Rückzahlung

  • Hay Leute,

    Bin neu hier und hoffe der post ist hier richtig.

    Es geht um Folgendes. Das Amt fordert nach 5 Monaten einen Betrag von 930,00 Euro zurück.

    Es war so , Ich bin Früh Rentner und beziehe als Rente 365,00 Euro und arbeite Teilzeit und bekomme bzw. bekam Monatlich 570,00 Euro Lohn . Da ich mit meiner Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft lebe haben wir noch Hartz 4 dazu bekommen . Im Monat April 2017 habe ich statt 570,00 Euro 989,91 Euro bekommen ( War nur in diesem Monat so ) dieses habe ich noch am gleichen Tag Telefonisch unserer Sachbearbeiterin vom Amt mitgeteilt und die Lohnabrechnung sofort zum Amt gebracht. Das da eine Überzahlung statt gefunden hat ist mir klar ich hatte diese knappe 400 Euro auch für den Fall der Rückzahlung bei Seite gelegt aber da ich vom Amt nichts wegen der Rückzahlung gehört habe ist das Geld im Laufe der Zeit drauf gegangen. Nun sind wir seit 4 Wochen vom Amt weg weil ich Teilzeit ( Netto 388,00 Euro bei 10 Stunden die Woche ) und meine Freundin jetzt auch Teilzeit arbeitet ( 25 Stunden die Woche und 811,00 Euro Netto ) und Heute sind die beiden Bescheide wegen der Rückforderung gekommen ich soll 420 Euro und meine Freundin 510 Euro zurück zahlen. Das ich was zurück zahlen soll kann ich verstehen aber es sind ja zusamen 930 Euro was das Amt haben will. Meine Frage ist nun kann das Amt nach fast 6 Monaten eine Forderung stellen ? Wäre das zeitgleich gewesen hätte ich das zu viel erhaltene zurück gezahlt aber nun ist ja kein Geld mehr da. Hoffe ich habe das alles so gut wie möglich erklären können.

  • Hallo,

    lade mal die Schreiben als pdf-Datei anonymisiert hoch.

    Ja mache ich muss aber erstmal die schreiben Anonym machen :)
    Ich hatte im Internet noch diesen Auszug gefunden !! Hat
    der Leistungsempfänger sich hingegen korrekt verhalten und ist seinen
    Mitwirkungspflichten und Hinweispflichten nachgekommen und hat sich das
    Jobcenter dennoch verrechnet, so kann überzahltes Geld für die
    Vergangenheit (jedenfalls, wenn es nicht mehr vorhanden ist),
    grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.


    Rückforderungs Schreiben kommen noch.

    Bei Zitaten geholfen, bitte nicht in Zitaten die eigene Antwort schreiben.
    Grace

  • Hallo,

    "Hat der Leistungsempfänger sich hingegen korrekt verhalten und ist seinen Mitwirkungspflichten und Hinweispflichten nachgekommen und hat sich das Jobcenter dennoch verrechnet, so kann überzahltes Geld für die Vergangenheit (jedenfalls, wenn es nicht mehr vorhanden ist), grundsätzlich nicht zurückgefordert werden."

    Ja und? Die "Vergangenheit" bezieht sich auf einen längeren Zeitraum als Deine 5 Monate. Abgesehen davon trifft die Aussage sowieso nicht auf Dich zu: es geht hier nicht um Änderungen in Deinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder dergleichen, die zu einer Falschberechnung geführt haben und wo man solche Sachen wie Mitwirkungspflichten zu beachten hätte. Du hast eine auch für Dich ersichtliche Überzahlung ohne jeglichen Grund erhalten - Punkt. Und diese ist nun mal zurück zu erstatten. Nochmals Punkt. Ein telefonischer Hinweis an eine Sachbarbeiterin, die höchstwahrscheinlich nicht der Leistungsabteiling angehört, ist dann auch nicht ausreichend, zumal die Überzahlung ja bereits stattgefunden hat.

    Wie auch immer: lade mal die Bescheide hoch - die doppelte Forderung könnte es durchaus wert sein, näher betrachtet zu werden.

    Gruß!

  • Besten dank glaube das geht jetzt

    Hoffe Ihr könnt mir weiter helfen :)


    Mit dem Like vertan und die Dateianhänge gelöscht!
    Jobcenter mit voller Adresse nicht geschwärzt.
    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Frank (30. September 2017 um 19:12)

  • ein telefonischer Hinweis an eine Sachbarbeiterin, die höchstwahrscheinlich nicht der Leistungsabteiling angehört, ist dann auch nicht ausreichend, zumal die Überzahlung ja bereits stattgefunden hat.

    Gruß!


    Doch die Sachbearbeiterin ist von der Leistungsabteilung :)

    Bei Zitaten geholfen, bitte nicht in Zitaten die eigene Antwort schreiben.
    Grace

  • Da du wusstest, dass das Einkommen den Leistungsanspruch mindert - weil du es ja mitgeteilt hast und das Geld beiseite gelegt hast - konnte durch das Nichtstun des Jobcenters kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden und somit keine Schutzwürdigkeit besteht, § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. Damit gilt die Jahresfrist gem. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X.

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