Führerscheinakte "bereinigen" lassen, Anwalt?

  • Hallo liebes Forum,

    ich befinde mich in Vorbereitung zu einer MPU, lese in 3 verschiedenen Foren, finde jedoch leider nichts zu meiner konkreten Frage:

    Kann ich mir als (momentan leider) ALG2-Empfänger einen Anwalt mithilfe eines Beratungsscheins zu Hilfe holen, dass er mit mir mal meine Führerscheinakte durchgeht? Die Akte liegt mir bereits vor.


    Vielen Dank für alle Antworten, Chris

  • Hallo,

    da eine MPU meist die Folge eines fehlerhaften Verhaltens ist, dürfte hier kein Beratungsschein gewährt werden, zumal dieser auch nicht die Rechtsgebiete Ordnungswidrigkeiten und (Verkehrs-)Strafrecht abdeckt.

    Gruß!

  • Hmmm.. schade, ein guter Anwalt ist teuer, aber danke für die Antwort ^^

    Vielleicht weiß ja doch noch jemand ob es möglich ist, was aber nicht so scheint wenn ein Beratungsschein nicht das Verkehrsrecht abdeckt.

    Ich dachte vielleicht eine Bereinigung der Führerscheinakte könnte unter Zivilrecht o. ä. fallen.

  • So... da es ja um die Löschung gewisser Einträge aus der Führerscheinakte geht, habe ich nochmals nachgelesen.

    Fällt das dann nicht unter Verwaltungsrecht und ist somit eine Beratungshilfe doch möglich?

  • Hallo,

    keiner hier kennt Dein konkretes Problem, weshalb Nachfragen hier recht sinnlos sind. Wende Dich mit dem spezifischen Problem an die Rechtsantragsstelle Deines Gerichtes - dort kann man Dir dann sagen, ob etwas möglich ist.

    Gruß!

  • Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

    § 2

    (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
    (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
    (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

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