Fragen zur Anlage EKS im Leistungsbezug ALG II und Abmeldung

  • Hallo an Alle,
    schonmal danke für eure Antworten.

    ich habe vor, mich vom Jobcenter noch Ende des Monats abzumelden. Dazu möchte ich wissen ob ich rechtlich dazu verpflichtet bin, die EKS abzugeben? Also ich habe nicht genug Info im internet dazu gefunden. Wie ist denn das mit den Mitwirkungspflichten nach Ende des Leistungsbezuges. Hat jemand dazu Infos oder damit Erfahrung gemacht?

    Mein BWZ läuft eigentlich noch bis Ende Juni. Den kann ich aber sicher verlassen, wenn ich nachweisen kann, das ich eine Arbeitsstelle gefunden habe, die meinen Bedarf decken kann?

    wie ist das denn eigentlich mit den Belegen für die abschließende EKS? gibt es dazu Gesetze/ Regeln ab wann oder durch welchen Grund Belege eingereicht werden müssen?
    Ich frage mich warum und ob das von Beratern zu Beratern unterschiedlich ist, oder sich das an der Dauer des Leistungsbezuges ausrichtet.

    Besten Dank schon mal für eure Antworten! [Blockierte Grafik: https://www.hartziv.org/forum/wcf/images/smilies/confused.png][Blockierte Grafik: https://www.hartziv.org/forum/wcf/images/smilies/grin.png]

    Vielen Dank schon mal im Vorraus!
    :)

  • Hallo,

    die Höhe des ALG II richtet sich bei Dir auch durch Deine EKS. Ändert sich dieses Einkommen, beeinflußt das auch die Höhe des ALG II, welches in Deinem Fall gezahlt wurde. Das bedeutet , daß es auch nach Nichtbezug von ALG II zu Rückforderungen kommen wird, da sich ja die Einnahmen im eigentlichen Bewilligungszeitraum entscheidend geändert haben und damit die ursprüngliche Berechnung gegenstandslos wurde.

    Wenn Du die EKS nicht abgibst, wird i.d.R. immer davon ausgegangen, daß keine Hilfsbedürftigkiit vorliegt und es kommt automatisch zu Rückforderungen.

    Gruß!

  • Hallo, danke Grace für die Antwort. Hat den Jemand Erfahrung mit dem vorzeitigen Beenden des Bewilligungszeitraumes. Ist das bei Selbstständigen problemlos möglich?
    zB durch das Vorweisen einer Beschäftigung, die den Bedarf deckt.

    Viele Grüße

  • Hat den Jemand Erfahrung mit dem vorzeitigen Beenden des Bewilligungszeitraumes. Ist das bei Selbstständigen problemlos möglich?
    zB durch das Vorweisen einer Beschäftigung, die den Bedarf deckt.

    Hast du gelesen, was @Corinna geschrieben hat? Ich zitiere:

    Hallo,

    die Höhe des ALG II richtet sich bei Dir auch durch Deine EKS. Ändert sich dieses Einkommen, beeinflußt das auch die Höhe des ALG II, welches in Deinem Fall gezahlt wurde. Das bedeutet , daß es auch nach Nichtbezug von ALG II zu Rückforderungen kommen wird, da sich ja die Einnahmen im eigentlichen Bewilligungszeitraum entscheidend geändert haben und damit die ursprüngliche Berechnung gegenstandslos wurde.

    Wenn Du die EKS nicht abgibst, wird i.d.R. immer davon ausgegangen, daß keine Hilfsbedürftigkiit vorliegt und es kommt automatisch zu Rückforderungen.

    Gruß!


    Dann hast du es nicht verstanden. Bitte lesen, zweiter Versuch! :D
    Manchmal sind auch alle guten Dinge drei!

  • Wenn allein dein Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung deinen Bedarf deckt, musst du zumindest dies nachweisen. Grund dafür ist, dass du dann nur bis Abmeldung / Bedarfsdeckung die Nachweise aus der selbstständigen (nicht abhängigen) Beschäftigung nachweisen musst.

    Deckt die abhängige Beschäftigung deinen Bedarf nicht allein vollständig, so musst du zumindest noch bis Ende des Bewilligungszeitraums deine BWA / EÜR beim Jobcenter einreichen.

  • Danke Casa und Corinna für eure Antwort!

    Ich habe mich jetzt vom Jobcenter abgemeldet und bin gespannt, ob das auch für mich als Selbstständige "Aufstockerin" so problemlos geht.

    An Casa:
    Heißt das dann eigentlich, das ich eine Beschäftigung/ ausreichend Verdienst für den gesamten restlichen Bewilligungszeitraum nachweisen muss? Ich will einfach nur noch raus vom Jobcenter und ich habe gerade einen Job, der mir ab jetzt anderthalb Monate den Rücken frei hält und ich bewerbe mich gerade jeden Tag und werde sicherlich dann sehr bald eine Zusage habe.

    Wie ich das löse ist doch dann eigentlich mein Bier oder?

  • Hallo liebes Forum, so das mit dem Job hat sich bewährt und ich bin jetzt tatsächlich nicht mehr hilfebedürftig! Juchu!

    Es gibt auch das Update, dass ich meine Selbstständigkeit dem Finanzamt und dem Jobcenter gegenüber abgemeldet habe und Angestellte geworden bin. Ich habe mich jetzt schon tagelang durch das Internet gegraben und durch all die Unterlagen die mir das JC zur Verfügung gestellt hat, um eine Antwort auf meine Frage zu finden und konnte keine wirkliche Rechtsgrundlage für mein Problem finden. Vielleicht hat jemand ein ähnliches Problem oder weiß, wie man folgendes zusammenbringen kann:

    1) Mein BWZ lief vom 01/06/18 - 30/06/18. Ich habe mich am 22.02.2018 abgemeldet vom JC abgemeldet und das JC hat dann noch März 2018 gezahlt, da es nicht so flink die Auszahlung einstellen konnte. Leistungen wurden also für insgesamt 3 Monate gezahlt.

    2) Ich habe mich von meiner Selbstständigkeit zum 30.04.2018 abgemeldet und dies auch dem Jobcenter mitgeteilt.

    3) Ich habe eine Tätigkeit im Bewilligungszeitraum angefangen und Zahlungen ab April erhalten.

    Das JC hat mich zuerst aufgefordert, nur für den 01.01.18 - 31.03.18 Belege einzureichen, und ebenfalls Nachweise über die nichtselbständige Tätigkeit und sämtliche Gehaltsnachweise (ohne Zeitangabe, also zu sagen von welchem Zeitraum diese Gehaltsnachweise eingereicht werden müssen).

    Dann später kam ein Brief, mit welchem ich aufgefordert wurde, folgendes einzureichen: eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausgefüllt, sämtliche Lohnabrechnungen ab Aufnahme der Tätigkeit, Kontoauszüge ab 01.04.2018 - 30.06.18 in Kopie.

    Für mich ist überhaupt nicht klar, wie es sich verhält, wenn man innerhalb eines BWZ beides ist/war: Selbstständig und Angestellt.

    Wie wird denn dann überhaupt der tatsächliche Bedarf berechnet? Und welche Forderungen kann das Jobcenter an mich noch stellen, nachdem die Hilfsbedürftigkeit erloschen ist. Muss ich wirklich eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen? Das kann sich ja durchaus nachteilig auf meine Anstellung auswirken, wenn ich den Arbeitgeber das Fragen muss...

    Aber was mich wirklich umtreibt, ist das ich noch gar keine klare Auskunft in den SGBs gefunden habe oder sonstwo, wie denn Einkommen genau angerechnet wird, wenn man beides ist, Selbstständig und Angestellter. Noch dazu wenn sich eines davon abgemeldet wird. Nun kann man natürlich sagen: See and find out, aber wenn ich keine Grundlage finde, auf der dann mein Bedarf festgestellt wird, woher soll ich dann wissen, das mein Bedarf rechtmäßig berechnet wird?

    Als Selbstständiger wird ja anscheinend der komplette BWZ genommen, egal wann man aussteigt und dann wird das Einkommen durch alle Monate geteilt.

    Als Angestellter, zählen nur die Monate, wann das Gehalt geflossen ist.

    Zudem frage ich mich jetzt, ob ich überhaupt meine EKS richtig angegeben habe. Wenn ich meine Selbstständigkeit offiziell Ende April aufgegeben habe, kann ich dann überhaupt noch meine Ausgaben und Einnahmen im Mai und Juni angeben?

    Vielleicht hat ja jemand von euch Erfahrung wie mein Einkommen berechnet wird.

    Diese Frage scheint Leute irgendwie in Foren aufzuregen, aber ich stelle Sie trotzdem nochmal: Wie verhält es sich rechtlich eigentlich mit den Mitwirkungspflichten, wenn man keine Hilfe mehr erhält? Macht man sich strafbar, wenn man den Forderungen der Mitwirkungen nicht nachkommt (nach Ablauf der Hilfsbedürftigkeit)? Das Jobcenter hat ja sehr strenge Vorstellungen davon, wie schnell Änderungen mitgeteilt werden müssen und tatsächlich habe ich es bis jetzt durch den Zeitmangel (und weil mir rechtlich gesehen gar nicht ganz klar ist, welche Verpflichtungen ich denn TATSÄCHLICH habe) es tatsächlich noch nicht geschafft habe, ein paar Unterlagen einzureichen. Das wollte ich jetzt eben am Wochenende machen, nachdem ich mich informiert habe...

    Würde mich sehr über eine Antwort freuen

    Ich hoffe ihr habt alle einen schönen stressfreien Sommer :thumbup::-b

    Viele Grüße, EW

  • Hallo,

    Für mich istüberhaupt nicht klar, wie es sich verhält, wenn man innerhalb einesBWZ beides ist/war: Selbstständig und Angestellt.

    Der Bedarf nach SGB II ist doch eine feste Größe. Regelbedarf +KDU.

    Das JC hat dir sicher irgendwann im Februar/März mitgeteilt, dass du deine a-EKS abgeben sollst.

    Jetzt sind 6 Monate um und nun drängelt das JC wahrscheinlich...oder? Die Frist ist max. 6 Monate.

    Wenn das JC dir eine Frist gesetzt hat--- solltest du kurz schriftlich um Fristverlängerung bitten.

    Damit sie erkennen, dass du dran bist.

    Kommt Einkommen hinzu (egal, woher und wofür), muss das JC prüfen, ob es dir in den BWZ-Zeiträumen zuviel Alg2 oder zu wenig gezahlt hat. Dann erfolgt anhand der Berechnung eine Rückforderung (von zuviel gezahltem Alg2) oder eine Nachzahlung an dich.

    Jaja--- das darf das JC auch lange danach noch fordern. Aber eben nur für die Zeit der BWZ, wo du Leistungen vom JC erhalten hattest.

    Jaja, das JC wird fehlende Mitwirkung (die sich auf alte BWZ bezeiht, nicht auf sich beruhen lassen. Lange ziehen sie noch an diesem Faden.

    Nein, Einnahmen und Ausgaben in Selbständigkeit nach Abmeldung vom JC hat keine Auswirkung. Dein BWZ und Leistungsbezug endete mit der offiziellen Abmeldung zum 22.02.2018.

    Du hast aber noch Leistungen für Rest-02 und Monat 03 erhalten. Das verlangen sie auf jeden Fall zurück.

    Das alles kann das JC nur anhand der (alten) Einkommensnachweise ermitteln.

    Das sind:

    -Lohnabrechnungen des AG, wo du angestellt bist.

    -Auch die AG-Bescheinigung. Der AG soll das Formular ausfüllen, du musst den AG gar nichts fragen---

    Ich meine, es kann dir nur helfen, wenn damit ersichtlich wird, dass du es *raus aus Hartz 4* geschafft hast, obwohl so oft geraunt wird, das würde niemand schaffen.

    -Nachweise der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus der Zeit der Selbständigkeit.

    -Evtl. auch BK-Abrechnungen des Vermieters aus 2017. Oft kommen die erst in 2018. Diese Leistungen kamen auch vom JC.

  • Hello Ameise :)

    Ja das ist das Schöne, ich habe es raus aus Hartz4 geschafft, pumpbeer unglaublich, wie komplex und umständlich das für Selbstständige ist. Gott sei dank gibt es das auch, die Unterstützungsmöglichkeit für Selbstständige... aber hier mal zum Hauptthema...

    Genau also eine Lohnabrechnung gibt es gar nicht, da mein Arbeitgeber eine Botschaft ist, die sind da komplett unabhängig von deutschen Standards... ich kann nur Kontoauszüge vorweisen. Auch (noch) keinen Arbeitsvertrag thinking.

    Ja der BWZ geht volle 6 Monate, zuerst hatten Sie was anderes behauptet, aber dann kam ein zweiter Brief nachdem ich die EKS für Jan-März 18 eingereicht hatte, dass es da wohl ein Missverständnis gab und dass ich doch bitte dann die komplette EKS einreichen soll

    VG

  • 1) Mein BWZ liefvom 01/06/18 - 30/06/18. Ich habe mich am 22.02.2018 abgemeldet vomJC abgemeldet und das JC hat dann noch März 2018 gezahlt, da es nicht so flink die Auszahlung einstellen konnte. Leistungen wurden also für insgesamt 3Monate gezahlt.

    du meinst sicher vom 1.1. bis 30.6. Das ist der übliche 6-monatige BWZ. Der ändert sich aber, wenn sich bei dir was ändert.

    Hier: Du hast dich selbst am 22.2. abgemeldet.----> daraus wird: BWZ neu vom 1.1. bis 22.2. ist zu berücksichtigen.

    Was noch bis Ende März vom JC gezahlt wurde, wird zurückgefordert. Ja.

    Spätestens 6 Monate nach Ende des geänderten BWZ will das JC die EKS abschließend prüfen.

    Sorry, ich überlas den Job-Beginn April.:huh:

    Also sind die Kontoauszüge aus der Angestellten-Tätigkeit ab April natürlich nicht vorzulegen. Dein (geänderter) BWZ und der Leistungsbezug endete am 22.2. 2018

    bitte dann die komplette EKS einreichen sol

    Wenn du im Januar die v-orausschauende EKS abgegeben hast, wollen sie jetzt die a-bschliessende EKS. Dann haben sie die komplette EKS und können errechnen, wie hoch die Rückforderung insgesamt ist.

    Die setzt sich dann zusammen aus

    -*zu Unrecht erhaltene Alg2-Leistungen*(ab 22.2. bis 31.03.)

    -und Berechnung der Betriebseinnahmen/-Ausgaben für die kurze Zeit bis 22.2.


    In deinem eigenen Interesse solltest du deinen AG jetzt nach mehr als 3 Monaten mal um den Arbeitsvertrag bitten.

  • Danke Ameise,

    genau, ich meinte den BWZ vom 1.1. bis 30.6. Das andere war ein Schreibfuhler :) Ich habe jetzt gerade ein Schreiben an das JC fertig gemacht:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich möchte Sie nochmals informieren, zusätzlich zu meinem Schreiben vom 22.02.2018, dass ich ab 01.03.2018 eine unselbstständige,bedarfsdeckende Tätigkeit aufgenommen habe. Das erste Gehalt wurde am 02.04.2018 als Scheck ausgestellt und am 04.04.2018 meinem Konto gutgeschrieben. Damit endet meine Bedürftigkeit spätestens am 31.03.2018.

    Es gibt keinerlei gesetzliche Verpflichtung ihnen Einblicke in meine persönlichen Einkommensverhältnisse außerhalb meiner Selbstständigkeit nach Ende des Bezugs zu gewähren.

    Ich gehe davon aus, dass damit auch die EGV erledigt ist, sicherheitshalber kündige ich diesen Vertrag zum 22.02.2018.

    Mit freundlichen Grüßen

    Was hältst du davon?

    Die komplette EKS mit Rechnungen ist jetzt abgegeben,

    In deinem eigenen Interesse solltest du deinen AG jetzt nach mehr als 3 Monaten mal um den Arbeitsvertrag bitten.

    Ja, ist ein bisschen öde, dort hat niemand einen. Das zeichnet natürlich nicht gerade aus...

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    Grace

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