Widersprüchliche Angaben zwischen ALGII und Anlage HG?

  • Situation: Mein Vater (61), arbeitslos mit geringen Werbeeinnahmen durch eine eigenständig betriebene Webseite, beantragt zurzeit ALGII. Er wohnt mit meiner Schwester (Studentin, 22, bezieht kein BAföG mehr) und mir (Hauptmieter, 24, in Vollzeit tätig) in einer Wohnung, bezieht dort unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung.

    Problem: Unzählige Strittigkeiten, aber ich fange mal mit Folgendem an:
    1. Wer von uns fällt überhaupt unter die BG? Laut Definition BG fallen in eine solche nicht die Kinder u25, welche den Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen o. Vermögen sichern können. Dass ich damit nicht Teil der BG bin ist bereits klar, bei meiner Schwester fraglich. Sie hat noch mehrere tausend Euro auf ihrem Konto, kann davon Ihren Lebensunterhalt einstweilen sichern und ist auf der Suche nach einem Nebenjob. Wie wird das genau verrechnet? Das JC hat sich da bisher um eine klare Antwort gedrückt.

    2. In ALGII 2.2 wird gefragt nach "weiteren Person/en, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch zur Haushaltsgemeinschaft gehört/gehören." In der dazugehörigen Anlage HG wird aber nach den Daten des Antragstellers (1.1) in 1.2 nach der "Person in meiner Bedarfsgemeinschaft, auf die sich die Angaben dieser Anlage beziehen" gefragt. Wie kann die Anlage sich auf eine weitere Person der BG beziehen, wenn die Bedingung für die A-HG ist, dass die Person nicht zur BG gehört?


    3. Uns werden immer mehr fragliche Formulare ohne weitere Erklärung vorgelegt, unter anderem Anlage WEP. Was dabei 'Vergessen' wurde zu erklären ist dass die A-WEP optional ist, nämlich nur für den Fall, dass der Antragsteller die Vertretung für die gesamte BG übernimmt. Ganz abgesehen davon dass diese für mich nicht vorgesehen ist, kann meine Schwester, sollte sie unter Berücksichtigung aller Umstände in die BG fallen, sich als nicht vertretene Person erklären und die Anlage damit auch ablehnen? Welche Konsequenzen hätte das für die Anrechung ihres (nicht mehr) BAföG gegenüber unserem Vater?


    4. Im HauptA. ALGII Punkt 4 "Einkommen", werden dort die ~100€ (manchmal weniger) Werbeeinnahmen unseres Vaters als EKS ansgesehen? Hat meine Schwester als noch Arbeitslose dort etwas einzutragen?

  • 1. Die Tochter ist Teil der BG, weil sie für sie eine Rückausnahme, § 7 Abs. 6 SGB II, vom Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II gilt.

    Allerdings muss sich die Tochter fiktiv BAföG anrechnen lassen, wenn sie zu lang studiert oder die Fachrichtung zu spät gewechselt hat.


    2. Erstmal muss ja klar sein, wer in der BG lebt, damit klar ist, wer nicht in der BG, sondern womöglich in der HG.

    3. Idr. vertritt der Antragsteller alle Mitglieder der BG, bzw. bis anderes bekannt ist. wird dieses vermuetet, § 38 Abs. 1 SGB II. Will das jemand nicht, erklärt er, er vertritt die BG nicht. Dann muss jeder eben einen einzelnen Antrag stellen. Das ändert aber nichts an der BG.

    4. Kommt drauf an, ob nun ein Antrag zusammen oder getrennt gestellt werden soll.
    Grundsätztlich ist Einkommen anzugeben, wenn es vorhanden ist.

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