Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten

  • Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten


    Anlage VM - Vermögen


    Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Anlage Vermögen ist beim Beantragen von Sozialleistungen gewissenhaft
    auszufüllen. Des Weiteren ist jede Veränderung der Vermögensverhältnisse
    während des Leistungsbezugs der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.

    Es ist das Vermögen jedes einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft anzugeben.
    Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig
    davon, ob sie im Inland oder Ausland vorhanden sind. Dazu gehören insbesondere

    •Bank- und Sparguthaben (auch online), Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Anleihen,
    Aktienfonds,
    •Forderungen,
    •Kraftfahrzeuge (z. B. Auto, Motorrad),
    •Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge,
    •bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. ein Ein- oder Mehrfamilienhäuser),
    Eigentumswohnungen und
    •sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck).

    Unter Punkt 1: Meine persönlichen Daten

    Unter Punkt 2. Freistellungsaufträge
    Folgende Freistellungsaufträge für Kapital-/Zinserträge (z. B. bei Kreditinstituten,
    Bausparkassen, Lebensversicherungsunternehmen, Bundes-/Landesschulden -
    verwaltungen) wurden erteilt: Folgende Vermögenswerte im In- und/oder Ausland
    sind vorhanden

    3. Konten und Geldanlagen
    3.1 Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (z. B. Girokonto, PayPal)
    ►Entsprechende Nachweise vorlegen, z. B. Kontoauszüge.

    3.2 Bargeld
    3.3 Spareinlagen (z. B. Sparbücher, Tagesgeld, Prämiensparen)
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    3.4 Sparbriefe oder sonstige Wertpapiere (z. B. Aktien, Anleihen, Fonds-Anteile)
    ►Entsprechende Nachweise vorlegen

    3.5 Bausparverträge
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    3.6 Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen und
    /oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    4. Staatlich geförderte Altersvorsorge
    ► Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen sind z. B. Zahlungen
    zur "Riester-Rente" oder an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
    oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten
    betrieblichen Altersversorgung, Unfallrente.
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    5. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    6. Grundstücke und/oder Wohneigentum
    bebautes Grundstück
    unbebautes Grundstück
    Eigentumswohnung
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    7. Sonstiges Vermögen
    ► Sonstiges Vermögen sind z. B. Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde, Schmuck.
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    8. Kraftfahrzeuge
    ► Entsprechende Nachweise vorlegen.

    9. Schenkungen/Spenden/Übertragungen
    ► Hier sind Schenkungen/Spenden/Übertragungen anzugeben, die innerhalb
    der letzten 10 Jahre aus dem Vermögen einer in der Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Person im In- oder Ausland erfolgten.

    Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann ein Abrufersuchen gegenüber
    dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden, um die Einkommens-
    und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu klären (§ 93 Absatz 8
    und 9 der Abgabenordnung). Das BZSt übermittelt die Kontenstammdaten der
    Konten und bei Vorliegen eines konkreten Verdachts - ggf. auch der Konten
    Dritter, bei der Leistungsberechtigte als Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich
    berechtigte Person im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes angegeben
    sind (unter anderem Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers, Geburtsdatum,
    IBAN und Verfügungsberechtigung). Dies betrifft Konten, die nicht länger als
    drei Jahre aufgelöst sind.

    Hier auch ein Hinweis auf den § 52 SGB II - Automatisierter Datenabgleich

    Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen
    Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen,
    zum 1. Januar, 1.April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten
    Datenabgleichs daraufhin,

    1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der
    Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden
    oder wurden,

    2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit
    Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
    Beschäftigung zusammentreffen,

    3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des
    Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
    worden sind,

    4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht
    mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des
    § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,

    5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der
    Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch
    bezogen werden oder wurden,

    6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
    anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder
    wurden.

    Ein Zurückhalten der Angaben über vorhandenes Vermögen, ob versehentlich, ob
    vorsätzlich, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

    § 63 Bußgeldvorschriften - Ordnungswidrig, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    Eine Anzeige wegen Sozialbetrug ist ebenfalls gegeben. Die Bundesagentur für Arbeit
    hat Das Bußgeldverfahren im SGB II - Fachliche Weisungen herausgegeben.

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