein anderes Problem:Der Kreis Düren hingegen ist ein nach § 6a SGB II zugelassener kommunaler Träger und unterliegt daher meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Genau hier liegt die Schwierigkeit dieses Formular vom Tisch zu bekommen.Ich bitte um Verständnis, dass mir eine datenschutzrechtliche Beurteilung so derzeit nicht möglich ist und stelle Ihnen anheim, dass Sie Ihr Anliegen näher konkretisieren.
Die konkrete Begründung wäre, wenn du gezwungen wirst dieses Formular
durch deinen Vermieter ausfüllen zu lassen, du gleichzeitig gezwungen
wirst deinen ALG II Leistungsbezug gegenüber deinem Vermieter zu
offenbaren und das möchtest du nicht. Du kannst dir die normale Anlage
KDU ausdrucken und die nochmal mit dem ominösen Formular zu
dem Datenschutzbeauftragten. Mit der Fragestellung, warum im Kreis D.
nicht reicht, was die Bundesagentur für Arbeit an Formularen hat.
Zumal die AfA extra darauf hinweist, dass es ausreichend ist die Anlage KDU
auszufüllen.Auf die Begründung des D. wäre ich gespannt. Die Anlage KDU ist ja nicht
umsonst da und reicht vielen anderen JC, nur deinem nicht.?Anmerkung: BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11
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