Zuflussprinzip Nebenkostenabrechnung bei Arbeitsaufnahme

  • Hallo,

    Grundsätzlich weiß ich, dass das Zuflussprinzip gilt, aber folgendes Problem:
    Nebenkostenabrechnung lag am 30.12.2017 im Briefkasten mit etwas über 250 Euro Guthaben, Verrechnung mit Minderung der Miete soll im Februar 2018 erfolgen (läuft bei der Hausverwaltung immer so, finde ich auch ok). Abrechnung wurde auch am 02.01.2018 sofort dem Jobcenter übergeben, eine Aufrechnung ist bis heute nicht erfolgt. Nun habe ich vor drei Tagen eine Arbeit aufgenommen und mich zum 01.02.2018 aus dem H4 Bezug abgemeldet, da dies laut Sachbearbeiter mitten im Monat nicht möglich ist.

    Ich bin davon ausgegangen, das ich dann jetzt eben die Nebenkosten an das Jobcenter zurück zahle, nur meinte ein Bekannter nun, dass sich das Jobcenter strikt an das Zuflussprinzip hält/ zu halten hat und ich damit keine Nebenkosten erstatten muss.

    Nun bin ich verunsichert und wollte gerne wissen, wie sich das nun tatsächlich verhält.

    Grüße,

    TJ

  • Willkommen im Forum :)

    § 22 Abs. 3 SGB II
    Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen,

    Wenn die Verrechnung im Februar erfolgt und du dies nachweisen kannst, dürfte das Jobcenter das Guthaben nicht anrechnen, sofern du tatsächlich durch deine Arbeitsaufnahme aus dem ALG II Bezug fällst.

  • Danke :)

    Ich muss die Leistungen für diesen Monat bereits erstatten (durch Restauszahlung Urlaub/Überstunden meines alten Arbeitgebers, dort habe ich aber ergänzendes ALG 2 bezogen) und habe dem Jobcenter jetzt schriftlich mit geteilt, das ich meinen Lebensunterhalt ab dem 1. Februar alleine bewältigen kann.

    Mit dem Rest der Auszahlung und dem Lohn für einen halben Monat überschreite ich deutlich das, was mir an ALG 2 zustehen würde.

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