Alles anzeigenDas BVerfG hat letzte Woche in drei Fällen seine Beschlüsse zu Unterkunftskosten veröffentlicht,
in zwei Fällen war es eine Verfassungsbeschwerde einer Leistungsbezieherin, dazu der Vorlagebeschluss
des SG Mainz. Das BVerfG hat darin festgestellt, dass, wenn es an einer gesetzlichen KdU-Satzung fehlt,
ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der KdU-Bedarfe gemäß der BSG Rechtsprechung nötig sei.
Das BVerfG akzeptiert die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung und die Kriterien des BSG für ein
"schlüssiges Konzept" und wenn es diese nicht gibt, sieht es die Festsetzung der angemessenen KdU nach
dem WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag als zulässig an.
Also wurde die bisherige BSG-Rechtsprechung zu „schlüssigen Konzepten“ vom BVerfG damit abgesegnet
und für verfassungskonform erklärt. Das BVerfG hat aber auch betont: Es müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (Rz 17). In seinem Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 hat das BVerfG noch dargestellt, dass "relevante Nachteile" zu prüfen seien, so beispielsweise "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes müsse berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".In der aktuellen Entscheidung hat es nur noch gesagt, „Besonderheiten des Einzelfalls“, die im vorherigen
Beschluss genannten Kriterien sind zur Konkretisierung anzuwenden und müssen nun im Detail weiter
eingefordert und durchgestritten werden.
Ganz übel war der Leitsatz nicht „jedwede Unterkunft [müsse] im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanziert und Mietkosten unbegrenzt …erstattet werden.“ Diese Aussage hat das BVerfG betoniert und diese wird uns bis zu einer
Klarstellung durch das BVerfG immer entgegengehalten werden.Inhaltlich ist die Entscheidung des BVerfG für eine Vielzahl von Leistungsberechtigten ein Schlag ins Gesicht. So werden beispielsweise in Berlin Monat für Monat 4,7 Mio. EUR vom Jobcenter für KdU nicht übernommen. Das sind über 56 Mio. EUR in einem Jahr. Das sind aber nur die Wohnkosten, die das JC nach einer Kostensenkungsaufforderung nicht übernimmt. Es fehlen die Wohnkosten von den Haushalten, die von vorn
herein in zu teure Wohnungen ziehen. In Berlin ist davon auszugehen, dass dieser Teil doppelt so hoch ist. Alleine diese Zahl beweist, dass die Festlegung auf die BSG-Rechtsprechung zu „schlüssigen Konzepten“ überholt ist und modifiziert werden muss. Hier wäre deutlich mehr Einsicht in die konkreten Probleme der fast 7 Mio. SGB II –
Leistungsberechtigten zu wünschen gewesen und nicht nur BVerfG-rechtliche Einsicht in die finanzielle Belastungen der Kommunen. Oder anders: 43,53 % aller BG’s in Berlin leben in Wohnungen, deren Preis sich oberhalb der örtlichen MOG befindet, Näheres dazu ..............
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