Angeblich keine Hilfebedürftigkeit?

  • Hallo Leidgenossen!

    Ich befinde mich derzeit nach meinem Studiumsende bei der Jobsuche und wollte gerne als Überbrückung bis zur Aufnahme meines ersten Jobs ALG2 beziehen. Ich wohne derzeit bei meiner Mutter und nun wurde seitens des Jobcenters mit Verweis auf § 9 Absatz 5 SBG II der Antrag abgelehnt. Ich bin über 25 Jahre alt. Hat da ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

    In § 9 Absatz 5 SGB II steht ja, es wird "vermutet" blabla... Diese Vermutung sollte ich dementsprechend doch auch widerlegen können? Hilft da ein Schreiben meiner Mutter, dass sie mich defintiv nicht finanziell unterstützt? Eigentlich hätte ich ja schon stutzig werden sollen, als sie Lohnabrechnungen meiner Mutter angefordert haben...

    Vielen Dank schon mal!

  • Von meinen eigenen Rücklagen, aber die neigen sich jetzt dem Ende... Auch wirtschaftlich ist die Entscheidung des Jobcenters in meinen Augen kaum zu rechtfertigen, denn im Grunde bliebe mir jetzt nichts anderes übrig, als übergangsweise in eine eigene Wohnung zu ziehen, dort würde ich dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ALG II bekommen und es würde für den Steuerzahler deutlich teurer werden, da wesentlich höhere Mietkosten...Naja man muss nicht alles verstehen...

  • Hallo,

    Auch wirtschaftlich ist die Entscheidung des Jobcenters in meinen Augen kaum zu rechtfertigen

    naja. Es kann durchaus auch noch eine nterhaltspflicht der Eltern bestehen, denn diese endet nicht automatisch mit Studienende.

    Aber mal davon abgesehen: irgendwas führt ja anscheinend zur Annahme, daß hier eine WG vorliegt. Fand denn kein schriftliches Anhörungsverfahren statt? Steht im Ablehnungsbescheid irgendein konkreter Grund?

    Gruß!

  • Eine bestehende Unterhaltspflicht meiner Eltern halte ich für abwegig, welche Rechtsgrundlage kommt dafür deiner Meinung nach in Frage?

    Also wie gesagt, in der Ablehung berufen sie sich auf § 9 Absatz 5 SGB II. Sie haben etwa ein Drittel des Einkommens meiner Mutter veranschlagt, welches etwa 250 € über dem vom Jobcenter errechneten Gesamtbedarf von mir liegt. Daraus folgt aus Ihrer Sicht die Ablehnung. Aber der § 9 Absatz 5 SGB II ist eben ein Vermutenstatbestand und den sollte man doch wohl erschüttern können?

  • Hallo,

    Eine bestehende Unterhaltspflicht meiner Eltern halte ich für abwegig

    was Du nun für abwegig hälst oder nicht, ist vollkommen egal. Mit Studiumende hat man i.A. nicht gleich automatisch einen Arbeitsplatz in Aussicht, weswegen durchaus noch eine Unterhaltspflicht von ca. 3 Monate in Betracht kommt, um einen Arbeitsplatz zu finden. So lautet trotz Deiner Abwegigkeitsvermutung nunmal die aktuelle Rechtsprechung.

    Aber der § 9 Absatz 5 SGB II ist eben ein Vermutenstatbestand und den sollte man doch wohl erschüttern können?

    Da Du nicht auf meine Frage nach der Anhörung und etwaigen konkreten Gründen in der Ablehnung geantwortet hast ist das jetzt alles reines Rätselraten.

    Gruß!

  • Uh, sorry wenn meine Antwort zuvor etwas salopp war, keine böse Absicht! :)

    Hast Du für die drei Monate gerade ein Aktenzeichen oder so parat? Aber drei Monate sind seit Studiumsende sowieso schon vorbei, also kann man den Gesichtspunkt damit denke ich schon mal abhaken.

    Naja, also der konkrete Grund in der Ablehnung ist einfach, dass meine Mutter zu viel verdient ("das Einkommen Ihrer Mutter wird teilweise bei Ihnen berücksichtigt" => "Sie sind nicht hilfebedürftig"), mit Verweis auf § 9 Absatz 5 SGB II und vorgelagert § 7 Abs.1 Nummer 3 SGBII , § 9 Abs. 1 Nummer 2 SGB II und § 11SGB II. Mehr ist aus dem Ablehnungsbescheid auch nicht zu entnehmen...

    Eine Anhörung in dem Sinne hat es aus meiner Sicht nicht gegeben, aber ich war zur Antragsabgabe vor Ort und da hat die Sachbearbeiterin auch nach dem EInkommen meiner Mutter gefragt, welches ich ihr aber natürlich ad hoc nicht sagen konnte, sondern die Unterlagen meiner Mutter entsprechend später noch nachgereicht habe.

  • Hallo,

    wenn die drei Monate überschritten sind, werde ich mir nicht die Mühe machen, Urteile heraus zu suchen - das trifft ja dann nicht auf Dich zu.

    Was nun die Ablehnung betrifft: lege einen Widerspruch ein, in dem Du begründest, warum ihr nicht miteinander wirtschaftet. Erwähne das mit der Deckung Deines Lebensunterhaltes aus Vermögen. Allerdings dürfte dieser Widerspruch recht schwer zu führen zu sein, denn ich nehme z.B. mal nicht an, daß Du Deinen Mietanteil selbst bezahlt hast.

    Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, gehe mit dem Ablehnungsbescheid SOFORT (zur Wahrung der Fristen) zu Deinem örtlichen Sozialgericht und beantrage dort einen Beratungsschein (Kosten 15 €). Mit diesem Schein kannst Du dann kostenlos einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen, der sich dann die Unterlagen ansehen und mit Dir entscheiden wird, ob eine Klage sinnvoll ist.

    Gruß!

  • Vielen Dank!

    Gut, dann werde ich das mit dem Widerspruch auf jeden Fall mal versuchen. Meine Konstellation dürfte ja eigentlich auch nicht allzu selten sein und die Jobcenter berufen sich bestimmt dann gerne erst mal auf § 9 Absatz 5 SGB II... Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der in dem konkreten Fall mit einem Widerspruch Erfolg hatte... Ein entsprechendes Schreiben meiner Mutter, dass sie mich nicht finanziell unterstützt, werde ich dann dem Widerspruch wohl besser auch noch beilegen.

    Zur MIete: Doch, die habe ich selbst bezahlt im Rahmen einer Pauschale und entsprechend anteilig im Antrag angeben. Hat das JC auch so anstandslos in meinem Grundbedarf berücksichtigt. Also der Knackpunkt ist wohl wirklich einfach das zu hohe Einkommen meiner Mutter. Ich suche auch noch nach der Rechtsgrundlage/Durchführungsverordnung etc., nach der das JC etwa ein Drittel des Einkommens meiner Mutter berücksichtigt. Ich hatte das irgendwo schon mal gelesen, aber finde es gerade nicht wieder... Hast Du da so spontan eine Idee?

  • Hallo,

    Hast Du da so spontan eine Idee?

    ich weiß durchaus, wie es zu dieser Berechnung kam. Aber sei mir nicht böse - ich nenne Dir die Grundlage dafür nicht. Denn das verwirrt in dieser Phase nur. Es geht bei dem Widerspruch nicht um die Höhe des anrechenbaren Einkommen, weswegen eine entsprechende Ausführung Deinerseits im Widerspruch auch zweck- und sinnlos ist. Es geht um die Vermutung, daß Ihr zusammen wirtschaftet. Punkt. Über die Höhe des anzurechnenden Einkommens der Mutter kann dann trefflich in einem eventuellen Klageverfahren diskutiert werden.

    Befrei Dich also für den Widerspruch von all solchen Gedanken. Führe einfach auf, daß Ihr nicht zusammen wirtschaftet, Du von Deinen Ersparnissen gelebt hast, Dich an der Miete beteiligst und keine Unterhaltspflicht mehr besteht. Alles weitere überlasse der eventuellen Klage und dem dann empfohlenen Fachanwalt.

    Du kannst einen Entwurf des Widerspruches gerne anonymisiert vor Absendung hier reinstellen, damit wir einen Blick darauf werfen und ggf. Anregungen für eine Korrektur geben können.

    Gruß!

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