Erstattungsanspruch gegen Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe

  • Ich erhalte seit Oktober BAB mit einem errechneten Bedarf von 428 Euro Fahrtkosten.

    Da ich aber im Oktober noch Hart4 erhalten habe und auch im November. Wird ein Erstattungsanspruch vom Jobcenter erhoben.
    Darf das Jobcenter die Fahrtkosten mit verrechnen bzw. bis 31.12 blockieren die Auszahlungen ?

  • Hallo,

    Ich erhalte seit Oktober BAB mit einem errechneten Bedarf von 428 Euro Fahrtkosten.

    das glaube ich nun mal nicht, daß Du 428 € Fahrtkosten je Monat von der Arbeitsagentur erhälst.

    Da ich aber im Oktober noch Hart4 erhalten habe und auch im November. Wird ein Erstattungsanspruch vom Jobcenter erhoben.

    Auch wenn Dein Text schwer lesbar ist, sehe ich durchaus einen Erstattungsanspruch, der sich dann auf die gesamten Leistungen bezieht. Die Fahrtkosten bei dem BAB sind dabei durchaus mit zu berücksichtigen, sind also im Erstattungsanspruch mit enthalten.

    Gruß!

    • Gesamt bekomme ich 531 Euro von Agentur für Arbeit
    • Im Bescheid steht nach § 63 SGB III Bedarf für Fahrtkosten 428,07 Euro.
  • Hallo,

    innerhalb des BAB wird eine Familienheimfahrt und die Kosten zwischen der Unterkunft und der Ausbildungsstelle bzw. der Berufsschule je Monat akzeptiert. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich diese Kosten auf über 400 € belaufen.

    Davon mal abgesehen wurden Dir die Fahrtkosten direkt auf Dein Konto überwiesen. Du hast das Geld also zum Lebensunterhalt verwenden können, womit die Anrechnung seitens des Jobcenters nicht falsch wäre.

    Gruß!

  • Darf das Jobcenter die Fahrtkosten mit verrechnen


    § 11a Abs. 3 SGB II: Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
    Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen ...
    4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches ...

    Fahrtkosten fallen unter § 63 SGB III, somit darf das Jobcenter sie anrechnen. Zudem hat das Jobcenter deine Ausbildungsvergütung ja bereits um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte bereinigt.
    Sollte dein BAB-Anspruch höher sein, als das gezahlte ALG II, wird dir natürlich die Differenz ausgezahlt.

    Einmal editiert, zuletzt von theodora (17. November 2017 um 12:21)

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