Wiederholte Frage bzgl Kontoauszügen - Stichtag

  • Liebe Community,
    ein "Hallo" an alle hier; ich meldete mich eben neu an. Wegen einer Frage, natürlich, wie so viele, es sollen aber mal noch Antworten auf andere Beiträge folgen :)

    Ich habe mich zuvor um eine forumsinterne und -externe Suche bemüht, die Fragen beschäftigen sich aber zumeist um den Umfang oder den Verbleib von ins Jobcenter verbrachten Kontoauszügen.

    Ich könnte eine längere Geschichte erzählen, wie es zu meiner Hauptfrage kam (die ich auch niederschreiben kann), kann das aber ganz gut abkürzen:


    1. Welcher Tag ist denn maßgeblich für die Vorlage von Kontoauszügen, welche viele Jobcenter im Umfang von drei Monaten rückwirkend verlangen? Der "Tag der Antragstellung", der Tag der Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen (unvollständig werden sie ja nicht angenommen) oder der Tag des Leistungsbezugs?

    Letzterer kann, bspw. bei (Ex-)Studierenden in der Zukunft liegen, etwa zum 01.10.
    Auf meinem Antrag steht nun, da ich ihn frühzeitig wegen Bearbeitungszeiten abgeben wollte, der 17.08.2017, daher soll ich nun auch rückwirkend bis 01.05. bis hin zu tagesaktuell die Papiere bringen - der nächste Termin zur Abgabe ist in zwei Wochen. Wenn dann wieder etwas fehlt, erweitert sich der Zeitraum weiter. Etwas unverständlich ist, welchen Zweck die Information über meinen Zahlungsverkehr im Mai dem Leistungsbezug im Oktober erfüllt, wenn ich keine regelmäßigen Einkünfte oder solche aus selbstständiger Arbeit habe. Vorher bin ich auch nicht leistungsberechtigt, weil ich bis 30.09. Studierender bin.

    Daraus ergeben sich Zusatzfragen, die schon oft gestellt und beantwortet wurden, umfangreich allerdings nur vor einigen Jahren.

    2. Die Kontoauszüge habe ich ungeschwärzt, zum Verbleib im Jobcenter und mit einer (Herkunfts-)Erklärung (auf den Kopien) zu jedem/r Zahlungseingang/Einzahlung/Habenbuchung zu versehen. Ist das so korrekt? ("Das machen hier alle schon immer so!" - der Garant für die Richtigkeit der eigenen Arbeit).

    3. Das Jobcenter erwartet von mir, die seit Mai zwei Mal angefallenen Zahlungen von airbnb von unter 200€ über die Vermietung meines WG-Zimmers als Einkünfte in der Anlage EK anzugeben. Dort steht aber "laufend und regelmäßig" darüber - wann soll man denn davon ausgehen?


    Umfangreicher und verwirrender als gedacht, mein Text. Vielleicht mag jemand seine Meinung oder sein Wissen dazu mit mir teilen, soweit dies im Rahmen des Erlaubten im Forum möglich ist.

  • Zitat von brazz

    1. Welcher Tag ist denn maßgeblich für die Vorlage von Kontoauszügen, welche viele Jobcenter im Umfang von drei Monaten rückwirkend verlangen? Der "Tag der Antragstellung", der Tag der Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen (unvollständig werden sie ja nicht angenommen) oder der Tag des Leistungsbezugs?


    Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird bis zu minus drei Tage, aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das ist auch idR der Tag des Antrags, außer man stellt einen Erstantrag und holt das Antragsformular vorher ab.

    Beispiel:
    Am 07.09.2017 beantrage ich Leistungen, weil ich den Antrag beim Jobcenter abgebe.
    Am 05..09. habe ich zuletzt Kontoauszüge geholt.

    Das wird wohl in Ordnung sein.


    Zitat von Brazz

    Letzterer kann, bspw. bei (Ex-)Studierenden in der Zukunft liegen, etwa zum 01.10.
    Auf meinem Antrag steht nun, da ich ihn frühzeitig wegen Bearbeitungszeiten abgeben wollte, der 17.08.2017, daher soll ich nun auch rückwirkend bis 01.05. bis hin zu tagesaktuell die Papiere bringen - der nächste Termin zur Abgabe ist in zwei Wochen. Wenn dann wieder etwas fehlt, erweitert sich der Zeitraum weiter. Etwas unverständlich ist, welchen Zweck die Information über meinen Zahlungsverkehr im Mai dem Leistungsbezug im Oktober erfüllt, wenn ich keine regelmäßigen Einkünfte oder solche aus selbstständiger Arbeit habe. Vorher bin ich auch nicht leistungsberechtigt, weil ich bis 30.09. Studierender bin.


    Das liegt insgesamt an systemischen und logischen Gründen.

    Der Staat muss sicherstellen, dass jeder seine Leistungen zügig und rechtzeitig erhält. Damit scheidet es aus, dass man am 30.09. kommt, Kontoauszüge bringt und man dann am 01.10. Geld hat. Das ist so schnell schlicht unmöglich. Aus diesem Grund wird das Datum der Entscheidung für die zukünftigen Leistungen immer einige Woche vor dem eigentlichen Beginn der Bedürftigkeit und des Leistungsanspruchs liegen. Folglich müssen die Daten z.B. Kontoauszüge, bis Abgabe des Antrags und der Entscheidung möglichst bis kurzfristig vor Antragsabgabe vorliegen. So wie oben, z.B. Antragsabgabe am 07.09. und ggf. tagesaktuelle Kontoauszüge.


    Die Kontoauszüge aus der Vergangenheit dienen als Datengrundlage, um die Bedürftigkeit festzustellen. Da es, wie schon gesagt, unmöglich ist den Bedarf tagesaktuell festzustellen oder immer wieder fortlaufend Kontoauszüge zu sichten, wird von Daten aus der Vergangenheit versucht auf mögliches Einkommen in der Zukunft zu schließen. Warum und wieso das Einkommen aus der Vergangenheit in der Zukunft nicht mehr vorhanden ist, muss plausibel gemacht werden, so z.B. Ende des Studiums, Kündigung durch Arbeitgeber u.A.


    Zitat von Brazz

    2. Die Kontoauszüge habe ich ungeschwärzt, zum Verbleib im Jobcenter und mit einer (Herkunfts-)Erklärung (auf den Kopien) zu jedem/r Zahlungseingang/Einzahlung/Habenbuchung zu versehen. Ist das so korrekt?

    Das kommt auf die Zahlung an.
    Wenn ich BAföG beziehe, dann muss ich nicht angeben, woher das Geld kommt und dass ich das nach Ende des Studiums nicht mehr erhalten werde. Wenn mir die Mama im August mal 200 € überwiesen hat, dann sollte ich schon erklären, dass das nur einmal der Fall ist und nach Ende des Studiums nicht mehr passieren wird.

    Einige Schwärzungen auf Kontoauszügen sind zulässig. Insbesondere die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen personenbezogenen Daten.


    Zitat von Brazz

    3. Das Jobcenter erwartet von mir, die seit Mai zwei Mal angefallenen Zahlungen von airbnb von unter 200€ über die Vermietung meines WG-Zimmers als Einkünfte in der Anlage EK anzugeben. Dort steht aber "laufend und regelmäßig" darüber - wann soll man denn davon ausgehen?

    Das ist nicht in das Formular einzutragen. Man wird ein Anschreiben fertig machen, in dem steht, dass man die Einnahmen damals nur hatte, weil man einige Tage nicht in der Stadt war. Da man nun arbeitslos sein wird, wird man auch immer in der Stadt sein, so dass eine Vermietung des WG-Zimmers über Airbnb gar nicht mehr möglich ist.


    Bitte bedenke, der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, ist das Ende der Ausbildung. D.h. es könnte jetzt schon Anspruch auf ALG2 bestehen.

  • Danke, Casa. Ich habe dich hier bereits als regen Forenteilnehmer ausgemacht. Vielen Dank für deine Beteiligung!

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    Der Tag an dem der Antrag abgegeben wird bis zu minus drei Tage, aus reinen Praktikabilitätsgründen. Das ist auch idR der Tag des Antrags, außer man stellt einen Erstantrag und holt das Antragsformular vorher ab.


    Beispiel:
    Am 07.09.2017 beantrage ich Leistungen, weil ich den Antrag beim Jobcenter abgebe.
    Am 05..09. habe ich zuletzt Kontoauszüge geholt.

    Das wird wohl in Ordnung sein.


    Das war auch meine Einschätzung. Den Antrag gebe ich erst fast Ende des Monats ab - die Sachbearbeitenden halten aber am Tage meiner ersten Vorsprache fest. Ich habe bislang aber keine Begründung dafür, dass der Tag der Abgabe zählen sollte, wo ich doch erst am 01.10. leistungsberechtigt bin. Das scheint nicht eindeutig geregelt zu sein.

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    Das liegt insgesamt an systemischen und logischen Gründen.

    Der Staat muss sicherstellen, dass jeder seine Leistungen zügig und rechtzeitig erhält. Damit scheidet es aus, dass man am 30.09. kommt, Kontoauszüge bringt und man dann am 01.10. Geld hat. Das ist so schnell schlicht unmöglich. Aus diesem Grund wird das Datum der Entscheidung für die zukünftigen Leistungen immer einige Woche vor dem eigentlichen Beginn der Bedürftigkeit und des Leistungsanspruchs liegen. Folglich müssen die Daten z.B. Kontoauszüge, bis Abgabe des Antrags und der Entscheidung möglichst bis kurzfristig vor Antragsabgabe vorliegen. So wie oben, z.B. Antragsabgabe am 07.09. und ggf. tagesaktuelle Kontoauszüge.


    Die Kontoauszüge aus der Vergangenheit dienen als Datengrundlage, um die Bedürftigkeit festzustellen. Da es, wie schon gesagt, unmöglich ist den Bedarf tagesaktuell festzustellen oder immer wieder fortlaufend Kontoauszüge zu sichten, wird von Daten aus der Vergangenheit versucht auf mögliches Einkommen in der Zukunft zu schließen. Warum und wieso das Einkommen aus der Vergangenheit in der Zukunft nicht mehr vorhanden ist, muss plausibel gemacht werden, so z.B. Ende des Studiums, Kündigung durch Arbeitgeber u.A.


    Da habe ich mich wohl unverständlich ausgedrückt - was du in diesen Absätzen beschreibst, war nicht die Frage und für mich auch völlig klar. Es diente mehr der Information um meine Sachlage.
    Ich erlaube mir aber an der Stelle anzumerken, dass ich mir vorstelle, dass es wichtig ist, nachzuweisen, dass man mit dem Tage der Antragsabgabe/-stellung bedürftig ist - und nicht eine beliebige Anzahl an Monaten zuvor (dem einen JC genügen 83 Tage zurück zu einem Monatsanfang, das andere verlangt sechs Monate und wiederum drei bei Abgabe des Nachfolgeantrags - weil das nun mal im Gesetz nicht geregelt ist).
    (Natürlich ist es nicht relevant, was ICH mir vorstelle... Doch gibt es nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.)

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    Das kommt auf die Zahlung an.Wenn ich BAföG beziehe, dann muss ich nicht angeben, woher das Geld kommt und dass ich das nach Ende des Studiums nicht mehr erhalten werde. Wenn mir die Mama im August mal 200 € überwiesen hat, dann sollte ich schon erklären, dass das nur einmal der Fall ist und nach Ende des Studiums nicht mehr passieren wird.

    Einige Schwärzungen auf Kontoauszügen sind zulässig. Insbesondere die in § 67 Abs. 12 SGB X genannten besonderen personenbezogenen Daten.


    Das ist tatsächlich etwas schwierig, da ich in den letzten Monaten wirklich Geld von meinen Eltern geliehen habe (was auch so als Verwendungszweck drin steht), vom JC aber wohl als Einkommen gezählt wird, weil festgelegt ist, welche Art Einkommen nicht zu Berechnung herangezogen wird (Steuern, Sozialversicherungsabgaben,...).
    Ich war der Meinung, Ausgaben sollten bis auf den Betrag vollständig schwärzbar sein, weil es möglicherweise nicht irrelevant ist, wie viel Geld ich in der Vergangenheit ausgab, aber doch wofür.


    Das ist nicht in das Formular einzutragen. Man wird ein Anschreiben fertig machen, in dem steht, dass man die Einnahmen damals nur hatte, weil man einige Tage nicht in der Stadt war. Da man nun arbeitslos sein wird, wird man auch immer in der Stadt sein, so dass eine Vermietung des WG-Zimmers über Airbnb gar nicht mehr möglich ist.


    Bitte bedenke, der Tag an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, ist das Ende der Ausbildung. D.h. es könnte jetzt schon Anspruch auf ALG2 bestehen.


    Vielen Dank für den Hinweis zu airbnb und dem Schreiben - da haben die ein (selbstgebasteltes) Formular ohne Fangfragen, das als Beiblatt zu einzelnen Anlagen bzw "wahrheitsgemäßen Erklärungen" genutzt wird.
    Tatsächlich gilt in meinem Fall nicht der Tag der letzten Prüfungsleistung - ich bin aus anderen Gründen bis längstens 30.09. Studierender.

  • Zitat von Brazz

    Das ist tatsächlich etwas schwierig, da ich in den letzten Monaten wirklich Geld von meinen Eltern geliehen habe (was auch so als Verwendungszweck drin steht), vom JC aber wohl als Einkommen gezählt wird, weil festgelegt ist, welche Art Einkommen nicht zu Berechnung herangezogen wird (Steuern, Sozialversicherungsabgaben,...).


    Wenn die Eltern aber bei Bedürftigkeit nicht mehr zahlen, kann es auch nicht angerechnet werden. Die Eltern sollten dann auch tatsächlich nichts mehr zahlen.

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