Alles anzeigenDie Jobcenter arbeiten nach den aktuellen Urteilen des BSG vom 23.06.16,
Az. B 14 AS 30/15 R, größtenteils mit neuen Eingliederungsvereinbarungen.
Auch diese Eingliederungsvereinbarungen sollten die Betroffenen nicht
bedenkenlos unterschreiben, sondern die Eingliederungsvereinbarung einem
auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zur Prüfung vorliegen.
In meiner täglichen Arbeit kommen die folgenden Probleme in den
Eingliederungsvereinbarungen immer wieder vor:
Es werden Eingliederungsvereinbarungen „bis auf Weiteres“ erlassen.
Die unbegrenzte Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung „bis auf Weiteres“
ist unzulässig. Es wird auf die aktuelle Entscheidung des LSG Bayern,Beschluss vom 08.06.2017 - L 16 AS 291/17 B ER, verwiesen, darin heißt es u. a.: ..........
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe
Hinweis: umstritten, z. Bsp. AA LSG BB, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER)
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