Werbungskosten und Freibetrag - Frage zur ALG II Aufstockung

  • Hi, ich verdiene bei meinem Job 660 Euro netto Also 880 brutto, Meine Tochter geht in den Kindergarten seit 1.11, welcher 190 Euro kostet. Hinzu kommt eine Monatskarte von 80 Euro.
    Mein Partner geht ab 1.1 zur Bundeswehr und wird dort auch wohnen (600km weg). Er wird mir monatlich 400 Euro geben zwecks Unterhalt für unser Kind.

    Zusammen hätte ich dann 680 Euro Lohn, 192 Kindergeld und 400 Euro Unterhalt. Also knapp 1270

    Davon abgerechnet : 610 Euro Miete, 190 Kindergarten, 80 Euro Fahrkarte, 70 Euro Strom, 30 Euro Internet und leider 120 Euro Strafe -.- bis Mai. (ja selber schuld)


    wollte mal wissen ob es sich lohnt, einen Antrag auf Aufstockung zu beantragen.

    Mein Partner kann ja auch nicht doppelt miete etc bezahlen.

    Ich kenne mich nicht wirklich aus aber gehe davon aus :
    Bedarf für mich und unser Kind : 2018

    Miete 610,00
    Ich 416,00
    Kind 240,00
    Alleinerziehend Zuschlag ca. 150,00

    Wäre dann grob gerechnet 1400 Euro.

    So nun habe ich ja Werbungskosten von 120 Euro Kita (ohne Essen) und 80 Euro Fahrtkosten
    Also 200 Euro Werbungskosten.

    Könnte mir evtl jmd sagen ob ich dann noch 130 Euro Aufstockung bekommen würde oder nichts oder mehr?

    Ich habe ja irgendwie noch einen Freibetrag vom Lohn, oder?

    Bei den diversen online Rechnern kommt immer was anderes raus
    Danke

  • Erst einmal wäre zu klären, wo dein Partner dann wohnt und wo er seine Freizeit verbringen wird?


    Die Tatsache, dass er die Woche über auswärts arbeitet, löst die Bedarfsgemeinschaft nicht auf und es besteht auch kein Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag.

  • er wird maximal einmal im Monat kommen - und sich hier auch abmelden und dort (600km) melden. Im August wenn er seinen Unteroffizier hat ziehen wir dann um ( da er dann an einen anderen Standort kommt)

  • Hallo,

    irgendwie scheint mir die ganze Sache nicht so richtig durchdacht zu sein.

    Für das Jobcenter gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder es sieht Euch als BG an oder nicht. Ich tendiere hier für die Anerkennung einer gemeinsamen BG, da hier kein Argument für ein "dauerhaft getrennt lebend" vorhanden ist. Das würde aber bedeuten, daß sein Einkommen mit angerechnet wird, wobei die (angemessene !) Miete in dem anderen Ort entsprechend abzusetzen ist. Da meines Wissens bei dieser Ausbildung ein Grundgehalt von über 2.000 € gezahlt wird, hätte dies also durchaus Auswirkungen auf Deinen eventuellen ALG-II-Anspruch.

    Betrachtet Euch das Amt nicht als BG, kommen drei andere Aspekte zum Tragen. Da wäre erstmal die dann für 2 Personen u-U. zu hohen Mietkosten und die Unterhaltsfrage. Er zahlt zwar Unterhalt für das Kind, nicht aber für Dich - obwohl Du angesichts Deines Einkommens und der Höhe der anteiligen Miete Deinen eigenen Lebensunterhalt nicht decken kannst. Womit wir auch schon bei Punkt 3 sind: das Kind allein hat einen Bedarf von 580 €, aber gleichzeitig ein Einkommen von 592 €. Was sich dann wiederum auf die eventuelle Höhe des ALG II bei Dir auswirken dürfte.

    Gruß!

  • Die Bedarfsgemeinschaft wird im Ergebnis nicht beendet, er wird zu euch fahren und es ist nicht ersichtlich, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt von euch weg verlegen möchte.
    Ferner ist er mindestens für 8 Jahre verpflichtet, dafür erhält er, abhängig vom Dienstgrad, mindestens eine A2 Besoldung (~2000 € Brutto).

    Darüber hinaus möge er den Familienzuschlag sowie Trennungsgeld und Reisekostenbeihilfe beim Dienstherren beantragen. Ich sehe hier weder Anlass, noch Notwendigkeit, dass die Partnerin des Soldaten, also du, hier staatliche Fürsorgeleistungen aus dem Sozialsystem erhalten könnte oder dürfte.

    Wenn versucht wird das o.g. durchzuziehen, dann war er längste Zeit Soldat.

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