Ich habe 13.10.17 einen antraf auf alg2 gestellt nun habe ich nehere termine versäumt soll mich bis zim 1.2 äußern habe aber am 1.1 einen neuen bewilligungsantrag ausgefüllt nun steht da der bescheid bom 13.10.17wird fur den genannten Zeitraum aufgehobendas heist doch das ivh mich dann ja nicht mehr äußern muss da ich ja ein neuen bewilligungsantrag bekommen habe
ALG II Meldtermine versäumt und Sanktion
-
Tobias -
28. Januar 2018 um 14:13 -
Erledigt
-
-
Hallo,
äußern mußt Du Dich nicht. Zu Sanktionen wird es aber dennoch kommen - was dann auch mit der Aufhebung des Bescheides zu tun haben könnte.
-
Ivh hatte 30 Prozent Kürzungen soll mich zum... Äußern ansonsten wird es um 124 gemindert und dsr bewilligungsantrag vom 13.10.17 insoweit abzuändern
Da ich ein neuen bewilligungsantrag bekommen habe steht in den ein bescheid 10 Prozent Kürzungen das heist 41.60 wird sie mindern und gleichzeitig meine bewilligungsantrag vom 18 1.18insoweit abzuändern
Finde den fehler was soll man darunter verstehen
-
Hinweis! Titel mehr Aussagekraft verliehen und ins dafür vorgesehene Forum
verschoben. Hilfe-Themen gehören nicht ins OT. Ich bitte um Verständnis für
diese Maßnahme, Danke! -
(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen
oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich
bei ihm zu meldenoder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nichtnach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigteeinen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) 1Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu.2§ 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.(1) 1Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II
in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungs berechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
2Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
3Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. 4Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. -
Hallo,
Finde den fehler
das ist nicht mein Job und Deine Aufforderung dazu eine Zumutung. Wenn Du Hilfe suchst, solltest Du nicht mit solchen Aufforderungen kommen.
Wie auch immer: der neue Bewilligungszeitraum (BWZ) rettet Dich nicht vor den Sanktionen aus dem alten BWZ.
Aber eigentlich habe ich auch keine Lust, mich auf einem solchen Niveau zu engagieren.
Finde also den Fehler selbst...
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!