Alles anzeigenArbeitshilfe: Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
Stand: 4. September 2017
Hintergrund dieser Arbeitshilfe: Gesetzesverschärfung seit 29. Dezember 2016 in Kraft
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen Fällen
Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere spätestens nach einem
sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII festgelegt hatte,
stellt die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer
Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ nun klar, welche Personengruppen
nun von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für fünf Jahre ausgeschlossen sind. Dazu gehören
- Unionsbürger/-innen ohne materielles Aufenthaltsrecht
- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder
- Unionsbürger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 der VO 492/2011
(Wanderarbeitnehmerverordnung). Hier handelt es sich um Unionsbürger/-innen, die ihr
Aufenthaltsrecht in Deutschland als ehemalige Arbeitnehmer/-innen aufgrund der Schul-
oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten.
Statt eines Anspruchs auf reguläre Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Alg II sollen nun für
diese Personengruppen nur noch so genannte „Überbrückungsleistungen“ für Ernährung
und Unterkunft durch das Sozialamt (SGB-XII-Träger) erbracht werden dürfen sowie die
Kosten für die Rückreise. Diese einmaligen Leistungen liegen mit einem Betrag von gut
180 Euro noch unterhalb des regulären rein physischen Existenzminimums, das sich in
der Regelbedarfsstufe 1 auf rund 280 Euro beläuft. Die „Überbrückungsleistungen“ dürfen
normalerweise nur für einen Monat innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.
Auswirkung: Neuregelung führt zu Verelendung ..................
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