Alles anzeigenSozialrecht - Schuldnerberatung auf Kosten der SGB II-Träger?
BSG, Urt. v. 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R RiSG Dr. Steffen Schmidt, z. Zt. Wiss.
Mit. beim BSGA. Problemstellung
Die SGB II-Träger haben die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in Arbeit umfassend
zu fördern, wozu eine entsprechende Beratung gehört (§ 14 Abs. 1 und 2 SGB II). Es ist
leicht nachvollziehbar, dass schwerwiegende private Probleme der Leistungsberechtigten
– wie z.B. erhebliche Schulden
– die Aufnahme und Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erschweren. Die Arbeitslosigkeit
wiederum ist ihrerseits der Hauptgrund für die Überschuldung privater Haushalte.
Dementsprechend sollte zu einer „ganzheitlichen und umfassenden“ Betreuung und
Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit u.a. die Schuldnerberatung gehören. Das
Gesetz stellt die Schuldnerberatung aber in das Ermessen der Träger (§ 16a Nr. 2 SGB II).
Grds. obliegt es den SGB II-Trägern selbst, die Eingliederungsleistungen zu erbringen und
ggf. eine Schuldnerberatung vorzunehmen. Sie sollen dazu aber gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II
keine eigenen Einrichtungen schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter
vorhanden sind. Sofern also geeignete externe Angebote für die Schuldnerberatung
bestehen, sollen die SGB II-Träger hierauf verweisen.Geschieht dies und erbringen Dritte die Schuldnerberatung zur Erleichterung der Eingliederung
in Arbeit, erfolgt eine Vergütung durch einen SGB II-Träger nach den Maßgaben des
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II aber nur, wenn beide eine Vereinbarung schließen. Sie muss
insbesondere Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen(Nr. 1) und die Vergütung
(Nr. 2) regeln; zudem muss die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen geprüft sein
(Nr. 3). Eine Regelung, welche die SGB II-Träger zum Abschluss solcher Vergütungsvereinbarungen
anhält bzw. den Leistungserbringern ein durchsetzbares „Recht auf Abschluss einer
Vergütungsvereinbarung“ einräumt, existiert im SGB II allerdings nicht. Weiter schweigt
sich das Gesetz dazu aus, ob und wie die SGB II-Träger eine Auswahl unter den Dritten zu treffen haben,Seite 461 ............
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe)
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