Zuflussprinzip trotz Rückforderung

  • Hallo ich bin neu hier und bin über jede Antwort Dankbar.

    Ich studiere wohne aber noch Zuhause meine Eltern beziehen Hartz IV. Ich habe Oktober 2016 bis Februar 451€ Bafög erhalten. Das Jobcenter hatte mir die 451€ Bafög und Kindergeld als Einkommen angerechnet. Alles bisher schön und richtig. Seit Februar arbeite ich auch. Deswegen habe ich kein Anspruch mehr auf Bafög und muss weil ich die Freigrenze überstreite das gesamte Bafög von Oktober 2016 bis dato zurückzahlen an das BafögAmt.

    Das Jobcenter geht allerdings nur nach dem Zuflussprinzip und nicht nach dem Abflussprinzip. Im neuen Bescheid steht trotzdem Bafög als Einkommen obwohl ich es zurückzahlen muss. Nach meiner Logik dürfen die das nciht ein Einkommen anrechnen, da ich ja nur im Besitz darüber war aber rechtlich nciht mein Eigentum da ich es alles zurückgezahlt habe.

    Jetzt hat auch noch das Jobcenter weil ich arbeite mein Kindergeld meinem Vater als Einkommen angerechnet und mein Vater hat auch noch eine Rückzahlung deswegen ans Jobcenter.

    Ist das richtig was das Jobcenter gemacht hat?

  • Das Problem ist, einmal zugeflossenes Geld ist Einkommen. Das gilt auch, wenn es später zurückgefordert wird. Dazu gibt es Rechtsprechung - mindestens der Landessozialgerichte.

    Es scheint zwar etwas unfair, aber insgesamt fügt sich das in das System SGB II ein, dass Geld, welches für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, als solches genutzt werden muss. der Steuerzahler und das Jobcenter können ja auch nichts dafür, dass du später Geld verdienst und dein BAföG damit entfällt.


    Bei 415 € BAfÖG und Kindergeld, dürfte die Rückforderung für den einzelnen Monat aber nicht so hoch sein, da sie nur den Anteil der Kostend er UNterkunft betrifft.

    Für Zeiträume vor 2017 ist zu beachten, dass nur 56 % der Kosten der Unterkunft, bei vollständiger Aufhebung, zurückzufordern sind, § 40 Abs. 4 SGB II (a.F.).

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