Weiterbewilligungsantrag ALG II und Fragen

  • Guten Tag,

    folgende Situation:
    Meine Freundin bezieht ALG2, ich bin wiederum Berufstätig.
    Wir wohnen seit länger als einem Jahr zusammen und sind vor kurzem im Oktober umgezogen.
    Dies haben wir dem Jobcenter gemeldet. Ich habe daraufhin einen ausführlichen Einkommensbescheid für das Jahr 2017 abgegeben mit Angabe aller Nebeneinkünfte, Bonuszahlungen, Urlaubsgeld etc.

    Zum eigentlichen Thema:
    Das Jobcenter hat die Zahlungen von ALG2 für meine Freundin bis Februar 2018 genehmigt.
    Daher haben wir vor einigen Tagen einen Weiterbewilligungsantrag ausgefüllt und abgegeben.
    Da wir länger als 1 Jahr zusammen Wohnen, haben wir unter "Hiervon gehört/gehören X Person/en zu meiner Bedarfsgemeinschaft." die 1 eingetragen.
    Der Mensch bei der Annahme hat jedoch gesagt, das er mich im System nicht finde und hat daher meine Unterlagen wieder zurück gegeben. Anscheinend weiß bei diesem verein der eine nicht was der andere macht.
    Heute habe ich jedoch einen Brief des Jobcenters erhalten. Man fordert meine Einkommensnachweise für Oktober,November Dezember 2017 als auch für Januar 2018.
    Zusätzlich soll ich Kontoauszüge als Nachweis zuschicken.

    Folgende Fragen habe ich:

    • Bin ich dazu verpflichtet meine Kontoauszüge preis zu geben ? Mein Kontoverlauf geht keiner Behörde etwas an. Kann ich mich hier auf irgendeinen Paragraphen stützen ?
    • Ich erhalte ein Einkommen >2000€ netto. Ich gehe davon aus das meine Freundin daher Ihr Jobcentergeld gestrichen bekommt ?! Was würde dies für die weitere Zugehörigkeit zum Jobcenter bedeuten ? Sollten wir kein Geld mehr bekommen, sehe ich nicht ein weshalb wir dort noch zugehörig sein sollten.
    • Sollte meine Freundin kein Jobcenter Geld mehr erhalten, müssen wir den Beitrag zur Krankenversicherung den bisher das Jobcenter getragen hat, selbst übernehmen nehme ich an ?

    Vielen Dank im Voraus

  • Folgende Fragen habe ich:

    • Bin ich dazu verpflichtet meine Kontoauszüge preis zu geben ? Mein Kontoverlauf geht keiner Behörde etwas an. Kann ich mich hier auf irgendeinen Paragraphen stützen ?
    • Ich erhalte ein Einkommen >2000€ netto. Ich gehe davon aus das meine Freundin daher Ihr Jobcentergeld gestrichen bekommt ?! Was würde dies für die weitere Zugehörigkeit zum Jobcenter bedeuten ? Sollten wir kein Geld mehr bekommen, sehe ich nicht ein weshalb wir dort noch zugehörig sein sollten.
    • Sollte meine Freundin kein Jobcenter Geld mehr erhalten, müssen wir den Beitrag zur Krankenversicherung den bisher das Jobcenter getragen hat, selbst übernehmen nehme ich an ?


    Zu 1) Da ihr länger als ein Jahr zusammenlebt, wird eine Bedarfsgemeinschaft vermutet. Um zu überprüfen ob euch weiterhin Leistungen zustehen, musst du die benötigten Dokumente einreichen. Du wurdest nicht im System gefunden, weil du keine Leistungen bezogen hast.

    Zu 2) Bei über 2.000 € netto wird wohl kein Anspruch auf ALG II bestehen. Insofern unnötig irgendwelche Dokumente abzugeben, um eine Ablehnung bzgl. der Weiterbewilligung zu erhalten.

    Zu 3) Ja


    Schaue mal in ihren Bescheid, ob die Miete, Betriebs- und Heizkosten etc. anteilig gehzahlt wurden. Ansonsten könnte da der nächste "Ärger" drohen.

  • Danke für die Schnelle Antwort.
    Was bedeutet genau "anteilig" gezahlt ?

    Wie oben geschrieben, Ich habe 10/2017 meine Einkünfte für 2017 gegenüber den Jobcenter offen gelegt.
    Daraufhin hat meine Freundin weiterhin bis Feb 2018 ALG2 genehmigt bekommen.
    Daher erwarte ich eigentlich keine Nachzahlungsforderung oder ähnlichen. Oder habe ich hier was zu befürchten ? Mich würde es jedenfalls nicht überraschen, das Jobcenter ist für mich intransparent.
    Also unter "normalen" umständen sollten wir im schlimmsten Fall von einer Ablehnung der weiterzahlung ausgehen ?

    danke

  • Kann ich nicht beantworten. In dem letzten Bewilligungsbescheid ist alles auf meine Freundin bezogen. Von Anteilig oder einer weiteren Person ist nichts aufgeführt in dem Bescheid.

  • Das Befürchtete ist eingetreten, wir haben Post vom Jobcenter bekommen, die Antwort auf unseren Antrag auf Weiterbewilligung.
    Wir wurden nun Rückwirkend zum 01.08.17 als Bedarfsgemeinschaft klassifiziert. Dementsprechend sollen wir ab diesem Punkt bereits getätigte Zahlungen, Rückerstatten. Das sind einige tausend.....
    Man gewährt uns die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

    Offiziell mit Meldung an das Einwohnermeldeamt, leben wir seit 05.2016 zusammen. Wobei bis 01.08.17 ich eine Art Untermieter war und meine Freundin Hauptmieterin. Bis 01.08.17 haben wir die Weiterbewilligungsanträge immer nach bestem wissen und gewissen ausgefüllt. Bei " davon wohnen X Personen in meinen Haushalt" wurde 1 eingetragen und bei ""Hiervon gehört/gehören X Person/en zu meiner Bedarfsgemeinschaft." die 0 eingetragen.

    Mit 01.08.2017 sind wir in eine größere Wohnung gezogen (Beide Hauptmieter). Dies haben wir dem Jobcenter gemeldet.
    Ich musste daher bereits im August 2017 meine Einkünfte offen legen. Dies haben ich dann auch getan für 2017.
    Daraufhin wurden weitere Zahlungen bis zum jetzigen Zeitpunkt genehmigt.
    Jetzt soll ich wie bereits erwähnt, auf Grundlager meiner aktuellen Einkommenssituation, bereits seit 01.08.17 gezahlte Leistungen zurück erstatten.

    Frage:
    Würdet Ihr Einspruch einlegen mit einer Begründung wie " Ihr wusste doch bereits 01.08.17 wie mein Verdienst ist" ?
    Oder würde das alles nur Schlimmer machen ?

    Vielen Dank für eure Unterstützung

    Einmal editiert, zuletzt von Kato (31. Januar 2018 um 18:56)

  • Du hast in deinem 1. Post geschrieben, dass Verdienstabrechnungen angefordert wurden. Insofern kann man nicht davon ausgehen das dein Verdienst bekannt war. Es geht hier aber in erster Linie darum, ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid oder nicht. Wenn ihr nicht als BG angesehen werden würdet, wäre dein Verdienst egal. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass man nach einem Jahr des zusammenlebens füreinander einsteht. Ob das dann tatsächlich so ist, hängt von mehreren Gesichtspunkten ab.


    Da es hier um mehrere tausend Euro geht und die Umstände des Umzugs und auch der Schriftverkehr zwischen euch und dem Jobcenter mir nicht bekannt ist, würde ich dazu tendieren, einfach Fachanwalt aufzusuchen.

    Einen Widerspruch mit deiner Begründung zu schreiben wäre dumm. Ein Anwalt könnte euch evtl. mit Vertrauensschutz etc. rausboxen ...

  • Danke für die prompte Rückmeldung. Schuldige wenn ich wieder weit aushole...

    Aber ich musste meinen Verdienst August 2017 offen legen. Dann jetzt noch einmal im Rahmen des Weiterbewillungsantrags.
    Es geht um ca. 3000€ Rückerstattungsforderung.

    Wie sinnvoll ist es da einen Anwalt einzuschalten. Ich meine es ist immerhin möglich das nichts dabei rumkommt und dann sitze ich noch zusätzlich auf den Anwaltskosten.

    Wir Wohnen seit 05/16 zusammen (Sie Hauptmieterin, ich Nebenmieter), seit 01.08.17 in der neuen Wohnung (beide Hauptmieter). Zurückzahlen sollen wir ab 01.08.17. Wenn ich von 1 Jahr karenzzeit ausgehe, ist der Zeitaum 05.17 bis 08.17 vom Jobcenter nicht berücksichtigt.
    Habe natürlich die Befürchtung das ein Einspruch oder das Einschalten eines Anwalt zu einem Schuss in den ofen führt und ich bspw. anstatt ab 01.08.17 bereits von 01.05.17 an zurück zahlen muss.
    Das Jobcenter hat in diesem Fall mit dem Einwohnermeldeamt die Daten abgeglichen. In dem jetzigen Jobcenter-Schreiben ist das so aufgeführt. Frage mich daher auf der anderen Seite, warum die den Zeitraum vor 01.08.17 nicht näher durchleuchtet haben.
    Möchte Sie aber auch nicht unbedingt dazu bringen dies zu tun.

    Kann sich der Auffand deiner Meinung nach trotzdem lohnen mit einem Anwalt bei etwas unter 3000€ Rückforderung ?
    Fachanwalt --> Anwalt für sozialrecht ?

  • Kann sich der Auffand deiner Meinung nach trotzdem lohnen mit einem Anwalt bei etwas unter 3000€ Rückforderung ?
    Fachanwalt --> Anwalt für sozialrecht ?

    Eine Erstberatung ist nicht so teuer und gerade weil es um knapp 3.000 € geht, würde ich zu einem Fachanwalt tendieren. Der kann alle Bescheide auf Fehler überprüfen und ggf. auch auf Vertrauensschutz plädieren. Wenn das durchgeht, dann müsstest ihr keine Rückzahlung leisten.

  • Was ist eigentlich jetzt mit der Zugehörigkeit zum Jobcenter. Ist meine Freundin automatisch "abgemeldet" vom Jobcenter/Arbeitsagentur.
    Oder bleibt Sie angemeldet und bekommt Maßnahmen angeboten etc. ?

    VIelen DAnk

  • Ich dachte der eigentliche Existenzgrund des sogenannten "Jobcenters" sei das vermitteln von Arbeit und nicht die Verteilung von Geld. Das heißt die scheren sich nur solange wie Sie auch Geld rausrücken müssen ?

  • Ich dachte der eigentliche Existenzgrund des sogenannten "Jobcenters" sei das vermitteln von Arbeit und nicht die Verteilung von Geld. Das heißt die scheren sich nur solange wie Sie auch Geld rausrücken müssen ?


    Wenn kein Leistungsanspruch besteht, besteht auch keine Möglichkeit an den Maßnahmen oder Vermittlungen des Jobcenters teilzunehmen.

    Wie @Hoppel schon geschrieben hat, ist es dann Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit.

    Dein Post ist völlig sinnfrei, denn es besteht in jedem Fall Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung, jedoch ändert sich die Zuständigkeit.

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