Aufrechnung - Urlaubsgeld gegen ALG II

  • Hallo,

    ich bin seit dem 17.05.2016 krank geschrieben & beziehe ALG II sowie Krankengeld.
    Mein Ausbildungsverhältnis habe ich gekündigt, da aktuell nicht absehbar ist wie lange ich noch krank geschrieben bin.

    Zum Abschluss des Ausbildungsverhältnisses hat mein ehemaliger Arbeitgeber mir einen Betrag zur Urlaubsabgeltung überwiesen. (Urlaub konnte ich ja nie nehmen.)

    Kann das Jobcenter diese Urlaubsabgeltung gegen ALG II aufrechnen?

    Das Jobcenter hat mir mitgeteilt, dass ich für den Monat Juli, in dem ich die Zahlung erhalten habe nicht hilfebedürftig gewesen bin.

    Ich habe natürlich vor der Erstellung des Beitrages gegoogelt, leider wurde meine Frage nicht konkret beantwortet.

    Liebe Grüße,

    Sarah

  • Zitat von Chromia

    Kann das Jobcenter diese Urlaubsabgeltung gegen ALG II aufrechnen?

    Das Jobcenter hat mir mitgeteilt, dass ich für den Monat Juli, in dem ich die Zahlung erhalten habe nicht hilfebedürftig gewesen bin.


    Wegen der Zahlung Urlaubsgeldes warst du nicht bedürftig oder aus welchem Grund?


    Was hast du im Juli für Gelder bekommen (Zufluss) und wie hoch waren die?

    Wie hoch ist dein ALG2 im August?

    Wann war das Urlaubsgeld auf deinem Konto?

  • Wegen der Zahlung Urlaubsgeldes warst du nicht bedürftig oder aus welchem Grund?

    • siehe Anhang

    Was hast du im Juli für Gelder bekommen (Zufluss) und wie hoch waren die?

    • 223,80 Euro ALG II
    • 185,64 Euro Krankengeld
    • 753,44 Euro Urlaubsabgeltung meines ehemaligen Arbeitgebers

    Wie hoch ist dein ALG2 im August?

    • 223,80 Euro

    Wann war das Urlaubsgeld auf deinem Konto?

    • 25. Juli 2017


    Dateianhang wegen Realnamen des Arbeitgeber gelöscht.
    Bitte ausreichend anonymisieren und erneut hochladen.
    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Chromia. (13. September 2017 um 18:12)

  • Und das Jobcenter wusste zu welchem Zeitpunkt von der Zahlung des Urlaubsgeldes?

    Ich habe am 7. Juni 2017 einen Antrag zur Verlängerung von ALG II gestellt.
    Dazu musste ich nachweisen dass ich seit September 2016 kein Geld mehr von meinem Arbeitgeber erhalten habe, zu dem Zeitpunkt wusste ich noch nicht, dass ich eine Urlaubsabgeltung bekomme.

    Ende Juli 2017 habe ich die Verdienstabrechnung bekommen, sowie die Zahlung der Abgeltung.

    Am 8. August 2017 wurde das Jobcenter darüber informiert & die Verdienstabrechnung sowie die Lohnsteuerbescheinigung 2017 eingereicht.

    Am 22. August 2017 habe ich dann erneut die Verdienstabrechnung eingereicht, sowie einen Kontoauszug zum Nachweis der erhaltenen Urlaubsabgeltung.

    Gestern (12. September 2017) habe ich dann die Nachricht vom Jobcenter erhalten, dass ich für den Monat Juli nicht hilfebedürftig sei.

    6 Mal editiert, zuletzt von Chromia. (13. September 2017 um 18:54)

  • Danke für die Informationen.

    Dann ist der Aufhebungsbescheid erstmal rechtswidrig,

    Grund:

    Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme, die im Monat des Zuflusses anzurechnen ist. Ausnahme: Wenn für den Monat des Zuflusses (Juli) bereits Leistungen vom Jobcenter gezahlt wurden, ist die einmalige Einnahme im Folgemonat (August) anzurechnen. So liegt hier der Fall. Die einmalige Einnahme Floss am 25.07. zu und Leistungen gem. SGB II werden immer zu Beginn des Monats für den aktuellen Monat gezahlt, also Anfang Juli für Juli. Da die Leistung bereits Anfang Juli gezahlt wurde, wäre die einmalige Einnahme am 25.07. im Folgemonat August anzurechnen gewesen. Der Bescheid ist damit rechtswidrig.

    (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.


    Aber (!)

    Das Jobcenter hat die Urlaubsabgeltung auch als laudende Einnahme bewertet und nicht als einmalige Einnahme. Die einmalige Einnahme hätte nämlich - wegen der Höhe - zum Wegfall des Anspruchs im Anrechnungsmonat geführt. Aus diesem Grund wäre die einmalige Einnahme auf 6 Monate gleichmäßig zu verteilen gewesen. Von dieser einmaligen Einnahme hätte du aber nichts gehabt, da dein Freibetrag, die Versicherungspauschale, schon durch das Krankengeld ausgeschöpft ist.

    Im hier vorliegenden Fall wirkt sich der Fehler zu deinen Gunsten aus, denn du kannst effektiv, nach der Rückzahlung ans Jobcenter, etwa 530 € anrechnungsfrei behalten. Das Jobcenter hat sich also selbst besch.....


    Im September 2018, besser Oktober, aber spätestens Dezember 2018 stellst du dann einen Überprüfungsantrag und sagst, du hast dich beraten lassen und monierst die Fehlberechnung des Jobcenters im Juli 2017, da Urlaubsabgeltung eine einmalige Einnahme darstellt und die Leistung für Juli 2017 bei Zufluss schon ausgezahlt war. Dann würdest du auch, weil die Anrechnung im Juli rechtswidrig ist, auch noch die 223,80 € erhalten.

    Warum im September 2018?
    Weil das Jobcenter dann keinen neuen - richtigen - Aufhebungsbescheid für August 2017 bis Januar 2018 erlassen darf, § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X.
    Dafür gibt es eine Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis der Umstände (Zahlung von Urlaubsabgeltung).

  • Danke für die Informationen.

    Ich danke dir.

    Vom Jobcenter habe ich einen Brief "Anhörung zu einer Überzahlung" sowie einen "Fragebogen zur Prüfung einer beabsichtigen Aufrechnung" erhalten.

    Wie soll ich mich da jetzt weiter verhalten?

  • Ein Anhörungsschreiben ist natürlich etwas anderes als die erfolgte Aufrechnung!


    Wo befinden wir uns nun? Anhörung oder bereits erfolgte Aufhebung?

    Was ist der Ausschnitt den du hier gezeigt hast? Das sieht aus wie eine Aufhebung.

  • Ein Anhörungsschreiben ist natürlich etwas anderes als die erfolgte Aufrechnung!


    Wo befinden wir uns nun? Anhörung oder bereits erfolgte Aufhebung?

    Was ist der Ausschnitt den du hier gezeigt hast? Das sieht aus wie eine Aufhebung.

    Würde es dir helfen wenn ich alle Seiten des Briefes hochlade?

    Ich finde das Schreiben vom Jobcenter relativ kompliziert & hab eigentlich nur Bahnhof verstanden, weswegen ich am Montag mal dahin wollte.
    Wäre dann natürlich von Vorteil wenn ich vorher weiß, wie ich mich zu verhalten habe.

  • Lad es bitte hoch und anonymisiere alle persönlichen Daten (Name, Adresse, Name Jobcenter, Telefonnummern u.Ä.).

    Ich hoffe man kann alles gut lesen.

    Bei Berechnungsbogen habe ich ein Fragezeichen gemacht, weil mir nicht wirklich klar ist, was damit gemeint ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!