ALG II Anspruch bei Exmatrikulation und Werkstudent

  • Wunderschönen,

    ihr könnt mir bestimmt weiterhelfen, habe zu der Frage noch keine sichere Antwort erhalten. Folgende Situation:

    Student arbeitet seit 03/2017 als Werkstudent bei einem Unternehmen (Probezeit 6 Monate, also bis 09/17).
    Studium wurde im 07/2017 erfolgreich abgeschlossen, Exmatrikulationsdatum ist der 31.8.2017.
    Der Student ist seit Beendigung des Studiums in der Bewerbungsphase. Will mit Ablauf der Exmatrikulation ALG 2 beantragen.
    Student ist ebenfalls schon als Arbeitssuchend gemeldet.

    Jetzt kommt das eigentliche Problem, Student will Sperrzeit vermeiden. Das Unternehmen kündigt dem Studenten selbst nicht,
    da eine Übernahme als Teilzeikraft mit einigem Aufwand möglich wäre. Daher folgende 2 Möglichkeiten:

    1: Unternehmen und Student einigen sich auf einen Aufhebungsvertrag und darin steht weiter nichts von weiterer Übernahme,
    sondern als Grund die Exmatrikulation und nicht mögliche Weiterführung des Werkstudentenstatusses.

    2: Student kündigt selbst, mit der Begründung der Exmatrikulation, ebenfalls deswegen, weil der Status Werkstudent nicht weitergeführt werden kann.
    Dem Studenten wurde erzählt (vom Unternehmen), dass keine Sperrzeit drohe, weil sich dieser noch in der Probezeit befindet.

    Ich wäre um eine aussagekräftige und sichere Antwort mehr als dankbar. =)

    Vielen Dank und viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von maddin0557 (10. August 2017 um 16:16)

  • Hallo,

    ich mag das dennoch nicht :(

    In der Probezeit muß weder der AG noch der AN eine Begründung für das Auflösen des Vertrages geben. Insofern ist eher nicht mit Problemen zu rechnen. Allerdings könnte das Jobcenter auf die Idee kommen, daß Du erst einmal in eine Maßnahme gesteckt wirst - eben weil ja die Kündigung offenbart, daß es irgendwelche Probleme gegeben hat.

    Zu beachten wäre auch, daß eventuell noch eine Unterhaltspflicht der Eltern vorhanden ist. Das kann ich aber mangels Angaben zum bisherigen Ausbildungsweg nicht einschätzen.

    Gruß!

  • Das ist doch schonmal ein Wort. =)

    Bei Kündigung meinerseits oder Aufhebungsvertrag würde dann explizit stehen, das es aufgrund der Exmatrikulation und nicht Weiterführung des Werkstudentenstatusses ist.

    Ich will damit maximal 2-3 Monate bis zu einem Job überbrücken, insofern werde ich eine Maßnahme möglichst vermeiden.

    Bedenken habe ich tatsächlich nur wegen der Sperrzeit. Weil im Netz steht generell, wenn man selber kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, dass automatisch die Sperrzeit von 12 Wochen eintritt, habe aber nichts in meinem speziellen Fall gefunden.


    Viele Grüße

  • Man kann schon einen Aufhebungsvertrag schließen. Da guckt das Jobcenter aber doof und du wirst, zumindest erstmal, Probleme kriegen. Besser ist, der Arbeitgeber kündigt dir (aber nicht auf deinen Wunsch hin!!) oder du arbeitest schlicht weiter.

    Weiterarbeiten kannst du ja ohne Probleme, da der Vertrag noch besteht. Ist der AG der Meinung, er kann dich nun nicht mehr als Werkstudent beschäftigen, muss er den Vertrag entweder anpassen oder Kündigen, § 313 BGB.

    Der Status als Student oder nicht Student, ist nicht dein Problem. Das ist einzig das Problem des AG.

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