Alles anzeigenÜberprüfungsanträge für 2016 jetzt stellen
Das Jahr geht zu Ende, nicht selten sind sozialrechtliche Bescheide
fehlerhaft, wurden beispielsweise die Unterkunftskosten nicht in voller
Höhe übernommen, der Betriebsstrom einer Gas-Terme vergessen, der
Mehrbedarf vergessen oder bei Gemeinschaftsunterkünften oder im
Betreuten Wohnen der Stromanteil von der tatsächlich geforderten Miete
nicht oder unzulässig Regelsatz kürzend berücksichtigt und diese Vorgänge
gehen bis ins Jahr 2016 zurück, so muss diesen Monat ein
Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt werden um noch bisher
nicht erhaltene Gelder für das Jahr 2016 zu erhalten. Denn die
Rückwirkung des Überprüfungsantrages, bei zu Unrecht nicht erhaltener
Sozialleistungen gilt im SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und im SGB
XII (§ 116a SGB XII) und AsylbLG (BSG – Rechtsprechung) nur bis zum
Januar des jeweiligen Vorjahres. Also dieses Jahr noch bis 2016,
nächstes Jahr nur noch 2017. Daher bitte drauf achten, ggf. noch
Überprüfungsanträge zu stellen, diese müssen aber hinreichend bestimmt
sein, und mind. den Grund und Zeitraum, was wie zu überprüfen ist
beinhalten!
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