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Inhaltlich ging es in dem Urteil darum, ob das JC, welches Mietzahlungen gemäß
§ 22 Abs. 7 SGB II direkt an einen Vermieter überwiesen hat, im Falle einer
Fehlzahlung einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber
dem Vermieter geltend machen kann. Das hatder BGH bejaht und auch klargestellt,
dass irrtümlich gezahltes Geld vermieterseitig nicht mit Forderungen gegen den
Mieter verrechnet werden könne. Dazu: BGH v. 31.01.2018 - Az.: VIII ZR 39/17Das BGH Urteil ist für die Sozialberatungspraxis relevant, da JC bei einem
Wohnungswechsel des Öfteren noch an den „alten“ Vermieter zahlt und dann dem
Leistungsberechtigten aufträgt, dieses Geld zurückzuholen. Im Gegenzug, wird dann
die neue Miete nicht bezahlt bis das nichtgeklärt ist (dies kommt z.B. in Wuppertal
regelmäßig vor).Zunächst gibt es für einen solchen „Geldzurückfordern“Auftrag des JC an den
Leistungsberechtigten keine Rechtsgrundlage, da dies nicht zu den Mitwirkungspflichten
nach §§ 60 ff SGB I gehört, auch nicht zu der Pflicht vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II
zu beantragen. Das perfide bei dieser Verwaltungspraxis ist, dass die neue Miete dann auch
nicht bis zur abschließenden Klärung gezahlt wird und dort dann massive Probleme und
Mahnkosten mit dem neuen Vermieter aufkommen.
Durch
das Urteil ist klargestellt, dass das JC einen eigenständigen Herausgabeanspruch gegen
Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsendehat. Dass in der Folge der
Leistungsberechtigte damit nicht belastet werden darf, auch deswegen nicht, weil er
gar nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Indirekt wurde damit auch klargestellt, dass die
behördliche Falschzahlung das JC nicht von der Pflicht entbindet die KdU monatlich im
Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II).
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