Meister-Bafög - ALG I - ALG II - Erstattungsanspruch Jobcenter

  • Hallo liebes Forumsmitglieder,

    Ich brauche mal ein wenig Unterstützung oder einfach jemanden der mir sagen kann was jetzt auf mich zu kommt.

    Ich habe letztes Jahr eine Vollzeitweiterbildung bis September besucht und habe in der Zeit Meister Bafög und zusätzlich Wohngeld bekommen.

    Im September war die Weiterbildung vorbei und ich meldete mich beim Arbeitsamt.

    Zuerst sollte ich einen ALG 1 Antrag stellen, da bestand jedoch kein Anspruch, ich soll einen ALG 2 Antrag stellen. Dies tat ich dann auch.

    Der ALG2 Antrag wurde bewilligt und ich bekam eine Nachzahlung von September 2016 bis November 2016.
    Insgesamt 2354€.

    Am 15.11.2016 fing ich wieder an zu arbeiten. Bis Juli 2017.

    Nun stellte ich wieder einen Antrag auf ALG 1.

    Den Antrag gab ich nach kurzer Zeit ab.

    Eine Woche später bekam ich ein Schreiben von der Agentur für Arbeit, man habe meine Daten genauer geprüft und festgestellt das mir im Jahr 2016 im Zeitraum September bis November doch ALG1 Zustand und man dies nun gerne prüfen möchte.

    Ich bekam also einen ALG 1 Antrag im Zeitraum vom 19.09.2016 bis 14.11.2016. Diesen füllte ich aus und schickte ich ab.

    Nun bekam ich heute ein schreiben: Erstattungsanspruch an das Jobcenter.

    Ich solle das Schreiben bitte dem Jobcenter vorlegen.

    In dem Schreiben steht:

    „Sie haben Herrn S. ALG 2 bewilligt. Er hat am 19.09.2016 Arbeitslosengeld beantragt.

    Er hat folgenden Anspruch:

    Leistungshöhe täglich: 14,78

    Vom: 19.09.2016
    Bis: 14.11.2016
    In Arbeit ab dem: 15.11.2016

    Anspruchsdauer: 125 Kalendertage

    Bitte teilen Sie mir mit ob und wenn ja, in welcher Höhe sie einen Erstattungsanspruch geltend machen (§ 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Ggfs. bitte ich um Angabe Ihrer Kontoverbindung und ihres Verwendunsgzwecks.

    Bitte teilen Sie mir auch mit, wenn Sie dem Kunden nach dem abgerechneten Erstattungsanspruch weiterhin aufstockende Leistungen nach dem SGB II gewähren.

    Die Leistungen für die Zeit vom 19.09.2016 - 14.11.2016 behalte ich ein, um ihren Erstattungsanspruch zu erfüllen.“


    Ich bin ehrlich, ich kann mit dem schreiben absolut nichts anfangen. Im bekannten Kreis gibt es keinen ähnlichen Fall. Auch im Internet werde ich nicht schlauer.


    Kann mir hier jemand in einfachen und verständlichen Worten erklären was dies für mich persönlich bedeutet?

    Muss ich jetzt für die Fehler anderer blechen?
    Oder hat das mit mir nichts direkt zu tun und die Agentur für Arbeit und das Jobcenter klären das unter sich?

    Währenddessen warte ich immer noch auf die Bewilligung meines ALG 1 und ALG 2 Antrages. Kann es dadurch jetzt zu Verzögerungen kommen?

    Im Moment steht mir das Wasser bis zum Halse und ich verzweifle immer mehr und mehr.

    Ich bin für jede Hilfe und Antwort sehr dankbar.

    Trotz alle dem wünsche ich jedem morgen einen schönen 31.10. :)

    Vielen Dank

    Lg

  • ALG I ist eine vorrangige Leistung. Sofern das ALG I noch nicht ausgezahlt wurde, kann das Jobcenter die Leistungen direkt mit der Bundesagentur für Arbeit verrechnen. Eigentlich bekommt der Leitungsbezieher nicht viel davon mit. Die Leistungshöhe bleibt gleich, es sind nur interne Verrechnungen.

    Die andere Möglichkeit wäre, dass dir dein ALG I ausgezahlt wird und du eine Rückforderung vom Jobcenter erhälst.

  • Hast du denn für September 2016 DAMALS, also letztes Jahr einen Antrag auf ALG1 gestellt oder hast du nur mal unverbindlich nachfragt.


    Falls du keinen Antrag gestellt hast, war auch nunmehr nachträglich kein ALG1 für September bis November 2016 zu bewilligen und mit ALG2 zu verrechnen, da es keine Rechtsgrundlage gibt.

    Problem ist, dass dir der ALG1-Anspruch von letztem Jahr jetzt fehlt.

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