Die Wahl des richtigen Betreuungsmodells
Familien praktizieren unterschiedliche Betreuungsmodelle:
Das Residenz-Modell, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil
hat und den anderen Elternteil regelmäßig besucht, ist sicherlich im Moment die Regel.
Das Wechselmodell, auch Parität-, Pendel- oder Doppelresidenz-Modell genannt,
bei dem das Kind jeweils gleich viel Zeit bei den getrennt lebenden Eltern verbringt, .........
Alles anzeigenDie rechtliche Situation
von Sigrid AndersenDas deutsche Recht kennt bislang keine speziellen Regelungen zum Wechselmodell.
Eine Ausnahme macht dabei das Wohngeldgesetz. Das Wechselmodell ist jedoch auch
im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen durchführbar. Dazu müssen
sich die Eltern über bestimmte Fragen, für die das Gesetz keine Lösung vorgibt,
einvernehmlich einigen. Kooperative Wechselmodell überzeugte Eltern werden hier
Lösungen finden, da das Wechselmodell ohnehin die Bereitschaft und Fähigkeit der
Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren: Aufgrund
des durch den ständigen Wechsel erhöhten Kommunikations- und Organisationsbedarfs
ist ein Konsens der Eltern nach Ansicht der Gerichte in der Regel unabdingbare
Voraussetzung für die Durchführung eines Wechselmodells, weshalb diese ein
Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils in der Regel nicht anordnen.
Es gibt aber einige Amts- und Oberlandesgerichte, die eine andere Auffassung vertreten
und in einzelnen Fällen mit unterschiedlichen (rechtlichen) Begründungen faktisch doch
ein Wechselmodell anordnen.
Über folgende Fragen müssen sich die Eltern einigen ........
Alles anzeigenBei geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen, die sich in zeitlichen Intervallen
von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes
abwechseln (Wechselmodell), ist der Mehrbedarf jeweils in halber Höhe anzuerkennen.
Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen
das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil
auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Es besteht für den Elternteil,
der die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung trägt, auch dann Anspruch auf
den ungekürzten (maßgebenden) Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn sich das Kind
für einen längeren Zeitraum, z. B. während der Sommerferien, bei dem anderen Elternteil
aufhält (vgl. BSG vom 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R, Rz. 19f). Der Elternteil bei dem sich
das Kind während der Ferien aufhält, hat keinen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
(3) Unverheiratete unter 25 Jahre alte Kinder mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer
Eltern leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft (siehe FW zu § 7, Rz. 7.77). Ihnen
steht der Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende zu (siehe FW zu § 20, Kapitel 2.1).
Auch bei ihnen ist der Mehrbedarf anzuerkennen.
Dies gilt auch dann, wenn das unverheiratete Kind minderjährig ist und mit seinem Kind
im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils lebt. Dem alleinstehenden Elternteil steht
für dieses Kind, das mit seinem eigenen Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet, kein Mehrbedarf zu. Damit werden die tatsächlichen Lebensverhältnisse abgebildet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird.
Alles anzeigenInhaltsverzeichnis
1. Temporäre Bedarfsgemeinschaft (TBG)............................................................... 1
2. Verfahrensvorschriften.......................................................................................... 2
2.1 Örtliche Zuständigkeit ........................................................................................... 2
2.2 Vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II......................................................... 3
2.3 Festlegung der Bewilligungszeiträume nach § 41 Absatz 3 Satz 2 SGB II......... 4
3. Berechnung des aufzuteilenden Leistungsumfangs........................................... 4
3.1 Regelbedarfe und Mehrbedarfe des Kindes......................................................... 6
3.2 Einkommen und Vermögen des Kindes ............................................................... 7
4. Abstimmung zwischen den JC.............................................................................. 9
4.1 Festlegung der Aufenthaltszeiten in den TBG..................................................... 9
4.2 Mitteilungen bei Änderung der Verhältnisse...................................................... 11
5. Sozialversicherung .............................................................................................. 11
6. Abwicklung von Erstattungsansprüchen........................................................... 11
7. Sanktionen............................................................................................................ 12
8. Aufrechnung von Forderungen und Darlehen ................................................... 12
9. Hinweis auf Umsetzung in Allegro...................................................................... 12
Alles anzeigenInhaltsübersicht
1. Eine Einführung in das Wechselmodell
2. Die Idee hinter dem Wechselmodell
3.1 Die Verteilung der Betreuungszeit zwischen den Eltern
3.2 Das Zuhausesein bei beiden Eltern
3.3 Die gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Kinder
4. Die Vorteile des Wechselmodells
5. Die Nachteile des Wechselmodells
6. Die Voraussetzungen des Wechselmodells
6.2 Die Wohnortnähe der Eltern
6.3 Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
6.4 Flexibilität der Eltern im Umgang mit den Betreuungszeiten
6.5 Unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern
6.6 Der vom Kind geäußerte Wille
7. Die Ausschlussgründe für ein Wechselmodell
8. Das Wechselmodell im deutschen Rechtssystem
8.1 zur Abgrenzung zwischen Residenz- und Wechselmodell
8.2 zum Sorgerecht im Wechselmodell
8.3 Kindesunterhalt im Wechselmodell
8.4 Ehegattenunterhalt und Wechselmodell
8.5 Sozialrecht und Wechselmodell
8.6 Kindergeld im Wechselmodell
8.7 Steuerklassenwahl im Wechselmodell
8.8 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Wechselmodell
8.9 Melderecht und Wohnsitz im Wechselmodell