ALG II abgelehnt - Darlehen für den Lebensunterhalt

  • Hallo zusammen,

    ich hätte gerne eine kurze Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

    Der Antrag auf ALG2 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Vermögen aus einem geerbten Sechstel eines Hauses vorhanden wäre.
    Auf Grund von Uneinigkeit seitens der Erben ist eine Auslösung des Erbanteils bereits seit zwei Jahren nicht möglich.
    Die Teilungsversteigerung wurde beantragt, deren zeitliches und finanzielles Ergebnis stehen aber aus.
    Es ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum tatsächlich wie viel Geld vorhanden sein wird.

    Das Job-Center hat in diesem Fall auf den Antrag auf Gewährung eines Darlehens bei nicht sofortiger Vermögensverwertung verwiesen.
    In diesem Antrag steht jedoch, dass Darlehen nur an Leute vergeben werden, die bereits laufend Leistungen beziehen.

    Daraus ergibt sich jetzt der scheinbare Sachverhalt, dass eine Mutter mit zweijährigem Kind ab 31.10. nicht erwerbstätig und wohnungslos ist und das Job-Center darauf hinweist, dass die Lebenshaltungs- und Mietkosten selbst zu tragen sind, obwohl weder jetzt noch in absehbarer Zeit verwertbares Vermögen vorhanden ist. Auch Angaben im Darlehens-Antrag wie voraussichtliche Termine und Höhe der Ratenrückzahlungen können zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich gemacht werden.

    Ist es in der Praxis jetzt tatsächlich so, dass man sich eine Wohnung sucht und seine laufenden Kosten selbst berechnet, dann zum Job-Center geht und sagt: ich brauche ein Darlehen über monatlich 1000€ um mit meinem Kind wohnen und leben zu können und zahle das dann irgendwann zurück, wenn Geld aus der Teilungsversteigerung des geerbten Hausanteils vorhanden ist ?

    Das klingt für mich irgendwie schwer machbar und logisch. Mal ganz abgesehen davon, dass die Ablehnung des ALGII-Antrages mit dieser Begründung die Situation von Mutter und Kind nicht entspannter machen. Denn zum ´es ist kein Geld vorhanden´, sollen dadurch noch ´das Machen von Schulden´ hinzukommen, ohne dass man Kontrolle über eine absehbare Rückzahlung erhält.

    Über Tipps bzw. Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.

    Grüße,

    Tommy

  • Hallo @TommySmith

    Bitte gib uns noch ein paar weitere Informationen bzgl. der Erbschaft, sowie Mutter und Kind.

    #1 Wieviel ist das Haus in etwa Wert?
    #2 Wie alt sind Mutter und die Kinder?
    #3 Wovon haben Mutter und Kind bislang gelebt?

  • Danke für die flotte Rückmeldung.

    zu #1:
    Das Haus wurde laut Gutachten vor knapp 2 Jahren mit 120.000€ Verkehrswert angegeben.
    Im Zuge der Teilungsversteigerung wurde jedoch vom Gericht ein neuer Gutachter beauftragt, dessen Ergebnisse noch nicht vorliegen.
    Da sich das Haus jedoch in sehr schlechtem Zustand befindet und von Messis bewohnt wird, ist bei einer erfolgreichen Versteigerung aktuell mit einem deutlich geringeren Betrag als den damals geschätzten 120.000€ auszugehen. Das Job-Center berechnet das vorhandene Vermögen mit den 20.000€ (ein Sechstel) abzüglich des knapp 4.000€ Vermögensfreibetrages auf ca. 16.000€.

    zu #2:
    Mutter Anfang Zwanzig, Kind Anfang zwei

    zu#3:
    Beide haben mit dem Vater (nicht verheiratet) in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengelebt. Vater und Mutter teilen sich Sorgerecht und Betreuung. Die Mutter hat sich während der Arbeitszeiten des Vaters um das Kind gekümmert und wird dies auch weiterhin bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten mit 3 Jahren tun. Geplant war und ist, dass die Mutter bis zum dritten Lebensjahr des Kindes zu Hause bleibt und betreut.

    Ergänzend kommt noch hinzu, dass bereits Termine von der Mutter seitens des Job-Centers wahrgenommen worden sind. Zuletzt sollte sie drei Wohnungsvorschläge unterbreiten, damit pünktlich zum 1.11. mit dem Kind eine Wohnung bezogen werden kann. Die Wohnungsbesichtigungen sind erfolgt und waren mit Verweis auf Kostenübernahme durch das Job-Center erfolgreich. Auch Termine zur Berufsberatung und dem Beginn einer Ausbildung/eines Studiums bei Eintritt des Kindes in den Kindergarten wurden wahrgenommen und waren vereinbart.

    2 Mal editiert, zuletzt von TommySmith (12. September 2017 um 17:14)

  • Wie du selber geschrieben hast, ist eine Auslösung des Erbanteils aktuell nicht möglich.

    In den Fachlichen Hinweisen steht hierzu:
    "Ist bis auf weiteres, d. h. zumindest für die Dauer des gesamtenBewilligungsabschnitts, nicht absehbar, dass ein wirtschaftlicherNutzen aus dem Vermögen gezogen werden kann (z. B. fehlendeZustimmung eines Miterben zum Verkauf einer nicht selbst genutztenImmobilie bei Erbengemeinschaft, tatsächlich späterer Zuflussbei Vermächtnissen - vergleiche zur Anrechnung als EinkommenFH zu § 11), sind die Leistungen als Zuschuss zu gewähren, wenndie fehlende Verwertbarkeit nicht in der Verantwortung des bzw. derLeistungsberechtigten liegt."

    Somit müssen Mutter und Kind einen Zuschuss beantragen.


    Allerdings würde ich ein neues Wertgutachten einreichen. Du selber sagst, dass das Haus keine 120.000 Euro, sondern vielleicht nur 80.000 Euro wert ist. Das Haus würde zwar nicht unter den Freibetrag fallen, aber Mutter und Kind würden wesentlich eher "reguläres" ALG II erhalten. Ist denn ein Verkauf in Aussicht oder wielang zieht sich die Zwangsversteigerung noch hin?

  • Und nochmals Danke für die Rückmeldungen.

    Mutter und Kind wohnen in der vormals gemeinsamen Wohnung (mit dem Vater) bis 31.10.
    Ab dann ist der Mietvertrag gekündigt. Die Kosten der Miete trägt bis zu diesem Zeitpunkt der Vater, der bereits in eine andere Wohnung gezogen ist. Bei den bisherigen Terminen beim Job-Center wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aller Voraussicht nach auch die Kosten für die aktuell noch bezogene Wohnung übernommen werden. Dazu sollte extra eine Bestätigung vom Vermieter eingeholt werden, dass der Vater nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt. Im Moment sind Verpflegung und Unterkunft noch durch den Vater des Kindes gewährleistet.

    Im Prinzip sollte ab Auszug des Vaters am 01.08. schon ALG2 für Mutter und Kind greifen - spätestens aber nach dem Umzug in eine andere Wohnung zum 1.11.

    Was die Teilungsversteigerung des Hauses angeht, ist nicht abzuschätzen, wie lange es dauert, bis tatsächlich ein Erbteil ausgezahlt werden kann. Das Ganze wird momentan von der Antragstellerin seit ca. zwei Monaten über einen Anwalt auf ihre eigenen Kosten vorangetrieben. Als Richtwert für den kompletten Teilungsversteigerungsprozess wird nach kurzer Recherche im Internet von ca. einem Jahr ausgegangen. Da spielt die Dauer der Gutachtenerstellung genau so eine Rolle, wie eventuelle Einspruchsfristen der einzelnen Erben, die Abläufe bei Gericht, der Versteigerungsprozess selbst mit je nach Ausgang weiteren Versteigerungsterminen, und und und ... Durch die erneute Erstellung des Gutachtens ist jedoch klar, dass sich das Ganze in der Anfangsphase befindet.

    Uninteressant für das Job-Center, aber dramatisch für die persönliche Geschichte der Antragstellering: das Erbe war von Anfang an mit viel Trauer, Leid und Kosten verbunden. Und jetzt soll genau das auch noch der Faktor sein, der den Bezug von ALG2 und die Lebenssicherung für sie und ihr Kind verhindert.

  • Zitat von Tommy

    Ab dann ist der Mietvertrag gekündigt. Die Kosten der Miete trägt bis zu diesem Zeitpunkt der Vater, der bereits in eine andere Wohnung gezogen ist. Bei den bisherigen Terminen beim Job-Center wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aller Voraussicht nach auch die Kosten für die aktuell noch bezogene Wohnung übernommen werden. Dazu sollte extra eine Bestätigung vom Vermieter eingeholt werden, dass der Vater nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohnt. Im Moment sind Verpflegung und Unterkunft noch durch den Vater des Kindes gewährleistet.

    Ist das als Darlehen gedacht oder im Rahmen von Trennungs- und Kindesunterhalt oder geschenkt?


    Zitat von Tommy

    Was die Teilungsversteigerung des Hauses angeht, ist nicht abzuschätzen, wie lange es dauert, bis tatsächlich ein Erbteil ausgezahlt werden kann. Das Ganze wird momentan von der Antragstellerin seit ca. zwei Monaten über einen Anwalt auf ihre eigenen Kosten vorangetrieben. Als Richtwert für den kompletten Teilungsversteigerungsprozess wird nach kurzer Recherche im Internet von ca. einem Jahr ausgegangen. Da spielt die Dauer der Gutachtenerstellung genau so eine Rolle, wie eventuelle Einspruchsfristen der einzelnen Erben, die Abläufe bei Gericht, der Versteigerungsprozess selbst mit je nach Ausgang weiteren Versteigerungsterminen, und und und ... Durch die erneute Erstellung des Gutachtens ist jedoch klar, dass sich das Ganze in der Anfangsphase befindet.


    Wie gesagt, m.E. muss das Jobcenter leisten. Bitte jetzt schon Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, so sie schriftlich vorliegt. Andernfalls auf schriftliche Entscheidung drängen.


    Zitat von Tommy

    Uninteressant für das Job-Center, aber dramatisch für die persönliche Geschichte der Antragstellering: das Erbe war von Anfang an mit viel Trauer, Leid und Kosten verbunden. Und jetzt soll genau das auch noch der Faktor sein, der den Bezug von ALG2 und die Lebenssicherung für sie und ihr Kind verhindert.


    Anwaltskosten, Gerichtskosten, Testamentsvollstrecker, Kosten der Beerdigung die entstanden sind, sofern niemand anderes dafür aufkommt, sind vom Erbe abzusetzen.


    Bitte noch die Fragen

  • Ist das als Darlehen gedacht oder im Rahmen von Trennungs- und Kindesunterhalt oder geschenkt?

    Trennungs- und Kindesunterhalt sind wohl auf Grund des Wechselmodells, bei dem beide Eltern sich zu gleichen Teilen um das Kind kümmern nicht vorgesehen (auch vom Jugendamt bestätigt). Die bisherige Weiterversorgung von Mutter und Kind erfolgen auf freiwilliger Basis durch den Vater. Eine Rückzahlung wird nicht erwartet.

  • Dann gibt es auch für diesen Zeitraum wohl auch kein ALG2 oder zumindest recht wenig. Das hängt von der Höhe der Zahlung des Mannes ab.

    Trennungsunterhalt scheidet aus, da keine Ehe vorlag.

    Kindesunterhalt ist grundsätzlich trotz Wechselmodells zu leisten. Wenn die Einkommen unterschiedlich hoch ausfallen, wird einer der beiden Eltern Kindesunterhalt leisten müssen. Das muss man hier noch beachten.


    Betreuungsunterhalt erscheint auch möglich, müsste man aber mal genauer prüfen. Dazu habe ich jetzt kurzfristig nichts aussagekräftiges gefunden.


    Das Jobcenter wird die Frau womöglich auffordern sich um Unterhalt zu kümmern, hilfsweise wird es in Vorleistung gehen und den Unterhalt beim Kindsvater geltend machen.

    Ich verstehe nicht wie das Wechselmodell funktionieren soll, wenn der Kindsvater hier über Geld - womöglich aus Einkommen - verfügt und das Wechselmodell mit einem 3-jährigen Kind betreibt, welches wohl nicht die KiTa besucht.

  • Mutter und Vater des Kindes waren bereits beim Jugendamt, um den Unterhalt für das Kind berechnen zu lassen.
    Auf Grund des Wechselmodells, bei dem der Vater das Kind nachmittags betreut erfolgte vom Jugendamt keine Berechnung.
    Laut Aussage des Jugendamtes steht dadurch der Mutter kein Unterhalt zu. Das Job-Center hat lediglich eine schriftliche Vereinbarung der Eltern, aus denen die Entscheidung für das Wechselmodell hervorgeht eingefordert. Aber um den Unterhalt soll es hier auch nicht gehen, denn selbst wenn Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt an irgendeiner Stelle vom Vater zu leisten wären (wogegen er sich auch gar nicht stellt), kann die komplette Versorgung von Mutter und Kind auf Grund seines verhältnismäßig geringen Einkommens und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts in zwei getrennten Haushalten nicht geleistet werden. So oder so müssten zur Sicherung des Lebensunterhalts von Mutter und Kind zusätzliche Leistungen hinzugezogen werden. Und hier war der Plan bis letzte Woche noch ALG2.

  • Zitat von Tommy

    Und hier war der Plan bis letzte Woche noch ALG2.

    Das sollte auch weiterhin der Plan sein. Die Ablehnung durch das Jobcenter ist rechtswidrig und dagegen ist Widerspruch einzulegen.

    Ferner ist ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anzustreben. Sinnvoll dafür wäre, wenn die Leistungen des Kindsvaters enden oder allenfalls kommende (!) Zahlungen, bis Abschluss des einstweiligen gerichtlichen Verfahrens, als Darlehen erbracht werden mit konkreten Rückzahlungsbedingungen hinsichtlich Höhe und Zeit der Rückzahlung. z.B. "Rückzahlung vollständig, nach nachgezahltem ALG2 nach einstweiligem Rechtsschutzverfahren oder spätestens ab 01.01.2018 i.H.v. 50 € / Monat".

    Es kann auch nicht schaden einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Kindsmutter dürfte wegen ihres geringen (keinem) Einkommens Beratungshilfe erhalten. Diese kann über den Rechtsanwalt beantragt werden.

  • Die Ablehnung durch das Jobcenter ist rechtswidrig und dagegen ist Widerspruch einzulegen.

    Womit sollte der Widerspruch begründet werden ?

    Und sind diese Darlehen denn überhaupt für die monatlich laufenden Kosten wie Miete und Verpflegung gedacht ? Denn dann scheint doch die Argumentation des Job-Centers plausibel: ´Irgendwann stehen der Antragstellerin 20.000€ zur Verfügung. Bis es soweit ist - wann immer das auch sein mag - soll sie sich und ihr Kind mit einem monatlichen Darlehen durchbringen.´

    Und dabei interessant: wenn es tatsächlich auf das Darlehen hinauslaufen sollte, wie schnell wird dieses gewährt ? Und was ist, wenn nach einem Jahr das Darlehen auf 15.000€ angestiegen ist und die Zwangversteigerung des Hauses nur 5.000€ ergeben hat ? Wird dann die Differenz von 10.000€ vom Job-Center getragen oder bleiben die Darlehensschulden bestehen und müssen von der Antragstellerin abbezahlt werden ?

    Was mich persönlich am Rande interessiert: dem Job-Center stehen doch alle Fakten der Situation zur Verfügung. Wie kann es dann sein, dass hier durch eine Ablehnung rechtswidrig gehandelt wird. Das müssten doch eigentlich die Experten sein für das was geht und was nicht geht. Oder sind die einzelnen Sachbearbeiter so gedrillt, dass sie etwas davon haben, wenn sie risikobehaftete Ablehnungen verteilen, denen zu Recht widersprochen werden kann ?

    Wenn ich eben richtig recherchiert habe, dann ist das Rechtsschutzverfahren das Mittel, wenn es eilt. Also wie in diesem Fall hier, in knapp 6 Wochen keine Wohnung mehr für Mutter und Kind zur Verfügung stehen und es aktuell keinerlei Bezüge gibt.

    Wie genau gestaltet sich nun der Ablauf ?

    Widerspruch beim Job-Center und parallel Antrag auf Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht ?
    Ist letzteres kompliziert und kann von der Antragstellerin selbst erledigt werden oder sollte man hier auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen ?

    Zuletzt bleibt noch die Frage, wie sich die Antragstellerin zwischenzeitlich in Sachen Wohnungssuche verhalten kann. Ohne Rückendeckung des Job-Centers wird es vermutlich schwer sein, einen Mietvertrag ohne Aussicht auf laufende Bezüge unterschreiben zu können. Auch die aktuelle Verpflegung von Mutter und Kind muss gewährleistet sein. Ist es tatsächlich ein Weg, eine Art Darlehen vom Kindsvater zu erbitten (was für die Antragstellerin keine gute Vorstellung ist) bis eventuell das Job-Center die Kosten übernimmt ?

    Einmal editiert, zuletzt von TommySmith (13. September 2017 um 13:55)

  • Die Darlehen des Jobcenters sind genau wie die Zuschussleistungen für die Sicherstellung des soziokulturellen Exiszenzminimums gedacht, also Nahrung, Kleidung, Freizeit, Miete usw.

    Wenn 6 Monate vorbei sind und das Vermögen ist nicht zugeflossen, dann ist das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln. So geht das, bis dann mal in einem Bewilligungszeitraum Das Vermögen zufließt. Das Vermögen ist dann gegen das Darlehen zu rechnen und es ist in keinem Falle mehr an das Jobcenter zurückzuzahlen, als das das zugeflossene Vermögen beträgt.
    Womöglich ist sogar nichts zurück zu zahlen, wenn das Vermögen den Vermögensfreibetrag nicht übersteigt.

    Zur konkreten Frage:


    Zitat von Tommy

    Denn dann scheint doch die Argumentation des Job-Centers plausibel:


    Wir rechnen im Sozialrecht mit Monaten und ggf. Bewilligungszeiträumen von 6 oder 12 Monaten. Darüber hinaus ist der Bedarf zu decken, wenn er entsteht und nicht verfügbares Einkommen oder Vermögen ist nicht zu berücksichtigen.


    Zitat von Bundessozialgericht, Urteil vom 25. 1. 2012 – B 14 AS 101/11 R, Rn. 10

    Dennoch könne Einkommen aus dem Erbfall erst berücksichtigt werden, wenn es als tatsächlich "bereite Mittel" zur Verfügung stehe. Um den Lebensunterhalt lückenlos zu gewährleisten, müsse für den Beginn eines Anrechnungszeitraumes auf die Verfügbarkeit des Einkommens, zum Beispiel als Gutschrift auf dem Konto, abgestellt werden.


    Wegen der aktuellen Konstellation, dass der Kindsvater Zahlungen leistet (und ggf. im Anschluss ein Darlehen leistet bis das Jobcenter zahlen muss, bin ich der Auffassung, dass es besser wäre einen RA mit dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren und den Widerspruch zu beauftragen.

    Widerspruch und eA laufen parallel. Die eA ist für die vorläufige Leistung, der Widerspruch ggf. Klage sind das Hauptsacheverfahren.


    Zitat von tommy

    Zuletzt bleibt noch die Frage, wie sich die Antragstellerin zwischenzeitlich in Sachen Wohnungssuche verhalten kann. Ohne Rückendeckung des Job-Centers wird es vermutlich schwer sein, einen Mietvertrag ohne Aussicht auf laufende Bezüge unterschreiben zu können.

    So ist es. Ich würde so lang in der Wohnung sitzen bleiben bis das erledigt ist. Wichtig ist, dass man den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, um möglichen Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung , § 839 BGB, gegen das Jobcenter geltend zu machen.

    Allemal besser, als in ein Obdachlosenheim zu ziehen.

    Darüber soll aber der RA beraten und das besser gestern als morgen.

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