Zuflussprinzip?

  • Hallo,

    versuche mich kurz zu halten...

    Mein Mann hat im August eine Arbeit begonnen. Daraus hat er Lohn bezogen, der im September kam und auch für September angerechnet wurde. Das ist ja auch richtig so.
    Allerdings ist mein Mann im August auch 5 Tage krank gewesen, als er schon für die Firma arbeitete. Da der AG ja in den ersten Wochen keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten muss, ist die Krankenkasse eingesprungen. Allerdings haben wir dieses Krankengeld erst im Oktober ausgezahlt bekommen, stand uns also weder im August noch im September zur Verfügung.
    Nun haben wir eine Zahlungsaufforderung bekommen. Damit haben wir gerechnet, da mein Mann zum 01.09. dann einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatte, der Lohn am 30.09. auf dem Konto war und wir somit die Leistung für 09 zurückzahlen müssen.
    Nun steht aber eine zweite Fälligkeit darin. Nämlich das für August ausgerechnete Krankengeld, welches wir ja aber erst 2 Monate später erhalten haben, als wir schon gar keine Leistungen mehr bezogen haben.
    Wenn ich vom Zuflussprinzip ausgehe, dann können die die Leistung in Höhe des Krankengeldes doch gar nicht zurückfordern oder?

    LG Ruebi

  • Hallo,

    Wenn ich vom Zuflussprinzip ausgehe, dann können die die Leistung in Höhe des Krankengeldes doch gar nicht zurückfordern oder?

    das Zuflußprinzip hat damit nichts zu tun. Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und hat den gleichen Zweck wie das ALG II. Es kommt hier also auf die Leistung als solches an - und hier fand offensichtlich eine Doppelanrechnung statt. Die Rückforderung dürfte also durchaus berechtigt sein.

    Gruß!

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