Alles anzeigenDie Bewerbung auf Stellenangebote ist die „natürliche“ Pflicht jeder Sozialleistungen wegen
Arbeitslosigkeit beziehenden, Arbeit suchenden Person. Regelmäßig wird diese Pflicht in
Eingliederungsvereinbarungen (bzw. ersatzweisen in Eingliederungsverwaltungsakten) konkretisiert.
Bei einem Verstoß gegen Pflichten drohen Sanktionen, in Form von Sperrzeiten bei dem Bezug
von Arbeitslosengeld (nach dem Sozialgesetzbuch [SGB] III) bzw. in Form von Minderungen bei
Bezug von Arbeitslosengeld II (nach dem SGB II). Werden Sanktionen von Behörden festgestellt,
kann der Betroffene die Rechtmäßigkeit im Rahmen von Widerspruchsverfahren und ggf. in
Klageverfahren (in der Sozialgerichtsbarkeit) überprüfen lassen. ............
(Quelle Tacheles-Rechtssprechungsticker 42)
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