Zusammenziehen mit Partner - Student - Bedarfsgemeinschaft - Abzüge

  • Hi,

    folgendes Szenario: Ich (22, arbeitssuchend) will mit meinen beiden Kindern (4 und 5) jetzt bald mit meinem Partner (25, Student) zusammenziehen.

    Was ich nicht verstehe ist wie das ganze dann beim Jobcenter verrechnet wird.

    Wegen den Kindern die wir gemeinsam im Haushalt erziehen zählen wir als Einstehensgemeinschaft, das heißt er kommt in die Bedarfsgemeinschaft obwohl er keinen Hartz IV Anspruch hat, soweit ich das verstanden habe.
    Die Frage ist nur wie sein Einkommen nun verrechnet wird. Kaltmiete+Nebenkosten sind 350+250, also 600 warm. Ich selbst habe nach dem Umzug erstmal garkein Einkommen, mein Partner bekommt 'Unterhalt' von seinem Vater (ohne Bescheid, auf freiwilliger Basis), das sind ca. 700 im Monat mit allem drum und dran.

    Das Jobcenter wird soweit ich das verstanden habe 75% der Wohnungskosten übernehmen, also 450 Euro, richtig?

    Die Frage ist jetzt welche Abzüge ich hinnehmen muss. Als alleinerziehend gelte ich dann nicht mehr, richtig? Also -147 Euro, ok.

    Aber wie ist das mit seinem Einkommen? Wenn ich unsere Daten in die online verfügbaren Bedarfsgemeinschaftsrechner eingebe gehen die immer davon aus, dass mein Partner ebenfalls Hartz IV bekommt und errechnet dann einen Gesamtbedarf und zieht fleißig sein Einkommen ab, aber als Student bekommt er ja kein Hartz IV ab.
    Wenn ich alles so in den Rechner auf hartziv.org eingebe kommt ein Bedarf von 1336 heraus, von denen zieht er dann das volle Einkommen meines Partners ab (-670 Euro, 30 Euro lässt er immerhin :S ) und ich lande dann bei einem Anspruch (inklusive Wohnung) von 666 Euro. Ist das so richtig? Und davon schon 450 für meinen Mietanteil. Muss ich mich wirklich in so eine starke Abhängigkeit von meinem Partner begeben? Der hat auch seine Kosten (250 pro Semester für die Uni, 150 für seinen Mietanteil, Handy, Internet, Strom, ...).

    Edit: Ich weiß nichtmal ob die 666 Euro stimmen! Schließlich hat er im Rechner ja die 600 Euro Miete drin, aber das Amt rechnet ja nur damit 450 übernehmen zu müssen?! Bitte helft mir, ich weiß nicht wie ich das ausrechne, ich will wirklich vorher wissen wie viel Geld uns nachher bleibt...

    Derzeit bekomme ich sehr viel mehr Geld. Ist das wirklich Sinn der Sache? Dafür bestraft zu werden dass wir zusammenziehen und dem Amt die Miete für die zweite Wohnung sparen? Es wäre fast schlauer wenn offiziell in der alten Wohnung bleibe und nur inoffiziell bei ihm wohne und wir die Wohnung quasi für nichts vom Amt bezahlen lassen (und NEIN, das werde ich natürlich NICHT machen! Ich will das Amt nicht bescheißen, ich will das auf dem ehrlichen Weg machen. Aber dass man es machen müsste um nicht in der Armut zu landen ist schon traurig...).

    4 Mal editiert, zuletzt von pariah (11. Oktober 2017 um 13:17)

  • Hallo,

    Aber dass man es machen müsste um nicht in der Armut zu landen ist schon traurig...

    äh - du hast, wie Du selbst schreibst, keine Ahnung von der Materie, hast auch noch keine Antwort - mit welchem Recht ziehst Du dann solche Schlüsse? Ist ein bißchen voreilig, meinst Du nicht?

    Selbst wenn der Unterhalt des Parters voll angerechnet werden würde, hättet Ihr zusätzlich zum Kindergeld von 388 € und dem Unterhalt von 700 € einen Anspruch auf ALG II in Höhe von 756 €. Zusammen also 1.844 €. Da von angeblicher Armut zu reden, scheint mir etwas verfehlt zu sein.

    Wie auch immer: selbst wenn es zur Anrechnung des Einkommens auf Dein ALG II kommt, ist erst mal der eigene Bedarf vom Partner abzuziehen, der dann 368 € + seine anteilige Warmmiete + ggf. KK besteht, in Eurem Fall also 568 € >(was mit der KK ist, weiß ich mangels Angaben nicht). Bleibt die Differenz in Höhe von 132 € abzüglich der Versicherungspauschale von 30 €, also 102 €. Dann würde sich der Anspruch auf ALG II für Dich und Deine Kinder auf 876,67 € belaufen.

    Bleibt schließlich noch die Frage, ob Ihr automatisch eine Einstandsgemeinschaft seid. Das wird Dir aber jemand anders besser antworten können.

    Gruß!

  • äh - du hast, wie Du selbst schreibst, keine Ahnung von der Materie, hast auch noch keine Antwort - mit welchem Recht ziehst Du dann solche Schlüsse? Ist ein bißchen voreilig, meinst Du nicht?

    Selbst wenn der Unterhalt des Parters voll angerechnet werden würde, hättet Ihr zusätzlich zum Kindergeld von 388 € und dem Unterhalt von 700 € einen Anspruch auf ALG II in Höhe von 756 €. Zusammen also 1.844 €. Da von angeblicher Armut zu reden, scheint mir etwas verfehlt zu sein.


    Das war natürlich unter der Annahme, dass meine Berechnungen richtig sind, was sie ja anscheinend nicht sind. Aber genau deshalb bin ich ja hier. 756 Euro sähen schonmal besser aus, aber wie errechnet sich die Summe?

    Und "Armut" war natürlich überspitzt, von 1844 könnte man natürlich durchaus leben. Aber dafür, dass mein Partner so großzügig Geld von seinem Vater bekommt ist das auch nicht viel. Ich will auch nicht wirken wie ein Schmarotzer, der sich erhofft auf Kosten des Staates ein Luxusleben führen zu dürfen und ich werde ja hoffentlich bald wieder eine Stelle finden (habe bis August ja auch in Teilzeit gearbeitet und werde das möglichst bald wieder tun, mehr als Teilzeit geht wegen den Kleinen halt derzeit noch nicht), falls das so rüberkam tut es mir leid.

    Das mit der Einstehensgemeinschaft haben wir auch etwas recherchiert, gab wohl Fälle in denen das erfolgreich angefochten wurde und pipapo, aber mein Partner ist der Ersatzvater der Kinder und ich will das Amt auch nicht anlügen und so tun als würde er die Vaterpflichten nicht übernehmen oder so, ich mach das lieber gleich korrekt. Und spätestens nach einem Jahr würden wir ja sowieso als eine gelten.


    Zitat von Corinna

    Wie auch immer: selbst wenn es zur Anrechnung des Einkommens auf Dein ALG II kommt, ist erst mal der eigene Bedarf vom Partner abzuziehen, der dann 368 € + seine anteilige Warmmiete + ggf. KK besteht, in Eurem Fall also 568 € >(was mit der KK ist, weiß ich mangels Angaben nicht). Bleibt die Differenz in Höhe von 132 € abzüglich der Versicherungspauschale von 30 €, also 102 €. Dann würde sich der Anspruch auf ALG II für Dich und Deine Kinder auf 876,67 € belaufen.

    Der Gesamtbedarf für die Gemeinschaft wäre ja laut Rechner 1336 Euro, davon wurden dann die 700 (-30 für die Versicherung wobei ich mir nicht sicher bin ob das überhaupt abgezogen wird, da er derzeit noch familienversichert ist) abgezogen. Sind 666. 368+150 wären ja nur 518 Bedarf. Sprich Differenz von 182. 666 finde ich halt schon knapp, 876,67 wären ja super.

    Edit: Ich weiß woher die Diskrepanz kommt, ich hab die Unterhaltsvorschusskassenzahlungen vergessen, das sind ja auch 150 pro Kind.
    Rechner sagt 1336 Bedarf, 518 davon sind sein Bedarf, Differenz 182 die ich weniger bekäme (und 147 weil ich nicht mehr als alleinerziehend gelte), richtig?

    5 Mal editiert, zuletzt von pariah (11. Oktober 2017 um 15:07)

  • Hallo,

    Der Gesamtbedarf für die Gemeinschaft wäre ja laut Rechner 1366 Euro, davon wurden dann die 700 abgezogen.

    nein.

    Dein Partner hat keinen Anspruch auf das ALG II, weswegen er auch nicht dem Gesamtbedarf zugerechnet und also auch nicht die 700 € abgezogen werden können. Das hatte ich auch schon so erklärt:

    Wie auch immer: selbst wenn es zur Anrechnung des Einkommens auf Dein ALG II kommt, ist erst mal der eigene Bedarf vom Partner abzuziehen, der dann 368 € + seine anteilige Warmmiete + ggf. KK besteht, in Eurem Fall also 568 € >(was mit der KK ist, weiß ich mangels Angaben nicht). Bleibt die Differenz in Höhe von 132 € abzüglich der Versicherungspauschale von 30 €, also 102 €. Dann würde sich der Anspruch auf ALG II für Dich und Deine Kinder auf 876,67 € belaufen.

    Gruß!

  • Ja, ob man nun seinen Bedarf dazurechnet und dann das komplette Einkommen abzieht oder ob man nur meinen Bedarf berechnet und die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Bedarf abzieht macht aber doch keinen Unterschied, oder?

  • Es sind also keine gemeinsamen Kinder, sondern deine Kinder, mit denen du jetzt mit einem anderen Menschen in eine gemeinsame Wohnung ziehst? Dann sind die Kinder kein Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft.

    Letztlich kommt es vor allem darauf an, wie ihr eure Beziehung selbst definiert. Wenn ihr meint ihr seid eine, dann ist das so. Wenn das Amt meint ihr seid eine muss das nicht so sein.

    Kennzeichen sind zB gemeinsames wirtschaften, soll heißen ein gemeinsames Konto. Da läßt sich erkennen, dass ihr bereit seid füreinander einzustehen. Bei getrennter Kontoführung und getrenntem Wrtschaften ist das nicht der Fall.

    Du könntest dich gegen eine Einstufung als Bedarfsgemeinschaft wehren, in dem du dieser Annahme widersprichst und dem Widerspruch eine eidesstattliche Erklärung beifügst. Die gilt dann als Beweis. Ließe sich beweisen, dass diese Erklärung falsch ist gäbe es richtig Probleme.

    Du hast als Wohnpartner kein Recht Sozialdaten des anderen weiter zu geben, etwa über das Einkommen. Ergo gehört das auch nicht zu deinen Mitwirkungspflichten. Der Wohnpartner muss gar nichts belegen, gar nichts erklären, so lange er keine Leistung bezieht hat er keine Mitwirkungspflichten.

    Nebenbei: Hausbesuche sind nach den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit kein geeignetes Mittel zum Feststellen einer Bedarfsgemeinschaft. Falls mal jemand vor der Tür steht: nach dem Ermittlungsauftrag fragen, und wenn es darum geht: lest erstmal eure Regelungen, schönen Tag noch.

    Entsprechend muss natürlich der Antrag ausgefüllt werden: zur BG gehören die Kids und du.

    Wie ist denn das Mietverhältnis? Gemeinsamer oder Untermietvertrag?


    Zusammengefasst: https://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft/

  • Wegen den Kindern die wir gemeinsam im Haushalt erziehen zählen wir als Einstehensgemeinschaft, das heißt er kommt in die Bedarfsgemeinschaft obwohl er keinen Hartz IV Anspruch hat, soweit ich das verstanden habe.


    Wenn Kinder gemeinsam erzogen werden, zählt das im Sinne von § 7 SGB II als
    Bedarfsgemeinschaft und man sollte das auch ordnungsgemäß beim JC angeben.
    Den Nachweis, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid, müsstest du erbringen
    und das bedeutet oft jede Menge Ärger.

    nur inoffiziell bei ihm wohne und wir die Wohnung quasi für nichts vom Amt bezahlen lassen (und NEIN, das werde ich natürlich NICHT machen! Ich will das Amt nicht bescheißen, ich will das auf dem ehrlichen Weg machen. Aber dass man es machen müsste um nicht in der Armut zu landen ist schon traurig...).


    Wäre auch keine gute Idee und ihr habt einen Trost, dass es irgendwann besser wird. [Blockierte Grafik: http://www.smiliesuche.de/smileys/troestende/troestende-smilies-0007.gif]

  • Wegen Kindern in einer WG ist man NICHT automatisch eine BG, nur, wenn es gemeinsame Kinder sind.
    Andernfalls könnten Alleinerziehende in D-Land nicht mehr in WGs einziehen, wenn die gleich wegen der Kids zu einer BG werden.

    "Ersatzpapa" war ich auch schon mal, wie das in WGs halt so sein kann...

    Und man ist NICHT nach einem Jahr automatisch eine BG, nach einem Jahr Zusammenleben wird eine BG angenommen.
    Wenn dem nicht so ist muss man der Annahme widersprechen. Der Gesetzgeber sieht nicht vor, dass es deshalb
    "Jede Menge Ärger" gibt, was diesen natürlich nicht ausschließt. Die eidesstattliche Versicherung hat Beweiswert.
    Ärger hat man immer, wenn man Annahmen etc. widerspricht, soll man es deshalb lassen?

    Ich habe ja geschrieben, dass es darauf ankommt wie man sich selbst definiert. Es liegt mir fern hier irgendwen anschieben zu wollen, oder gar zu einem Meineid anzustiften, aber das gehört zur Information dazu, wie schon die falsche Annahme zeigt, man sei nach einem Jahr Zusammenwohnen zwingend eine BG.

  • Die Jobcenter sind inzwischen auch schlauer geworden und lassen sich nicht mehr so schnell
    etwas vormachen. Wer diesen Ärger scheut und eine Partnerschaft hat, gibt das auch korrekt
    beim Jobcenter an. Erspart viel Nerven und Zeit!

  • Hallo,

    prinzipiell seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft - schon allein durch die Kinder. Nun kann man natürlich so wie piedro argumentieren und von vorn herein jegliche entsprechende Einstandsgemeinschaft gegenüber dem Amt ablehnen (wobei das von piedro genannte Beispiel mit einer WG nun ziemlich am Thema vorbei geht).

    In der Praxis wird die von piedro gebetsmühlenartig wiederholte Meinung jedoch kaum vom Amt akzeptiert werden - was auch damit zusammen hängt, daß man in den meisten Fällen das Nicht-miteinander-Wirtschaften nicht tatsächlich nachweisen kann. Was aber gerne von den Verfechtern dieser Theorie verschwiegen wird. Letztendlich bedeutet das Abstreiten einer Einstandgemeinschaft, daß man sich erst in einem - ebenfalls von piedro ständig empfohlenen - Sozialrechtsverfahren wehren muß. Das ist recht schwierig: nicht das Jobcenter muß beweisen, daß keine Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft vorliegt, sondern ihr - zumindest im Widerspruchsverfahren.

    Es gibt sehr wenige Fälle, in denen bei Kindern und einem längeren Zusammenwohnen nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Leider werden dennoch immer wieder andere Meinungen gepostet - die aber dann weder mit der Gesetzes- noch mit der Rechtslage zu tun haben, sondern nur mit einer selbst zugeordneten Rolle als angeblicher "Experte für ALG II".

    Gruß!

  • Also erstmal, damit kein falscher Eindruck entsteht:

    Ich möchte niemanden anstiften falsche Angaben zu machen oder gar einen Meineid zu leisten. Irgendwie klingt das hier so. Ich habe eingangs geschrieben, dass die Betroffnen sich selbst als Einstandsgemeinschaft definieren können, wenn sie eine sind. Wenn sie das nicht tun muß man diese Einstufung nicht hinnehmen.

    Ich habe der Annahme widersprochen, dass das Zusammenleben mit Kindern im Haushalt ein Beleg für eine BG ist. Das steht so nicht im Gesetz. Wenn es keine gemeinsamen Kinder sind, ist das kein Beleg. Auch Menschen mit Kindern können mit anderen Kindern in eine WG ziehen, ohne diese gleich zum Teil der eigenen BG zu machen.

    Ich habe der Annahme widersprochen, dass nach einem Jahr des Zusammenlebens eine BG vorliegt.

    Beides habe ich begründet und ich denke, das war so weit auch korrekt. Zumindest hat das keiner richtig gestellt. "... wegen der Kinder" stimmt halt so nicht.

    Das "gebetsmühlenartige" Vorbringen liegt an der Materie. Die Vokabel ist abwertend und, wie ich finde, unangemessen. Auf den gleichen Sachverhalt gibt es nun mal oft die gleiche Antwort. Daran ist nichts schlechtes.

    Ob "das Amt" etwas akzeptiert oder nicht sei dahin gestellt, richtig ist wohl, dass man sich eventuell in einem Widerspruchsverfahren wehren muss. Die Erfolgsaussichten auf dem Rechtsweg sind allerdings nicht so schlecht wie dargestellt, da muss man sich nur mal die Statistik anschauen.

    Richtig ist, dass die Beweislast umgekehrt wurde und der Beweis für das Nichtvorhandensein einer BG beim "Kunden" liegt. Dazu gibt es nur eine Möglichkeit, und das ist die eidesstattliche Erklärung. Dieser Beweis muss dann wieder vom JC widerlegt werden, was diesem weit schwerer fallen dürfte, wenn da kein linkes Ding gedreht wird.

    "Leider werden dennoch immer wieder andere Meinungen gepostet - die aber dann weder mit der Gesetzes- noch mit der Rechtslage zu tun haben."

    Dann wäre es doch wirklich hilfreich die Gesetzes- oder Rechtslage auszuführen oder zu verlinken, damit man diese "Meinung" ändern kann. Die bloße Behauptung, etwas entspräche nicht der Rechtslage ist da nicht hilfreich.

    Ich halte viel mehr die Behauptung, dass es sich da um "sehr wenige Fälle" handelt, die der Annahme einer BG erfolgreich entgegen treten konnen, für unzutreffend. Das belegen zahlreiche Urteile, die jedoch alle vor den "Rechtsvereinfachungen" gesprochen wurden, aber überwiegend den gleichen Tenor haben. Weitere Informationen dazu lassen sich auf der Seite der Arbeitsagentur finden. Letztlich wissen wir alle nicht, wie viele Menschen sich gegen diese Einstufung durch das JC wehren und wie viele davon Erfolg haben.

    Aber wenn die beiden sich als Einstandsgemeinschaft verstehen ist ales gut. Nicht gut sind einige Behauptungen, die hier zum Thena BG getroffen werden.

    Das sollten wir vielleicht mal in Ruhe betrachten, in einem eigenen Thema.

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