Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhandder Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit füreine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigenLeistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senatsdes Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einerVerfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. ...
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