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Bezieher von ALG II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten
der Reparatur ihrer Brille. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II haben ALG II-Bezieher
gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für die
„Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen
Geräten“. Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger beim beklagten Jobcenter
die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases (Einarbeiten:
10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro,
Gesamtpreis: 110 Euro). Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Das
Landessozialgericht (LSG) verurteilte das Jobcenter, dem Kläger die Kosten in
Höhe von 66 Euro zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. ..
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
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