Umzug - Erstausstattung - trotz Überlappung mit Arbeitsvertrag

  • Ich habe einen spontanen sozialversicherungspflichtigen Job (~1400€) zum 1.9. in München mit
    dem ich kein Kunde des Jobcenters mehr wäre (derzeit in Bremen: 50m²; Einbauküche die
    dem Vermieter gehört in der Wohnung). Meine Wohnung dort wird aber auch erst zum 1.9. frei.
    Technisch gesehen bin ich also am Umzugstag nicht mehr hilfsbedürftig (?), praktisch gesehen
    bin ich aber bis zum 30.9. hilfsbedürftig (bekomme mein erstes Gehalt ja erst am 30.9.). In der
    neuen Wohnung ist keine Küche. Wird mir trotzdem eine Erstausstattung (neue Küche)/ein Umzug
    gewährt? Kann ich vielleicht die neue Küche vorher beantragen, mit Verweis auf die Lieferzeit, so
    das dass Rechnungsdatum in den Bedürftigkeitszeitrahmen fällt (nachdem der Umzug genehmigt
    wurde selbstverständlich)?

    7 Mal editiert, zuletzt von Adrian (8. August 2017 um 07:17)

  • Das wird nicht funktionieren. Denn zum Bestelltag hast du ja bereits eine Küche.

    Du kannst ein Darlehen wegen Arbeitsaufnahme vom Jobcenter bekommen. Fahrtkosten zur Arbeitsaufnahme u.Ä. solltest du auch beantragen. Zum Beispiel erscheint es möglich, dass das Jobcenter ein Zimmer in München bezahlt, wenn du nicht gerade sofort umziehst.

  • Aber die Küche gehört mir ja nicht, die ist nur zur Benutzung überlassen und muss in der Wohnung bleiben wenn ich ausziehe.
    Sobald ich einmal da bin, nach dem 1.9., wird mir gar nichts mehr bezahlt denke ich, ich bin dann ja in einem regulären Arbeitsverhältnis. Ich muss das irgendwie vorher anstoßen. Ich meine das kann doch nicht sein das eine fehlende Küche verhindert das ich den Job nicht annehmen kann, nur weil ich erst zum 1.9. umziehen kann und nicht zwei Wochen vorher (dann wäre ich dort vor Ort ja noch Hilfsbedürftig).

  • Zitat von Adrian

    nur weil ich erst zum 1.9. umziehen kann und nicht zwei Wochen vorher (dann wäre ich dort vor Ort ja noch Hilfsbedürftig).

    Aber auch dann würdest du keine Küche vom Jobcenter erhalten, weil das Einkommen der kommenden 6 Monate gegengerechnet werden wird, soweit es den Bedarf gem. SGB II übersteigt.


    Zitat von Adrian

    Ich muss das irgendwie vorher anstoßen. Ich meine das kann doch nicht sein das eine fehlende Küche verhindert das ich den Job nicht annehmen kann,


    Ich bin sicher, es gibt Menschen die auch ohne ausgestattete Küche überlebt haben.


    Maximal ein Darlehen vom Jobcenter halte ich für möglich. Dabei wir aber für eine Küche auch nicht mehr als 350 €, vllt 500 mit Kühlschrank, gewährt.
    Auf Sozialhilfeniveau ist grundsätzlich auch eine gebrauchte Küche zumutbar. Mit bestellen wird das wohl eher nichts.

  • Vielen Dank, ich habe das Merkblatt gelesen und da steht ganz klar drin das bei einem genehmigten Umzug die Wohnung die Merkmale der alten Wohnung aufweisen muss.

    "
    - bei einem Umzug aus einer Wohnung mit Einbauküche bzw. Teil- Vollmöblierung in eine
    Wohnung ohne Einrichtung(SG Aurich 06.12.2005 – S 25 AS 254/05 ER)
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    Und das Gehalt der nächsten 6 Monate gegenrechnen habe ich noch nie gehört. Vielen Dank für die Information. Wo genau ist die denn festgehalten? Ich glaube auch nicht das das in meinem Fall geht, weil ich den Vertrag ja erst unterschreibe wenn ich dort bin und vorher offiziell nicht feststeht wie viel ich verdienen werde? Ich habe bisher nur eine Beschäftigungsbestätigung vom Arbeitgeber.

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    - bei einem Umzug aus einer Wohnung mit Einbauküche bzw. Teil- Vollmöblierung in eine
    Wohnung ohne Einrichtung(SG Aurich 06.12.2005 – S 25 AS 254/05 ER)
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    Das gilt aber nur, solang Bedürftigkeit besteht. Warum sollte der Staat Sozialleistungen wegen zu geringen oder gar keinem Einkommen zahlen, wenn es ausreichendes Einkommen gibt?


    Zitat von § 24 Abs. 3 SGB II

    (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
    1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
    Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

    Siehe da.

  • weil ich den Vertrag ja erst unterschreibe wenn ich dort bin und vorher offiziell nicht feststeht wie viel ich verdienen werde? Ich habe bisher nur eine Beschäftigungsbestätigung vom Arbeitgeber.


    Hm, keine sichere Sache! Ein Arbeitsvertrag ohne den Verdienst zu kennen? Wenn man sich auf eine
    Stelle bewirbt sollte man schon den Verdienst kennen, vorher erfragen beim AG. Eventuell musst du auch
    aufstocken.
    Da wäre es ratsam mit dem JC zusammen zu arbeiten und den Umzug genehmigen zu lassen. Falls das schief
    läuft, verbleibst du im ALG II Bezug. Du solltest auch prüfen, ob die neue Wohnung im Zweifelsfall den
    angemessenen KDU für ALG II entspricht. Ferner könntest du dann auch mit dem SB über deine Lage reden.
    Das wäre meine Empfehlung!

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