Übernahme der Krankenversicherung in BG

  • Hallo, seit Januar 18 soll es Gesetz sein, das der Ehepartner in der Bedarfsgemeinschaft, der freiwillig versichert ist, seine Krankenversicherung auch über die Grundsicherung bezahlt bekommt. Er selbst bekommt keine Leistungen, da er Rentner mit zu "hoher" Rente ist.
    Weiss jemand was über diese Änderung?
    Die Information der Grundsicherung sind nicht angekommen, aber ich habe durch die Änderung entsprechend weniger Leistung erhalten!

  • Habe heute mit den Amt telefoniert, es gibt eine Neuerung, da offenbar in der Vergangenheit viele Bezieher von Sozialhilfe/Grundsicherung ihre Verpflichtungen z.B gegenüber der Krankenversicherung nicht nachkommen. Daher wurde beschlossen, das die KV Beiträge direkt durch das Amt an die KV zu leisten hat. Bescheid ist unterwegs, wenn ich die Begründung weiss, melde ich mich nochmal detaillierter ok?

  • Hallo,

    da offenbar in der Vergangenheit viele Bezieher von Sozialhilfe/Grundsicherung ihre Verpflichtungen z.B gegenüber der Krankenversicherung nicht nachkommen

    diese Aussage ist schlicht falsch. Ein ALG-II- oder Grundsicherungs-Bezieher bekommt die Krankenkassenbeiträge absolut nicht ausgezahlt. Vielmehr werden sie seit Einführung der heutigen Grundsicherung direkt an die KK abgeführt. Von daher ist es quasi unmöglich, daß Bezieher der Grundsicherungen irgendwelchen finanziellen Verpflichtungen ggü. den Krankenkassen nicht nachkommen sollten.

    Gruß!

  • ja, aber die Grundsicherung hat nunmal den KKB meines Mannes bei mir abgezogen und die schriftliche Begründung steht noch aus....zumal es ja auch rechnerisch gar nicht aufgeht, da die AOK die Beiträge ja rückwirkend zum 15. eines Monats gezahlt haben will. Würde somit am 15.1. fällig, aber die Grundsicherung hat die knapp 190€ ja bereits am 1.1. zurückbehalten??? Wie soll man denn da vorgehen? dash

  • Casa,leiderfalsch!
    Er ist freiwillig selbst bei der AOK versichert und hat seinen Beitrag stets selbst bezahlt.
    Habe heute den Brief mit der Gesetzesänderung perPost erhalten,es geht um den § 32a SGB XII, zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken und Pflegeversicherung, Fassung ab 1.1.2018

    Tatsächlich erfuhr ich heute,seitens der AOK, dass tatsächlich am 29.12.2017 der Beitrag an die AOPK geflossen ist, jedoch von der AOK erst für den 15.2.18 verrechnet wird. Die AOK sieht sich nicht in der Lage, diesen Beitrag für den 15.1.18 zu verrechnen, da ja KK Beiträge exakt zum 15. eines Monats rückwirkend bezahlt werden.
    Was ist jetzt mit dem Beitrag vom 15.12-15.1.18, das Geld wurde mir ja bereits abgezogen???

  • Hallo,

    Casa,leiderfalsch!

    nein, nicht falsch.

    Sofern keine Bedürftigkeit vorliegt, wird auch keine KK bezahlt. Woran auch der von Dir genannte § nichts ändert.

    Allerdings kommen wir hier auch nicht weiter. So manche Deiner Infos hier sind eher zweifelhaft und widersprüchlich.

    Im Zweifelsfall empfehle ich den Besuch bei einem Fachanwalt für Sozialrecht ggf. mit einem Beratungsschein.

    Ich bin raus aus dem Thema.

    Gruß!

  • Hinzuzufügen wäre, dass in § 32 a Abs. 2 folgendes steht:
    "bei der beziehungsweise dem die leistungsberechtigte Person versichert ist"

    Leistungsberechtigte Person ist ein Tatbestandsmerkmal und muss erfüllt sein!

    Würde somit am 15.1. fällig, aber die Grundsicherung hat die knapp 190€ ja bereits am 1.1. zurückbehalten??? Wie soll man denn da vorgehen? dash


    Die Grundsicherung zahlt im voraus, wann sollte es denn deiner Meinung nach einbehalten werden?


    Aber wie @Corinna schon geschrieben hat, ohne Bedarf wird die Grundsicherung nicht die Kosten der Krankenkasse tragen.

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