Alles anzeigenBSG, Urteil v. 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
Umstritten ist die Übernahme der Kosten für eine Brillenreparatur.Leitsatz ( Redakteur )
Reparaturkosten einer Brille stellen einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II dar.Kurzfassung:
Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz
1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht
in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks
17/3404 S 102 f). Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des
RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090
erfassten "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen"
(BT-Drucks 17/3404 S 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des
Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung
"therapeutische Geräte und Ausrüstungen" auch Brillen.
Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik
eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe
durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II abgedeckt werden sollen.
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