Alles anzeigenBei der Entscheidung über die Zustimmung zum Urlaub eines Empfängers von Arbeitslosengeld II dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt und damit die Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschritten werden. Ohne Belang ist es, ob der Leistungsberechtigte sich in der Vergangenheit
über “Grundsatzregelungen” hinweggesetzt hat oder ob er klagefreudig ist.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund1 in einem hier vorliegenden Fall die Klage
eines Leistungsempfängers stattgegeben, dem die Zustimmung zum Urlaub verweigert und aufgrund
seines dennoch angetretenen Urlaubs für die Zeit der Abwesenheit das Arbeitslosengeld II gestrichen
worden war. .................
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