Alles anzeigenEs gibt keine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich des Entschädigungsrechtes wegen
überlanger Gerichtsverfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG). Selbst die höchstrichterliche
fachgerichtliche Rechtsprechungist nicht einheitlich: So kennt das Entschädigungsgesetz
(§ 198 ff. GVG) weder die„Zwölf-Monate-Regel“ des BSG noch irgendeine andere vergleichbare
Regelung.Hier hat sich insbesondere das BSG die Rolle des Gesetzgebers angemaßt.
Die anderen höchsten Bundesgerichte vertreten auch keine einheitliche Rechtsauffassung hierzu:Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vertritt– wie das Gesetz – ausschließlich die Position
der Einzelfallbetrachtung anhand der Kriterien des § 198 Abs. 1 GVG (Schwierigkeit des Verfahrens,
Verhalten der Verfahrensbeteiligten, Bedeutung der Sache für den Kläger/dieKlägerin). Eine
Regelung, wonach zusätzlich zu den Zeiten der Verfahrensförderung dem Gericht je Instanz
eine starre Zeitvorgabe für Untätigkeit zugestanden wird, vertritt das BVerwG nicht: „Ein
entsprechender Rechtssatz lässt sich aus § 198 Abs. 1 GVG nicht ableiten. Mit dieser
Bestimmung ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar ((1)),noch
lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von
bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher
Verfahren auszugehen ((2)). Dies gilt gerade auch für die vom Oberverwaltungsgericht
angenommene Zwei-Jahresfrist ab Entscheidungsreife((3)).“ [1]. „Mit der gesetzlichen
Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des
Einzelfalles richtet(§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der
Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen
abgesehen. .....
(Tacheles Rechtsprechungsticker KW 38/2017)
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